Verbot gefährlicher Pestizide auf dem Schweizer Markt (Fortsetzung). Es braucht mehr Transparenz

ShortId
18.3467
Id
20183467
Updated
28.07.2023 03:24
Language
de
Title
Verbot gefährlicher Pestizide auf dem Schweizer Markt (Fortsetzung). Es braucht mehr Transparenz
AdditionalIndexing
55;52;2841;34;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Wirkstoffe, die auf der Liste auf der BLW-Website stehen, wurden entweder vom Markt genommen, weil kein Gesuch um Reevaluation gemäss Artikel 9 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) eingereicht wurde oder weil die Informationen, die zusammen mit diesem Gesuch eingereicht wurden, die Anforderungen an die Unterlagen, die für eine solche Reevaluation erforderlich sind, nicht erfüllten.</p><p>2. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 27 PSMV muss die Bewilligungsinhaberin eine Kopie aller ihr vorliegenden Unterlagen zum Pflanzenschutzmittel während zehn Jahren nach der letzten Abgabe des Pflanzenschutzmittels aufbewahren. Die Zulassungsstelle wendet diese Bestimmung sinngemäss für die ihr vorliegenden Unterlagen an. Da Paraquat 1989 vom Markt genommen wurde, liegen der Zulassungsstelle zu diesem Stoff keine Unterlagen mehr vor.</p><p>3. Ametryn war als Pflanzenschutzmittel nie zugelassen. Für Paraquat sind die Informationen nicht mehr verfügbar (vgl. Antwort 2). Für Atrazin, Diafenthiuron, Methidation und Permethrin gibt es keinen Standardbericht, der die Eigenschaften und Risiken dieser Stoffe zusammenfasst. Für diese Stoffe wurde kein Gesuch um Reevaluation gemäss Artikel 9 PSMV eingereicht; somit liegen der Zulassungsstelle keine Unterlagen vor, die den heutigen Anforderungen entsprechen, um einen solchen Bericht zu erstellen.</p><p>4. Der Bundesrat entscheidet jeweils nach Kenntnisnahme des Berichtes über die Ergebnisse der Vernehmlassung auf Antrag des UVEK über die Aufnahme neuer Stoffe in den Anhang 1 der PIC-Verordnung (SR 814.82). Die Begründungen für die Aufnahme der Stoffe in den Anhang 1 sind jeweils im erläuternden Bericht zur Änderungsvorlage beschrieben. Die Aufnahme von Ametryn, Atrazin, Methidation, Paraquat und Permethrin begründete der Bundesrat damit, dass diese Stoffe in der EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien der Ausfuhrmeldepflicht unterliegen und deshalb im Sinne einer Harmonisierung auch in den Anhang 1 der PIC-Verordnung aufgenommen werden sollen. Für Diafenthiuron wurde die Aufnahme damit begründet, dass dieser Stoff zu denjenigen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen zählt, die in den letzten Jahren entweder basierend auf einer Risikoevaluation gemäss der Pflanzenschutzmittelverordnung aus dieser gestrichen oder von der Industrie in der Schweiz vom Markt zurückgezogen wurden.</p><p>5. Das BLW hat bereits Massnahmen getroffen, um besser über die Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln zu informieren. Die Massnahmen, die infolge der Reevaluation der Pflanzenschutzmittel angeordnet werden, können auf der BLW-Website eingesehen werden. Hier findet man auch Informationen zur Toxizität der Stoffe für Wasserlebewesen sowie zu den Metaboliten im Grundwasser. Weitere Massnahmen sind im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans vorgesehen.</p><p>6. Die Notifikationspflicht für geplante Ausfuhren von Diafenthiuron ist mit der Änderung der PIC-Verordnung am 1. Mai 2017 (AS 2017 2593) in Kraft getreten. Für die Jahre davor verfügt das Bafu somit über keine Ausfuhrmeldungen für Diafenthiuron nach PIC-Verordnung. Die Bestimmungsländer für Ausfuhren von Diafenthiuron seit Inkrafttreten der Notifikationspflicht bis Juni 2018 waren Kolumbien, Indien und Südafrika. Die in den Notifikationen angegebenen voraussichtlichen Ausfuhrmengen von Diafenthiuron sind Gegenstand eines laufenden Verfahrens über ein Gesuch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz (SR 152.3) und können deshalb nicht bekanntgegeben werden, bevor darüber rechtmässig entschieden ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Der Bundesrat wurde mit der Interpellation 18.3151 dazu aufgefordert, für alle Pestizide, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt vom Markt genommen wurden, die Gründe für den jeweiligen Entscheid zu veröffentlichen. In seiner Antwort wies der Bundesrat darauf hin, dass die Listen der Wirkstoffe, die vom Markt genommen wurden oder deren Bewilligung abgelaufen ist, auf der Website des BLV aufgeschaltet sind, dass sie aber "keine Informationen zu den Gründen für die Marktrücknahme beziehungsweise den Bewilligungsentzug" enthalten. Kann der Bundesrat die Gründe für die Rücknahme dieser Pestizide veröffentlichen? Wenn nicht, warum nicht?</p><p>2. In seiner Antwort auf die dritte Frage (18.3151) weist der Bundesrat insbesondere darauf hin, dass die Bewilligung von Paraquat 1989 entzogen wurde und dass die Informationen zu den Gründen für diesen Entzug nicht mehr verfügbar sind. In seiner Antwort auf das Postulat 02.3477 gibt der Bundesrat jedoch an, dass Paraquat "aus toxikologischen Gründen" nicht mehr zugelassen ist. Kann der Bundesrat sich nicht bemühen, den Widerrufsentscheid betreffend Paraquat und die Gründe für den Entzug wiederzufinden und zu veröffentlichen? Gibt es keine Archivierung?</p><p>3. In seiner Antwort auf die sechste Frage (18.3151) erwähnt der Bundesrat, dass die Zulassungsstelle Informationen aus den von den Firmen eingereichten Unterlagen, die die Eigenschaften und Risiken der Mittel zusammenfassen, veröffentlichen kann. Kann der Bundesrat diese Informationen für Ametryn, Atrazin, Methidation, Paraquat, Permethrin und Diafenthiuron folglich veröffentlichen?</p><p>4. In seiner Antwort auf die achte Frage (18.3151) nennt der Bundesrat das jeweilige Jahr, in dem Ametryn, Atrazin, Methidation, Paraquat, Permethrin beziehungsweise Diafenthiuron in Anhang 1 der PIC-Verordnung aufgenommen wurden. Kann er, wie verlangt, auch die Entscheide für die Aufnahme dieser Pestizide in Anhang 1 veröffentlichen und die Gründe, die zu diesen Entscheiden geführt haben, angeben? Wenn nicht, warum nicht?</p><p>5. Der Aktionsplan Pflanzenschutzmittel (PSM) wurde im September 2017 verabschiedet. Mit einer der Massnahmen sollen die Informationen über die Zulassung von PSM und über die Eigenschaften, den Nutzen und die Risiken der verschiedenen PSM verbessert und öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wurde keine Frist für die Umsetzung dieser Massnahme gesetzt. Wann gedenkt das BLW den Zulassungsprozess transparenter zu gestalten?</p><p>6. Wie viel Diafenthiuron wurde in den letzten Jahren in welche Länder exportiert? </p>
  • Verbot gefährlicher Pestizide auf dem Schweizer Markt (Fortsetzung). Es braucht mehr Transparenz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Wirkstoffe, die auf der Liste auf der BLW-Website stehen, wurden entweder vom Markt genommen, weil kein Gesuch um Reevaluation gemäss Artikel 9 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) eingereicht wurde oder weil die Informationen, die zusammen mit diesem Gesuch eingereicht wurden, die Anforderungen an die Unterlagen, die für eine solche Reevaluation erforderlich sind, nicht erfüllten.</p><p>2. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 27 PSMV muss die Bewilligungsinhaberin eine Kopie aller ihr vorliegenden Unterlagen zum Pflanzenschutzmittel während zehn Jahren nach der letzten Abgabe des Pflanzenschutzmittels aufbewahren. Die Zulassungsstelle wendet diese Bestimmung sinngemäss für die ihr vorliegenden Unterlagen an. Da Paraquat 1989 vom Markt genommen wurde, liegen der Zulassungsstelle zu diesem Stoff keine Unterlagen mehr vor.</p><p>3. Ametryn war als Pflanzenschutzmittel nie zugelassen. Für Paraquat sind die Informationen nicht mehr verfügbar (vgl. Antwort 2). Für Atrazin, Diafenthiuron, Methidation und Permethrin gibt es keinen Standardbericht, der die Eigenschaften und Risiken dieser Stoffe zusammenfasst. Für diese Stoffe wurde kein Gesuch um Reevaluation gemäss Artikel 9 PSMV eingereicht; somit liegen der Zulassungsstelle keine Unterlagen vor, die den heutigen Anforderungen entsprechen, um einen solchen Bericht zu erstellen.</p><p>4. Der Bundesrat entscheidet jeweils nach Kenntnisnahme des Berichtes über die Ergebnisse der Vernehmlassung auf Antrag des UVEK über die Aufnahme neuer Stoffe in den Anhang 1 der PIC-Verordnung (SR 814.82). Die Begründungen für die Aufnahme der Stoffe in den Anhang 1 sind jeweils im erläuternden Bericht zur Änderungsvorlage beschrieben. Die Aufnahme von Ametryn, Atrazin, Methidation, Paraquat und Permethrin begründete der Bundesrat damit, dass diese Stoffe in der EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien der Ausfuhrmeldepflicht unterliegen und deshalb im Sinne einer Harmonisierung auch in den Anhang 1 der PIC-Verordnung aufgenommen werden sollen. Für Diafenthiuron wurde die Aufnahme damit begründet, dass dieser Stoff zu denjenigen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen zählt, die in den letzten Jahren entweder basierend auf einer Risikoevaluation gemäss der Pflanzenschutzmittelverordnung aus dieser gestrichen oder von der Industrie in der Schweiz vom Markt zurückgezogen wurden.</p><p>5. Das BLW hat bereits Massnahmen getroffen, um besser über die Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln zu informieren. Die Massnahmen, die infolge der Reevaluation der Pflanzenschutzmittel angeordnet werden, können auf der BLW-Website eingesehen werden. Hier findet man auch Informationen zur Toxizität der Stoffe für Wasserlebewesen sowie zu den Metaboliten im Grundwasser. Weitere Massnahmen sind im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans vorgesehen.</p><p>6. Die Notifikationspflicht für geplante Ausfuhren von Diafenthiuron ist mit der Änderung der PIC-Verordnung am 1. Mai 2017 (AS 2017 2593) in Kraft getreten. Für die Jahre davor verfügt das Bafu somit über keine Ausfuhrmeldungen für Diafenthiuron nach PIC-Verordnung. Die Bestimmungsländer für Ausfuhren von Diafenthiuron seit Inkrafttreten der Notifikationspflicht bis Juni 2018 waren Kolumbien, Indien und Südafrika. Die in den Notifikationen angegebenen voraussichtlichen Ausfuhrmengen von Diafenthiuron sind Gegenstand eines laufenden Verfahrens über ein Gesuch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz (SR 152.3) und können deshalb nicht bekanntgegeben werden, bevor darüber rechtmässig entschieden ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Der Bundesrat wurde mit der Interpellation 18.3151 dazu aufgefordert, für alle Pestizide, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt vom Markt genommen wurden, die Gründe für den jeweiligen Entscheid zu veröffentlichen. In seiner Antwort wies der Bundesrat darauf hin, dass die Listen der Wirkstoffe, die vom Markt genommen wurden oder deren Bewilligung abgelaufen ist, auf der Website des BLV aufgeschaltet sind, dass sie aber "keine Informationen zu den Gründen für die Marktrücknahme beziehungsweise den Bewilligungsentzug" enthalten. Kann der Bundesrat die Gründe für die Rücknahme dieser Pestizide veröffentlichen? Wenn nicht, warum nicht?</p><p>2. In seiner Antwort auf die dritte Frage (18.3151) weist der Bundesrat insbesondere darauf hin, dass die Bewilligung von Paraquat 1989 entzogen wurde und dass die Informationen zu den Gründen für diesen Entzug nicht mehr verfügbar sind. In seiner Antwort auf das Postulat 02.3477 gibt der Bundesrat jedoch an, dass Paraquat "aus toxikologischen Gründen" nicht mehr zugelassen ist. Kann der Bundesrat sich nicht bemühen, den Widerrufsentscheid betreffend Paraquat und die Gründe für den Entzug wiederzufinden und zu veröffentlichen? Gibt es keine Archivierung?</p><p>3. In seiner Antwort auf die sechste Frage (18.3151) erwähnt der Bundesrat, dass die Zulassungsstelle Informationen aus den von den Firmen eingereichten Unterlagen, die die Eigenschaften und Risiken der Mittel zusammenfassen, veröffentlichen kann. Kann der Bundesrat diese Informationen für Ametryn, Atrazin, Methidation, Paraquat, Permethrin und Diafenthiuron folglich veröffentlichen?</p><p>4. In seiner Antwort auf die achte Frage (18.3151) nennt der Bundesrat das jeweilige Jahr, in dem Ametryn, Atrazin, Methidation, Paraquat, Permethrin beziehungsweise Diafenthiuron in Anhang 1 der PIC-Verordnung aufgenommen wurden. Kann er, wie verlangt, auch die Entscheide für die Aufnahme dieser Pestizide in Anhang 1 veröffentlichen und die Gründe, die zu diesen Entscheiden geführt haben, angeben? Wenn nicht, warum nicht?</p><p>5. Der Aktionsplan Pflanzenschutzmittel (PSM) wurde im September 2017 verabschiedet. Mit einer der Massnahmen sollen die Informationen über die Zulassung von PSM und über die Eigenschaften, den Nutzen und die Risiken der verschiedenen PSM verbessert und öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wurde keine Frist für die Umsetzung dieser Massnahme gesetzt. Wann gedenkt das BLW den Zulassungsprozess transparenter zu gestalten?</p><p>6. Wie viel Diafenthiuron wurde in den letzten Jahren in welche Länder exportiert? </p>
    • Verbot gefährlicher Pestizide auf dem Schweizer Markt (Fortsetzung). Es braucht mehr Transparenz

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