Richtlinien zur Arbeitssicherheit. Ein Widerspruchsrecht einführen

ShortId
18.3479
Id
20183479
Updated
28.07.2023 03:37
Language
de
Title
Richtlinien zur Arbeitssicherheit. Ein Widerspruchsrecht einführen
AdditionalIndexing
2836;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (Ekas) erlässt regelmässig Richtlinien zur Arbeitssicherheit. Diese Richtlinien sind theoretisch nicht rechtlich bindend.</p><p>In der Praxis ist es jedoch so, dass sich die Arbeitgeber an diese Richtlinien halten und dass sie grosse Schwierigkeiten bekommen, wenn sie dies nicht tun, namentlich wenn sie obligatorisch der Unfallversicherung der Suva unterstellt sind.</p><p>Viele Richtlinien haben ihre Berechtigung, gleichwohl gibt es aber einige Richtlinien, die eine gewisse Bürokratie mit sich bringen, gegen die man sich zu Recht sollte wehren können. Ein Beispiel ist die unlängst erlassene Richtlinie, die es den Arbeitern verbietet, auf Baustellen mit nacktem Oberkörper zu arbeiten. Arbeitssicherheit darf nicht zu einer Bevormundung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen.</p><p>Als Mittel gegen übermässige Reglementierung schlage ich vor, dass die anerkannten Berufsverbände ein Recht auf Widerspruch gegen Ekas-Richtlinien erhalten. Solche Widersprüche würden vom Bundesrat behandelt. Er würde über einen grossen Ermessensspielraum verfügen und mit Blick sowohl auf die gesetzlichen Bestimmungen wie auf die Zweckmässigkeit einer Regelung entscheiden. Er würde bei seinen Entscheiden auch Branchenlösungen berücksichtigen; diese können nämlich den Bedarf an zusätzlichen Regelungen reduzieren.</p>
  • <p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat er zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die durch den Arbeitgeber einzuhaltenden spezifischen Schutzvorschriften werden auf Verordnungsstufe festgeschrieben und mittels Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (Ekas) konkretisiert. Die Richtlinien der Ekas sollen für den Arbeitgeber ein Hilfsmittel für die konkrete Umsetzung in der Praxis sein. Bei den Richtlinien der Ekas handelt es sich um Empfehlungen und nicht um Vorschriften. Daher besteht keine Pflicht, die in den Richtlinien vorgeschlagenen Massnahmen umzusetzen. Die in den Verordnungen vorgegebenen Schutzpflichten können auch mit anderen Massnahmen erfüllt werden. Der Arbeitgeber, der sich an die Massnahmen gemäss Richtlinien hält, hat jedoch die Vermutungswirkung für sich, dass er damit alles getan hat, um die auf Verordnungsebene bestehenden Schutzvorschriften umzusetzen (Art. 52a Abs. 2 der Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30).</p><p>Die Richtlinien der Ekas werden in Fachkommissionen der Ekas erarbeitet, in denen neben den Fachleuten auch die Sozialpartner Einsitz haben und mitwirken. Die von den Fachkommissionen entworfenen Richtlinien unterliegen einer dreimonatigen Anhörung bei den interessierten Kreisen, namentlich auch im Kreis der Arbeitgeberverbände. Die eingegangenen Stellungnahmen werden ausgewertet. Schliesslich werden die angepassten Richtlinien der Ekas vorgelegt und von dieser genehmigt. Die Arbeitgeber wie auch die Arbeitnehmer sind seit dem 1. Januar 2017 mit je zwei stimmberechtigten Mitgliedern in der Ekas vertreten. Es kann daher festgestellt werden, dass die Arbeitgeberverbände bereits aktuell auf mehreren Stufen in den Entstehungs- und Genehmigungsprozess von Richtlinien der Ekas eingebunden sind.</p><p>Bei der vom Motionär als Beispiel erwähnten Richtlinie der Ekas zum Thema Hautschutz auf der Baustelle handelt es sich um eine Publikation der Suva, nämlich das Plakat "Ein Profi geht mit gutem Beispiel voran". Diese Publikation stellt eine Empfehlung und keine Vorschrift dar. Auch hier können die auf Verordnungsebene bestehenden Schutzvorschriften in anderer Form, beispielsweise mit einer Beschattung des Arbeitsplatzes, erfüllt werden. Die UV-Belastung und das damit verbundene Risiko von Hautkrebs hat in den letzten Jahren bekanntermassen erheblich zugenommen. Im internationalen Vergleich weist die Schweiz eine der höchsten Hautkrebsraten auf. Die im Bereich des Hautschutzes von der Suva empfohlenen Schutzmassnahmen sind daher geeignet, einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch einen Sonnenstich oder einen Sonnenbrand vorzubeugen.</p><p>Unter den dargelegten Umständen besteht kein Anlass, eine Einsprachemöglichkeit zugunsten der Berufsverbände zu schaffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen, mit der die Berufsorganisationen ein Recht auf Widerspruch gegen die Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (Ekas) bekommen.</p><p>Im Falle eines Widerspruchs soll der Bundesrat die beanstandete Richtlinie bestätigen, annullieren oder ändern können, aufgrund von Zweckmässigkeitsüberlegungen und im Einklang mit dem Recht und indem er sich auf die Argumente aller Parteien abstützt.</p>
  • Richtlinien zur Arbeitssicherheit. Ein Widerspruchsrecht einführen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (Ekas) erlässt regelmässig Richtlinien zur Arbeitssicherheit. Diese Richtlinien sind theoretisch nicht rechtlich bindend.</p><p>In der Praxis ist es jedoch so, dass sich die Arbeitgeber an diese Richtlinien halten und dass sie grosse Schwierigkeiten bekommen, wenn sie dies nicht tun, namentlich wenn sie obligatorisch der Unfallversicherung der Suva unterstellt sind.</p><p>Viele Richtlinien haben ihre Berechtigung, gleichwohl gibt es aber einige Richtlinien, die eine gewisse Bürokratie mit sich bringen, gegen die man sich zu Recht sollte wehren können. Ein Beispiel ist die unlängst erlassene Richtlinie, die es den Arbeitern verbietet, auf Baustellen mit nacktem Oberkörper zu arbeiten. Arbeitssicherheit darf nicht zu einer Bevormundung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen.</p><p>Als Mittel gegen übermässige Reglementierung schlage ich vor, dass die anerkannten Berufsverbände ein Recht auf Widerspruch gegen Ekas-Richtlinien erhalten. Solche Widersprüche würden vom Bundesrat behandelt. Er würde über einen grossen Ermessensspielraum verfügen und mit Blick sowohl auf die gesetzlichen Bestimmungen wie auf die Zweckmässigkeit einer Regelung entscheiden. Er würde bei seinen Entscheiden auch Branchenlösungen berücksichtigen; diese können nämlich den Bedarf an zusätzlichen Regelungen reduzieren.</p>
    • <p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat er zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die durch den Arbeitgeber einzuhaltenden spezifischen Schutzvorschriften werden auf Verordnungsstufe festgeschrieben und mittels Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (Ekas) konkretisiert. Die Richtlinien der Ekas sollen für den Arbeitgeber ein Hilfsmittel für die konkrete Umsetzung in der Praxis sein. Bei den Richtlinien der Ekas handelt es sich um Empfehlungen und nicht um Vorschriften. Daher besteht keine Pflicht, die in den Richtlinien vorgeschlagenen Massnahmen umzusetzen. Die in den Verordnungen vorgegebenen Schutzpflichten können auch mit anderen Massnahmen erfüllt werden. Der Arbeitgeber, der sich an die Massnahmen gemäss Richtlinien hält, hat jedoch die Vermutungswirkung für sich, dass er damit alles getan hat, um die auf Verordnungsebene bestehenden Schutzvorschriften umzusetzen (Art. 52a Abs. 2 der Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30).</p><p>Die Richtlinien der Ekas werden in Fachkommissionen der Ekas erarbeitet, in denen neben den Fachleuten auch die Sozialpartner Einsitz haben und mitwirken. Die von den Fachkommissionen entworfenen Richtlinien unterliegen einer dreimonatigen Anhörung bei den interessierten Kreisen, namentlich auch im Kreis der Arbeitgeberverbände. Die eingegangenen Stellungnahmen werden ausgewertet. Schliesslich werden die angepassten Richtlinien der Ekas vorgelegt und von dieser genehmigt. Die Arbeitgeber wie auch die Arbeitnehmer sind seit dem 1. Januar 2017 mit je zwei stimmberechtigten Mitgliedern in der Ekas vertreten. Es kann daher festgestellt werden, dass die Arbeitgeberverbände bereits aktuell auf mehreren Stufen in den Entstehungs- und Genehmigungsprozess von Richtlinien der Ekas eingebunden sind.</p><p>Bei der vom Motionär als Beispiel erwähnten Richtlinie der Ekas zum Thema Hautschutz auf der Baustelle handelt es sich um eine Publikation der Suva, nämlich das Plakat "Ein Profi geht mit gutem Beispiel voran". Diese Publikation stellt eine Empfehlung und keine Vorschrift dar. Auch hier können die auf Verordnungsebene bestehenden Schutzvorschriften in anderer Form, beispielsweise mit einer Beschattung des Arbeitsplatzes, erfüllt werden. Die UV-Belastung und das damit verbundene Risiko von Hautkrebs hat in den letzten Jahren bekanntermassen erheblich zugenommen. Im internationalen Vergleich weist die Schweiz eine der höchsten Hautkrebsraten auf. Die im Bereich des Hautschutzes von der Suva empfohlenen Schutzmassnahmen sind daher geeignet, einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch einen Sonnenstich oder einen Sonnenbrand vorzubeugen.</p><p>Unter den dargelegten Umständen besteht kein Anlass, eine Einsprachemöglichkeit zugunsten der Berufsverbände zu schaffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen, mit der die Berufsorganisationen ein Recht auf Widerspruch gegen die Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (Ekas) bekommen.</p><p>Im Falle eines Widerspruchs soll der Bundesrat die beanstandete Richtlinie bestätigen, annullieren oder ändern können, aufgrund von Zweckmässigkeitsüberlegungen und im Einklang mit dem Recht und indem er sich auf die Argumente aller Parteien abstützt.</p>
    • Richtlinien zur Arbeitssicherheit. Ein Widerspruchsrecht einführen

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