Die Überschuldung privater Haushalte bekämpfen. Das Gesetz muss eingehalten werden

ShortId
18.3469
Id
20183469
Updated
28.07.2023 03:22
Language
de
Title
Die Überschuldung privater Haushalte bekämpfen. Das Gesetz muss eingehalten werden
AdditionalIndexing
24;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Obwohl das KKG in erster Linie die Konsumentinnen und Konsumenten besser schützen soll, gibt es zahlreiche skrupellose Kreditgeberinnen, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen, insbesondere bei der Prüfung der Kreditfähigkeit nach Artikel 28 KKG. Kürzlich stellte Caritas Schweiz fest, dass gewisse Banken bei den von ihnen berechneten Budgets für Barkredite systematische Verletzungen begehen. Die zwei wichtigsten Akteurinnen des Barkreditgeschäfts zählen zu diesen Banken. Solche Kreditgeberinnen missachten gewisse Ausgaben oder schätzen sie zu tief ein, damit die finanziellen Mittel höher ausfallen, die nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Konsumentinnen und Konsumenten zur Verfügung stehen. Die so vergebenen Kredite sind zu hoch und übersteigen die effektive Finanzkraft der Konsumentinnen und Konsumenten.</p><p>Solche Praktiken führen zur Überschuldung einer Bevölkerungsgruppe, die sich keinen Rechtsbeistand leisten kann. Gleichzeitig leiden die Schuldenberatungsstellen an einem chronischen Personalmangel. Auch für die öffentliche Hand bedeuten Überschuldungen eine Belastung, weil fällige Steuern, Krankenkassenprämien und Alimente oft nicht mehr bezahlt werden.</p><p>Die Situation ist besorgniserregend: Die privaten Schweizer Haushalte sind weltweit mit am stärksten verschuldet. Ende 2017 beliefen sich die 317 145 erfassten Barkredite auf 6,4 Milliarden Franken. Mehr als ein Drittel dieser Kreditverträge wurde im Laufe des Jahres abgeschlossen. Das KKG und insbesondere Artikel 28 müssen deshalb dringend eingehalten werden, um die Überschuldung der privaten Haushalte zu verhindern.</p>
  • <p>1. Im Bereich des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) besteht keine allgemeine Aufsicht auf Bundesebene. Das EJPD übt einzig im Bereich der in Artikel 23 KKG vorgesehenen Informationsstelle für Konsumkredit eine Aufsichtsfunktion aus. Dagegen unterstehen die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten im Sinn des KKG einer kantonalen Bewilligungspflicht (Art. 39 Abs. 1 KKG). Eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist unter anderem, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet (Art. 40 Abs. 1 Lit. a KKG). Diese Voraussetzung erfüllt nur, wer die gesetzlichen Pflichten einhält. Die Prüfung und Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen obliegt den Kantonen. Der Bundesrat hat keine Kenntnis darüber, ob und inwiefern die Kantone in diesem Bereich Kontrollen vornehmen oder Verstösse ahnden.</p><p>Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn die Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin dem Bankengesetz (SR 952.0) untersteht (inwieweit hier die Finma eine Aufsichtsfunktion wahrnimmt, vgl. Antwort zu Frage 2) oder wenn Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs eigener Waren oder der Beanspruchung eigener Dienstleistungen gewährt oder vermittelt werden (Art. 39 Abs. 3 KKG).</p><p>Das KKG sieht zudem mit Artikel 32 Absatz 1 eine wichtige Sanktionsnorm im Bereich der Kreditvergabe vor: Eine Kreditgeberin, die in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen zur Prüfung der Kreditfähigkeit eines Konsumenten oder einer Konsumentin verstösst, verliert die ganze von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Liegt ein geringfügiger Verstoss vor, so verliert sie nur die Zinsen und Kosten (Art. 32 Abs. 2 KKG). Mit dieser Bestimmung verfügt das KKG sowohl aufgrund der Offenheit der Kriterien wie hinsichtlich der Schärfe der Sanktion über eine griffige zivilrechtliche Norm, die dem Schutz der Konsumenten und Konsumentinnen vor Überschuldung dient. Die Sanktionierung ist letztlich vor dem Zivilgericht durchzusetzen. Da die Urteile der Zivilgerichte nicht statistisch erfasst werden, können keine Angaben zu allfälligen Gerichtsentscheiden gemacht werden.</p><p>2. Im Vordergrund der Aufsichtstätigkeit der Finma über die Kredittätigkeit der Banken stehen prudenzielle Aspekte. Im Zusammenhang mit Krediten geht es insbesondere um den Umgang mit den aus dieser Tätigkeit erwachsenden Risiken (Ausfallrisiko) und eventuelle Folgen für die Eigenmittelanforderungen des beaufsichtigten Instituts. Darüber hinaus könnten Verletzungen des KKG für die Finanzmarktaufsicht relevant werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit (Gewährsbestimmungen nach Bankengesetz) beeinträchtigt würde, insbesondere bei einer systematischen Verletzung von Regeln. Im Rahmen der Aufsichtsprüfung wird deshalb beurteilt, ob die Institute die unterschiedlichen Kreditrisiken und damit auch das jeweilige Ausfallrisiko, das Compliance-Risiko sowie generell ihre Rechtsrisiken angemessen identifizieren, überwachen und minimieren. Werden dabei Mängel entdeckt, trifft die Finma die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes notwendigen Massnahmen. Die Beurteilung einzelner Verträge oder der zugrunde liegenden Kreditfähigkeitsprüfungen nach dem KKG liegt hingegen nicht in der Kompetenz der Finma.</p><p>3. Hat die Finma Hinweise auf mögliche systematische Rechtsverstösse, nimmt sie bei betroffenen Instituten Abklärungen vor, um sicherzustellen, dass sich die Institute der für ihr Geschäft unter dem KKG geltenden Regeln bewusst sind. Wenn sie dabei Missstände aufdeckt, schreitet sie ein, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen. Zu konkreten Sachverhalten nimmt die Finma im Übrigen keine Stellung.</p><p>4. Im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative Aubert 10.467, "Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite", wurde das KKG und insbesondere das System der Kreditfähigkeitsprüfung diskutiert, und es wurden verschiedene Anpassungen vorgenommen, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind. Die in Artikel 32 KKG vorgesehene Sanktionierung eines Verstosses gegen die Kreditfähigkeitsprüfung wurde zudem kürzlich im Zusammenhang mit der Vorlage 15.073, "Finanzdienstleistungsgesetz und Finanzinstitutsgesetz", im Parlament eingehend behandelt, wobei für die Beibehaltung des geltenden Rechts gestimmt wurde (AB 2017 N 1346ff. und AB 2018 S 138ff.).</p><p>Der Bundesrat wird die weiteren Entwicklungen im Bereich der Konsumkredite beobachten, sieht aber derzeit keinen Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich beauftrage den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie oft wurden Kreditgeberinnen, die Barkredite vergeben, seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) kontrolliert? Wie oft wurden Sanktionen gegen sie verhängt, um welche Sanktionen handelte es sich, und aus welchen Gründen wurden sie auferlegt?</p><p>2. Wie gewährleistet die Finma, dass die Banken, die Barkredite vergeben, sich an das KKG halten?</p><p>3. Welche Massnahmen wurden angesichts der mutmasslichen systematischen Verletzungen des KKG durch die zwei wichtigsten Akteurinnen dieses Kreditgeschäfts getroffen?</p><p>4. Untersucht der Bundesrat diese Problematik, und prüft er mögliche Ansätze zur Verbesserung der Situation, oder beabsichtigt er, dies bald zu tun? Hat er vor, seine Schlussfolgerungen zu veröffentlichen?</p>
  • Die Überschuldung privater Haushalte bekämpfen. Das Gesetz muss eingehalten werden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Obwohl das KKG in erster Linie die Konsumentinnen und Konsumenten besser schützen soll, gibt es zahlreiche skrupellose Kreditgeberinnen, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen, insbesondere bei der Prüfung der Kreditfähigkeit nach Artikel 28 KKG. Kürzlich stellte Caritas Schweiz fest, dass gewisse Banken bei den von ihnen berechneten Budgets für Barkredite systematische Verletzungen begehen. Die zwei wichtigsten Akteurinnen des Barkreditgeschäfts zählen zu diesen Banken. Solche Kreditgeberinnen missachten gewisse Ausgaben oder schätzen sie zu tief ein, damit die finanziellen Mittel höher ausfallen, die nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Konsumentinnen und Konsumenten zur Verfügung stehen. Die so vergebenen Kredite sind zu hoch und übersteigen die effektive Finanzkraft der Konsumentinnen und Konsumenten.</p><p>Solche Praktiken führen zur Überschuldung einer Bevölkerungsgruppe, die sich keinen Rechtsbeistand leisten kann. Gleichzeitig leiden die Schuldenberatungsstellen an einem chronischen Personalmangel. Auch für die öffentliche Hand bedeuten Überschuldungen eine Belastung, weil fällige Steuern, Krankenkassenprämien und Alimente oft nicht mehr bezahlt werden.</p><p>Die Situation ist besorgniserregend: Die privaten Schweizer Haushalte sind weltweit mit am stärksten verschuldet. Ende 2017 beliefen sich die 317 145 erfassten Barkredite auf 6,4 Milliarden Franken. Mehr als ein Drittel dieser Kreditverträge wurde im Laufe des Jahres abgeschlossen. Das KKG und insbesondere Artikel 28 müssen deshalb dringend eingehalten werden, um die Überschuldung der privaten Haushalte zu verhindern.</p>
    • <p>1. Im Bereich des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) besteht keine allgemeine Aufsicht auf Bundesebene. Das EJPD übt einzig im Bereich der in Artikel 23 KKG vorgesehenen Informationsstelle für Konsumkredit eine Aufsichtsfunktion aus. Dagegen unterstehen die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten im Sinn des KKG einer kantonalen Bewilligungspflicht (Art. 39 Abs. 1 KKG). Eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist unter anderem, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet (Art. 40 Abs. 1 Lit. a KKG). Diese Voraussetzung erfüllt nur, wer die gesetzlichen Pflichten einhält. Die Prüfung und Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen obliegt den Kantonen. Der Bundesrat hat keine Kenntnis darüber, ob und inwiefern die Kantone in diesem Bereich Kontrollen vornehmen oder Verstösse ahnden.</p><p>Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn die Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin dem Bankengesetz (SR 952.0) untersteht (inwieweit hier die Finma eine Aufsichtsfunktion wahrnimmt, vgl. Antwort zu Frage 2) oder wenn Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs eigener Waren oder der Beanspruchung eigener Dienstleistungen gewährt oder vermittelt werden (Art. 39 Abs. 3 KKG).</p><p>Das KKG sieht zudem mit Artikel 32 Absatz 1 eine wichtige Sanktionsnorm im Bereich der Kreditvergabe vor: Eine Kreditgeberin, die in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen zur Prüfung der Kreditfähigkeit eines Konsumenten oder einer Konsumentin verstösst, verliert die ganze von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Liegt ein geringfügiger Verstoss vor, so verliert sie nur die Zinsen und Kosten (Art. 32 Abs. 2 KKG). Mit dieser Bestimmung verfügt das KKG sowohl aufgrund der Offenheit der Kriterien wie hinsichtlich der Schärfe der Sanktion über eine griffige zivilrechtliche Norm, die dem Schutz der Konsumenten und Konsumentinnen vor Überschuldung dient. Die Sanktionierung ist letztlich vor dem Zivilgericht durchzusetzen. Da die Urteile der Zivilgerichte nicht statistisch erfasst werden, können keine Angaben zu allfälligen Gerichtsentscheiden gemacht werden.</p><p>2. Im Vordergrund der Aufsichtstätigkeit der Finma über die Kredittätigkeit der Banken stehen prudenzielle Aspekte. Im Zusammenhang mit Krediten geht es insbesondere um den Umgang mit den aus dieser Tätigkeit erwachsenden Risiken (Ausfallrisiko) und eventuelle Folgen für die Eigenmittelanforderungen des beaufsichtigten Instituts. Darüber hinaus könnten Verletzungen des KKG für die Finanzmarktaufsicht relevant werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit (Gewährsbestimmungen nach Bankengesetz) beeinträchtigt würde, insbesondere bei einer systematischen Verletzung von Regeln. Im Rahmen der Aufsichtsprüfung wird deshalb beurteilt, ob die Institute die unterschiedlichen Kreditrisiken und damit auch das jeweilige Ausfallrisiko, das Compliance-Risiko sowie generell ihre Rechtsrisiken angemessen identifizieren, überwachen und minimieren. Werden dabei Mängel entdeckt, trifft die Finma die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes notwendigen Massnahmen. Die Beurteilung einzelner Verträge oder der zugrunde liegenden Kreditfähigkeitsprüfungen nach dem KKG liegt hingegen nicht in der Kompetenz der Finma.</p><p>3. Hat die Finma Hinweise auf mögliche systematische Rechtsverstösse, nimmt sie bei betroffenen Instituten Abklärungen vor, um sicherzustellen, dass sich die Institute der für ihr Geschäft unter dem KKG geltenden Regeln bewusst sind. Wenn sie dabei Missstände aufdeckt, schreitet sie ein, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen. Zu konkreten Sachverhalten nimmt die Finma im Übrigen keine Stellung.</p><p>4. Im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative Aubert 10.467, "Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite", wurde das KKG und insbesondere das System der Kreditfähigkeitsprüfung diskutiert, und es wurden verschiedene Anpassungen vorgenommen, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind. Die in Artikel 32 KKG vorgesehene Sanktionierung eines Verstosses gegen die Kreditfähigkeitsprüfung wurde zudem kürzlich im Zusammenhang mit der Vorlage 15.073, "Finanzdienstleistungsgesetz und Finanzinstitutsgesetz", im Parlament eingehend behandelt, wobei für die Beibehaltung des geltenden Rechts gestimmt wurde (AB 2017 N 1346ff. und AB 2018 S 138ff.).</p><p>Der Bundesrat wird die weiteren Entwicklungen im Bereich der Konsumkredite beobachten, sieht aber derzeit keinen Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich beauftrage den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie oft wurden Kreditgeberinnen, die Barkredite vergeben, seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) kontrolliert? Wie oft wurden Sanktionen gegen sie verhängt, um welche Sanktionen handelte es sich, und aus welchen Gründen wurden sie auferlegt?</p><p>2. Wie gewährleistet die Finma, dass die Banken, die Barkredite vergeben, sich an das KKG halten?</p><p>3. Welche Massnahmen wurden angesichts der mutmasslichen systematischen Verletzungen des KKG durch die zwei wichtigsten Akteurinnen dieses Kreditgeschäfts getroffen?</p><p>4. Untersucht der Bundesrat diese Problematik, und prüft er mögliche Ansätze zur Verbesserung der Situation, oder beabsichtigt er, dies bald zu tun? Hat er vor, seine Schlussfolgerungen zu veröffentlichen?</p>
    • Die Überschuldung privater Haushalte bekämpfen. Das Gesetz muss eingehalten werden

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