Eritrea. Mit welchen Quellen lassen sich bestimmte Rückführungen rechtfertigen?

ShortId
18.3468
Id
20183468
Updated
28.07.2023 03:21
Language
de
Title
Eritrea. Mit welchen Quellen lassen sich bestimmte Rückführungen rechtfertigen?
AdditionalIndexing
2811;1221;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Am 22. Juni 2016 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" publiziert (aktualisiert am 10. August 2016), der die relevanten Informationen für die Festlegung der Asyl- und Wegweisungspraxis für Eritrea enthält (Link: <a href="https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf">https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf</a>). Mit der Gefährdung von Rückkehrern befasst sich insbesondere Kapitel 5. Der Bericht stellt alle Erkenntnisse so aktuell, nachvollziehbar, neutral und transparent wie möglich dar. Sämtliche Quellen sind vermerkt. Kapitel 2 ist ganz der Quellenlage gewidmet. Zu den Quellen gehören Menschenrechtsberichte - unter anderem jene der Vereinten Nationen -, Gesetzestexte, Positionen der eritreischen Regierung, Beobachtungen von Experten in Eritrea und anderen Ländern sowie die Erkenntnisse anderer europäischer Länderanalyse-Einheiten. Einen Teil der Informationen hat das SEM im Rahmen einer Fact-Finding Mission nach Eritrea im Februar und März 2016 eingeholt. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (Easo) hat den Eritrea-Bericht des SEM in leicht modifizierter Form übernommen und in mehreren Sprachen publiziert (Link: <a href="https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Eritrea.pdf">https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Eritrea.pdf</a>).</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im erwähnten Urteil vom 17. August 2017 aufgrund von eigenen Recherchen beurteilt und die verwendeten Quellen aufgelistet. Die Urteile des BVGer sind für das SEM grundsätzlich bindend.</p><p>2. Bei der Prüfung, ob die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea im Einzelfall zumutbar, zulässig und möglich ist, handelt es sich um eine juristische Frage, welche in jedem Fall geprüft werden muss. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass sich der Bundesrat wiederholt besorgt über die Menschenrechtslage in Eritrea geäussert hat und auch für den freien und unabhängigen Zugang der UN-Sonderberichterstatterin zu Land und Bevölkerung sowie zu den Gefängnissen eingetreten ist. Die Schweiz setzt sich weiterhin auf politischer Ebene für die Verbesserung der Menschenrechtssituation in Eritrea ein und engagiert sich aktiv in multilateralen Foren - z. B. dem UN-Menschenrechtsrat - sowie im bilateralen Dialog mit der eritreischen Regierung.</p><p>3. Das SEM unternimmt grosse Anstrengungen, um die Situation in Eritrea zu verfolgen. Dazu wertet es laufend Erkenntnisse internationaler Organisationen (inklusive des UNHCR) und von NGO sowie von Wissenschaftlern, Journalisten und anderen kompetenten und vertrauenswürdigen Quellen aus. Es unterhält einen intensiven Austausch mit internationalen Eritrea-Experten aus verschiedenen Bereichen wie auch mit den Migrationsbehörden anderer europäischer Staaten und dem Easo. Nach Möglichkeit beschafft das SEM auch Informationen bei Vertretern der Behörden Eritreas und von dessen Nachbarstaaten. Auf dieser Grundlage hat das SEM seine Erkenntnisse und Einschätzungen auch in der Zeit nach der letzten Anpassung der angesprochenen UNHCR-Richtlinien im Jahr 2011 ununterbrochen weiterentwickelt und dabei unter anderem auch einen verbesserten Zugang zu Informationen festgestellt. Gestützt auf alle verfügbaren Informationen überprüft das SEM laufend seine Asyl- und Wegweisungspraxis zu Eritrea und passt diese bei Bedarf entsprechend an.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) von August 2017 bezeichnet bestimmte Rückführungen nach Eritrea als zulässig und zumutbar. In seinem Urteil wies das BVG wiederholt darauf hin, dass nur sehr wenige zuverlässige Informationen über die Situation in Eritrea vorhanden seien. Trotz dieser Vorbehalte kam das Gericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Risiko einer Verletzung der Flüchtlings- oder Menschenrechte bestehe. Das BVGer stützte sich dabei hauptsächlich auf Angaben, die von der eritreischen Regierung stammen, und auf Berichte von Erkundungsmissionen vor Ort (Fact-Finding Missions) und nicht auf Informationen von internationalen Institutionen oder Menschenrechtsorganisationen. Der Uno-Ausschuss gegen Folter (CAT) prüft aktuell, ob das Urteil mit dem von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen gegen Folter vereinbar ist.</p><p>Anfang April berichtete die Presse darüber, dass gemäss dem Staatssekretariat für Migration (SEM) - auf der Grundlage des BVGer-Urteils - für 3200 eritreische Staatsangehörige eine "freiwillige Rückkehr" gerechtfertigt sei. Im Interview mit "Le Temps" erklärte das SEM, es sei basierend auf verschiedenen Quellen zum Schluss gekommen, dass für bestimmte Personengruppen eine Rückführung mit keinen konkreten Risiken verbunden sei.</p><p>1. Kann der Bundesrat eine detaillierte Liste sämtlicher Quellen veröffentlichen, aus denen das SEM schliesst, dass eine Rückführung nach Eritrea keine konkreten Risiken für bestimmte Personengruppen darstellt?</p><p>2. Im Rahmen der Diskussionen im Uno-Menschenrechtsrat am 12. März 2018 zeigte sich die Schweizer Delegation besorgt über die Menschenrechtslage in Eritrea und kritisierte die eritreischen Einreisebeschränkungen, die eine Überprüfung von Informationen verunmöglichten. Sieht der Bundesrat nicht einen Widerspruch zwischen den Aussagen seiner Delegation und jenen des SEM, das angeblich über Informationen aus zuverlässigen Quellen zur Situation in Eritrea verfügt?</p><p>3. Das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) hat aufgrund mangelnden Zugangs zu zuverlässigen und von der Regierung unabhängigen Informationen seine Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs eritreischer Asylsuchender seit April 2011 nicht mehr überarbeitet. Will der Bundesrat nicht die Richtlinien des UNHCR befolgen, zumal das Flüchtlingskommissariat über deutlich bessere Quellen als das SEM verfügt, um die Situation in Eritrea zu beurteilen?</p>
  • Eritrea. Mit welchen Quellen lassen sich bestimmte Rückführungen rechtfertigen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Am 22. Juni 2016 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" publiziert (aktualisiert am 10. August 2016), der die relevanten Informationen für die Festlegung der Asyl- und Wegweisungspraxis für Eritrea enthält (Link: <a href="https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf">https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf</a>). Mit der Gefährdung von Rückkehrern befasst sich insbesondere Kapitel 5. Der Bericht stellt alle Erkenntnisse so aktuell, nachvollziehbar, neutral und transparent wie möglich dar. Sämtliche Quellen sind vermerkt. Kapitel 2 ist ganz der Quellenlage gewidmet. Zu den Quellen gehören Menschenrechtsberichte - unter anderem jene der Vereinten Nationen -, Gesetzestexte, Positionen der eritreischen Regierung, Beobachtungen von Experten in Eritrea und anderen Ländern sowie die Erkenntnisse anderer europäischer Länderanalyse-Einheiten. Einen Teil der Informationen hat das SEM im Rahmen einer Fact-Finding Mission nach Eritrea im Februar und März 2016 eingeholt. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (Easo) hat den Eritrea-Bericht des SEM in leicht modifizierter Form übernommen und in mehreren Sprachen publiziert (Link: <a href="https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Eritrea.pdf">https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Eritrea.pdf</a>).</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im erwähnten Urteil vom 17. August 2017 aufgrund von eigenen Recherchen beurteilt und die verwendeten Quellen aufgelistet. Die Urteile des BVGer sind für das SEM grundsätzlich bindend.</p><p>2. Bei der Prüfung, ob die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea im Einzelfall zumutbar, zulässig und möglich ist, handelt es sich um eine juristische Frage, welche in jedem Fall geprüft werden muss. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass sich der Bundesrat wiederholt besorgt über die Menschenrechtslage in Eritrea geäussert hat und auch für den freien und unabhängigen Zugang der UN-Sonderberichterstatterin zu Land und Bevölkerung sowie zu den Gefängnissen eingetreten ist. Die Schweiz setzt sich weiterhin auf politischer Ebene für die Verbesserung der Menschenrechtssituation in Eritrea ein und engagiert sich aktiv in multilateralen Foren - z. B. dem UN-Menschenrechtsrat - sowie im bilateralen Dialog mit der eritreischen Regierung.</p><p>3. Das SEM unternimmt grosse Anstrengungen, um die Situation in Eritrea zu verfolgen. Dazu wertet es laufend Erkenntnisse internationaler Organisationen (inklusive des UNHCR) und von NGO sowie von Wissenschaftlern, Journalisten und anderen kompetenten und vertrauenswürdigen Quellen aus. Es unterhält einen intensiven Austausch mit internationalen Eritrea-Experten aus verschiedenen Bereichen wie auch mit den Migrationsbehörden anderer europäischer Staaten und dem Easo. Nach Möglichkeit beschafft das SEM auch Informationen bei Vertretern der Behörden Eritreas und von dessen Nachbarstaaten. Auf dieser Grundlage hat das SEM seine Erkenntnisse und Einschätzungen auch in der Zeit nach der letzten Anpassung der angesprochenen UNHCR-Richtlinien im Jahr 2011 ununterbrochen weiterentwickelt und dabei unter anderem auch einen verbesserten Zugang zu Informationen festgestellt. Gestützt auf alle verfügbaren Informationen überprüft das SEM laufend seine Asyl- und Wegweisungspraxis zu Eritrea und passt diese bei Bedarf entsprechend an.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) von August 2017 bezeichnet bestimmte Rückführungen nach Eritrea als zulässig und zumutbar. In seinem Urteil wies das BVG wiederholt darauf hin, dass nur sehr wenige zuverlässige Informationen über die Situation in Eritrea vorhanden seien. Trotz dieser Vorbehalte kam das Gericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Risiko einer Verletzung der Flüchtlings- oder Menschenrechte bestehe. Das BVGer stützte sich dabei hauptsächlich auf Angaben, die von der eritreischen Regierung stammen, und auf Berichte von Erkundungsmissionen vor Ort (Fact-Finding Missions) und nicht auf Informationen von internationalen Institutionen oder Menschenrechtsorganisationen. Der Uno-Ausschuss gegen Folter (CAT) prüft aktuell, ob das Urteil mit dem von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen gegen Folter vereinbar ist.</p><p>Anfang April berichtete die Presse darüber, dass gemäss dem Staatssekretariat für Migration (SEM) - auf der Grundlage des BVGer-Urteils - für 3200 eritreische Staatsangehörige eine "freiwillige Rückkehr" gerechtfertigt sei. Im Interview mit "Le Temps" erklärte das SEM, es sei basierend auf verschiedenen Quellen zum Schluss gekommen, dass für bestimmte Personengruppen eine Rückführung mit keinen konkreten Risiken verbunden sei.</p><p>1. Kann der Bundesrat eine detaillierte Liste sämtlicher Quellen veröffentlichen, aus denen das SEM schliesst, dass eine Rückführung nach Eritrea keine konkreten Risiken für bestimmte Personengruppen darstellt?</p><p>2. Im Rahmen der Diskussionen im Uno-Menschenrechtsrat am 12. März 2018 zeigte sich die Schweizer Delegation besorgt über die Menschenrechtslage in Eritrea und kritisierte die eritreischen Einreisebeschränkungen, die eine Überprüfung von Informationen verunmöglichten. Sieht der Bundesrat nicht einen Widerspruch zwischen den Aussagen seiner Delegation und jenen des SEM, das angeblich über Informationen aus zuverlässigen Quellen zur Situation in Eritrea verfügt?</p><p>3. Das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) hat aufgrund mangelnden Zugangs zu zuverlässigen und von der Regierung unabhängigen Informationen seine Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs eritreischer Asylsuchender seit April 2011 nicht mehr überarbeitet. Will der Bundesrat nicht die Richtlinien des UNHCR befolgen, zumal das Flüchtlingskommissariat über deutlich bessere Quellen als das SEM verfügt, um die Situation in Eritrea zu beurteilen?</p>
    • Eritrea. Mit welchen Quellen lassen sich bestimmte Rückführungen rechtfertigen?

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