Eritrea. Voreilige Überprüfung der vorläufigen Aufnahmen

ShortId
18.3471
Id
20183471
Updated
28.07.2023 03:22
Language
de
Title
Eritrea. Voreilige Überprüfung der vorläufigen Aufnahmen
AdditionalIndexing
2811;1221;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./4./5. Bei der von der Interpellantin erwähnten Beschwerde an den UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) handelt es sich um einen Rechtsbehelf ausserhalb des staatlichen Instanzenzugs. Die genannte Beschwerde wurde in einem Einzelfall eingereicht und zielt damit nicht auf eine grundsätzliche Überprüfung der aktuellen Wegweisungspraxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu Eritrea ab. Sobald der CAT-Entscheid vorliegt, wird das SEM diesen sorgfältig analysieren und prüfen, ob und allenfalls inwiefern er auf die aktuelle Praxis einen Einfluss haben kann.</p><p>Die vorläufige Aufnahme stellt eine blosse Ersatzmassnahme für einen zurzeit nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug dar. Das SEM ist gesetzlich verpflichtet, bestehende vorläufige Aufnahmen periodisch zu überprüfen. Es hebt eine vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Rückkehr der betroffenen Person sowohl zulässig und zumutbar als auch möglich ist und sich diese Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist. Diese Voraussetzungen werden vom SEM unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) einzelfallweise und sorgfältig geprüft. Aufhebungsverfügungen von vorläufigen Aufnahmen ergehen somit stets im Einklang mit der Schweizerischen Bundesverfassung und der UN-Antifolterkonvention (SR 0.105).</p><p>Bezüglich der von der Interpellantin befürchteten Repressionen gegenüber Rückkehrern nach Eritrea ist Folgendes festzuhalten: Eine vorläufige Aufnahme wird nicht aufgehoben bzw. der Wegweisungsvollzug nicht angeordnet, wenn der betroffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) drohen. Um in den Schutzbereich der genannten Konventionsnorm zu gelangen, muss die betroffene Person allerdings eine konkrete Gefahr ("real risk") für eine solche Behandlung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese Auslegung von Artikel 3 EMRK entspricht auch der ständigen Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.</p><p>2. Der Bundesrat anerkennt, dass Verfahren betreffend die Aufhebung von vorläufigen Aufnahmen für die betroffenen Personen zu einer belastenden Situation führen können. Wie bereits ausgeführt, verfügt das SEM die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme aber nur nach sorgfältiger Prüfung und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Laufenden Integrationsmassnahmen trägt das SEM dabei im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Rechnung.</p><p>3. Aufgrund der durch das BVGer ausgeübten Rechtskontrolle lassen sich Gutheissungen von Beschwerden im Einzelfall nicht ausschliessen; es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese die Regel bilden werden. Gutheissungen von Beschwerden in dem von der Interpellantin befürchteten Umfang und mit den befürchteten Kostenfolgen sind deshalb nicht zu erwarten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ein im August 2017 vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gefälltes Urteil ändert dessen Rechtsprechungspraxis und schätzt bestimmte Rückführungen nach Eritrea als zulässig und zumutbar ein. Dieses Urteil wird aktuell vom Uno-Ausschuss gegen Folter (CAT) auf seine Vereinbarkeit mit dem von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen gegen Folter geprüft. Am 8. November 2017 bat der Uno-Ausschuss die Schweiz, den Vollzug der Wegweisung für die Dauer der Prüfung der Beschwerde gegen das Urteil aufzuschieben. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestätigte mit Schreiben vom 9. November 2017, dass es der Empfehlung Folge leiste. Trotzdem erklärt das SEM in einem Interview vom 11. April 2018 auf seiner Website, dass - auf der Grundlage des BVGer-Urteils - für 3200 eritreische Staatsangehörige eine "freiwillige Rückkehr" gerechtfertigt sei. </p><p>1. Die neue Praxis des SEM, nach welcher die vorläufigen Aufnahmen eritreischer Staatsangehöriger überprüft werden sollen, könnte sowohl gegen das Übereinkommen gegen Folter als auch gegen die Bundesverfassung verstossen. Diese Praxis stützt sich auf ein Urteil, dessen völkerrechtliche Zulässigkeit noch nicht bestätigt ist. Will der Bundesrat das Risiko eingehen, erst Entscheide zu fällen, die später aufgehoben werden könnten?</p><p>2. Bedenkt der Bundesrat die Auswirkungen eines Wegweisungsentscheids, der später möglicherweise aufgehoben wird, auf die psychische Gesundheit und den Integrationsprozess Tausender betroffener eritreischer Staatsangehöriger?</p><p>3. Ist sich der Bundesrat der Kosten bewusst, die für Hunderte oder sogar Tausende negative Asylentscheide, die möglicherweise aufgehoben werden, anfallen?</p><p>4. Verpflichtet sich der Bundesrat, die neue Asylpraxis nicht anzuwenden, bis sich der Uno-Ausschuss zur Rechtmässigkeit des BVGer-Urteils geäussert hat? Damit würde er in Übereinstimmung mit seiner Antwort an den Uno-Ausschuss handeln und könnte verhindern, dass Entscheidungen gefällt werden, die später aufgehoben werden könnten.</p><p>5. In seinem Interview vom 11. April 2018 räumt das SEM ein, dass es keine absolute Garantie dafür gebe, dass weggewiesene Personen keinen Repressionen ausgesetzt würden. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass im Zweifelsfall der Schutz der betroffenen Personen wichtiger ist als der Wille, eine Person wegzuweisen?</p>
  • Eritrea. Voreilige Überprüfung der vorläufigen Aufnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./4./5. Bei der von der Interpellantin erwähnten Beschwerde an den UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) handelt es sich um einen Rechtsbehelf ausserhalb des staatlichen Instanzenzugs. Die genannte Beschwerde wurde in einem Einzelfall eingereicht und zielt damit nicht auf eine grundsätzliche Überprüfung der aktuellen Wegweisungspraxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu Eritrea ab. Sobald der CAT-Entscheid vorliegt, wird das SEM diesen sorgfältig analysieren und prüfen, ob und allenfalls inwiefern er auf die aktuelle Praxis einen Einfluss haben kann.</p><p>Die vorläufige Aufnahme stellt eine blosse Ersatzmassnahme für einen zurzeit nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug dar. Das SEM ist gesetzlich verpflichtet, bestehende vorläufige Aufnahmen periodisch zu überprüfen. Es hebt eine vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Rückkehr der betroffenen Person sowohl zulässig und zumutbar als auch möglich ist und sich diese Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist. Diese Voraussetzungen werden vom SEM unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) einzelfallweise und sorgfältig geprüft. Aufhebungsverfügungen von vorläufigen Aufnahmen ergehen somit stets im Einklang mit der Schweizerischen Bundesverfassung und der UN-Antifolterkonvention (SR 0.105).</p><p>Bezüglich der von der Interpellantin befürchteten Repressionen gegenüber Rückkehrern nach Eritrea ist Folgendes festzuhalten: Eine vorläufige Aufnahme wird nicht aufgehoben bzw. der Wegweisungsvollzug nicht angeordnet, wenn der betroffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) drohen. Um in den Schutzbereich der genannten Konventionsnorm zu gelangen, muss die betroffene Person allerdings eine konkrete Gefahr ("real risk") für eine solche Behandlung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese Auslegung von Artikel 3 EMRK entspricht auch der ständigen Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.</p><p>2. Der Bundesrat anerkennt, dass Verfahren betreffend die Aufhebung von vorläufigen Aufnahmen für die betroffenen Personen zu einer belastenden Situation führen können. Wie bereits ausgeführt, verfügt das SEM die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme aber nur nach sorgfältiger Prüfung und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Laufenden Integrationsmassnahmen trägt das SEM dabei im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Rechnung.</p><p>3. Aufgrund der durch das BVGer ausgeübten Rechtskontrolle lassen sich Gutheissungen von Beschwerden im Einzelfall nicht ausschliessen; es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese die Regel bilden werden. Gutheissungen von Beschwerden in dem von der Interpellantin befürchteten Umfang und mit den befürchteten Kostenfolgen sind deshalb nicht zu erwarten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ein im August 2017 vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gefälltes Urteil ändert dessen Rechtsprechungspraxis und schätzt bestimmte Rückführungen nach Eritrea als zulässig und zumutbar ein. Dieses Urteil wird aktuell vom Uno-Ausschuss gegen Folter (CAT) auf seine Vereinbarkeit mit dem von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen gegen Folter geprüft. Am 8. November 2017 bat der Uno-Ausschuss die Schweiz, den Vollzug der Wegweisung für die Dauer der Prüfung der Beschwerde gegen das Urteil aufzuschieben. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestätigte mit Schreiben vom 9. November 2017, dass es der Empfehlung Folge leiste. Trotzdem erklärt das SEM in einem Interview vom 11. April 2018 auf seiner Website, dass - auf der Grundlage des BVGer-Urteils - für 3200 eritreische Staatsangehörige eine "freiwillige Rückkehr" gerechtfertigt sei. </p><p>1. Die neue Praxis des SEM, nach welcher die vorläufigen Aufnahmen eritreischer Staatsangehöriger überprüft werden sollen, könnte sowohl gegen das Übereinkommen gegen Folter als auch gegen die Bundesverfassung verstossen. Diese Praxis stützt sich auf ein Urteil, dessen völkerrechtliche Zulässigkeit noch nicht bestätigt ist. Will der Bundesrat das Risiko eingehen, erst Entscheide zu fällen, die später aufgehoben werden könnten?</p><p>2. Bedenkt der Bundesrat die Auswirkungen eines Wegweisungsentscheids, der später möglicherweise aufgehoben wird, auf die psychische Gesundheit und den Integrationsprozess Tausender betroffener eritreischer Staatsangehöriger?</p><p>3. Ist sich der Bundesrat der Kosten bewusst, die für Hunderte oder sogar Tausende negative Asylentscheide, die möglicherweise aufgehoben werden, anfallen?</p><p>4. Verpflichtet sich der Bundesrat, die neue Asylpraxis nicht anzuwenden, bis sich der Uno-Ausschuss zur Rechtmässigkeit des BVGer-Urteils geäussert hat? Damit würde er in Übereinstimmung mit seiner Antwort an den Uno-Ausschuss handeln und könnte verhindern, dass Entscheidungen gefällt werden, die später aufgehoben werden könnten.</p><p>5. In seinem Interview vom 11. April 2018 räumt das SEM ein, dass es keine absolute Garantie dafür gebe, dass weggewiesene Personen keinen Repressionen ausgesetzt würden. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass im Zweifelsfall der Schutz der betroffenen Personen wichtiger ist als der Wille, eine Person wegzuweisen?</p>
    • Eritrea. Voreilige Überprüfung der vorläufigen Aufnahmen

Back to List