Direktzahlungen für Landwirtschaftsbetriebe von sozialen Institutionen

ShortId
18.3486
Id
20183486
Updated
28.07.2023 03:37
Language
de
Title
Direktzahlungen für Landwirtschaftsbetriebe von sozialen Institutionen
AdditionalIndexing
55;24;2836;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat beurteilt die aktuellen Regelungen und Ausnahmeregelungen zur Beitragsberechtigung von Direktzahlungen, die sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz bewegen, als grundsätzlich zufriedenstellend. Artikel 104 der Bundesverfassung beauftragt den Bund, bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe zu fördern und das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen und den ökologischen Leistungsnachweis zu ergänzen. Mit der Beratung der Agrarpolitik 2002 haben die eidgenössischen Räte beschlossen, dass die damaligen Beiträge für die ökologischen Ausgleichsflächen auch für alle nichtbäuerlichen Betriebe ausgerichtet werden. In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage der Beiträge für sogenannt gemeinnützige Betriebe diskutiert. Die Räte haben sich gegen weitere Ausnahmen für diese Betriebe ausgesprochen. Die Betriebe von juristischen Personen, kirchlichen Institutionen, Stiftungen, anderen gemeinnützigen Organisationen (z. B. Heime) und jene der öffentlichen Hand wurden als nichtbäuerlich abgegrenzt und damit von den Direktzahlungen grundsätzlich ausgeschlossen.</p><p>2. Viele Institutionen und juristische Personen haben sich den gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst und ihre Landwirtschaftsbetriebe zum Teil mit Leistungsaufträgen verpachtet. Andere haben die Betriebe nicht verpachtet, da offenbar nichtlandwirtschaftliche oder andere Interessen im Vordergrund stehen (z. B. Massnahmenvollzug, Ausbildung, spezielle Produktionsformen, Einflussnahme, Verpächterlasten usw.). Mit der bisherigen rechtlichen Auslegung des Begriffs "bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe" besteht keine Möglichkeit, die Direktzahlungen auf weitere spezielle Konstellationen auszudehnen, deren Hauptzweck - so lobenswert dieser auch ist - trotz angegliedertem Betrieb nicht die bäuerliche Landwirtschaft ist.</p><p>Die Landwirtschaft erlebte aber seit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1999 und der Einführung der Agrarpolitik 2002 einen starken strukturellen und wirtschaftlichen Wandel. Der Bundesrat ist bereit, die verfassungsrechtliche Auslegung des Begriffs "bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe" im Licht dieser Entwicklungen zu überprüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Direktzahlungsverordnung sind beitragsberechtigt: natürliche Personen, bäuerliche Familien-AG und -GmbH als Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben. Grundsätzlich als nicht beitragsberechtigt gelten juristische Personen nach Artikel 104 der Bundesverfassung, der den Schutz und die Förderung der Landwirtschaft auf bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe bezieht. Im Landwirtschaftsgesetz wird dies in gleicher Weise festgehalten. </p><p>Ausgeschlossen von Direktzahlungen sind neben Kapitalgesellschaften auch Stiftungen und Vereine mit gemeinnützigem Zweck. Darunter fallen auch soziale Institutionen mit Landwirtschaftsbetrieb, die Menschen mit Behinderung unterstützen und ausbilden. Der Ausschluss von Direktzahlungen erschwert zunehmend die wirtschaftliche Tragfähigkeit. Öffentliche Beiträge, welche die Betreuungsarbeit als Kernaufgabe der sozialen Institutionen finanzieren, können nicht für eine Quersubvention herangezogen werden. </p><p>Landwirtschaftsbetriebe von sozialen Institutionen erbringen Leistungen am Markt, für die Umwelt und die Gesellschaft. Mit der Bewirtschaftung tragen sie zur Nahrungsversorgung und Offenhaltung der Kulturlandschaft bei. Sie beteiligen sich an Programmen für artgerechte Tierhaltung, biologischen Landbau oder die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion. Von Direktzahlungen für diese Leistungen sind sie aber ausgeschlossen.</p><p>Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die aktuellen Regelungen und Ausnahmeregelungen zur Beitragsberechtigung von Direktzahlungen?</p><p>2. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, damit Institutionen, welche Menschen mit Behinderung auf einem angegliederten Landwirtschaftsbetrieb ausbilden und beschäftigen, künftig den natürlichen Personen in Bezug auf die Beitragsberechtigung gleichgestellt werden? </p><p>In Bezug auf die Beitragsberechtigung juristischer Personen bestehen heute zwei Ausnahmen:</p><p>- Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die den Betrieb als AG oder GmbH (in Mehrheitsbeteiligung) führen, sind vollumfänglich beitragsberechtigt. Für sie gelten dieselben Anforderungen wie für natürliche Personen.</p><p>- Juristische Personen können ebenfalls Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beantragen.</p>
  • Direktzahlungen für Landwirtschaftsbetriebe von sozialen Institutionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat beurteilt die aktuellen Regelungen und Ausnahmeregelungen zur Beitragsberechtigung von Direktzahlungen, die sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz bewegen, als grundsätzlich zufriedenstellend. Artikel 104 der Bundesverfassung beauftragt den Bund, bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe zu fördern und das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen und den ökologischen Leistungsnachweis zu ergänzen. Mit der Beratung der Agrarpolitik 2002 haben die eidgenössischen Räte beschlossen, dass die damaligen Beiträge für die ökologischen Ausgleichsflächen auch für alle nichtbäuerlichen Betriebe ausgerichtet werden. In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage der Beiträge für sogenannt gemeinnützige Betriebe diskutiert. Die Räte haben sich gegen weitere Ausnahmen für diese Betriebe ausgesprochen. Die Betriebe von juristischen Personen, kirchlichen Institutionen, Stiftungen, anderen gemeinnützigen Organisationen (z. B. Heime) und jene der öffentlichen Hand wurden als nichtbäuerlich abgegrenzt und damit von den Direktzahlungen grundsätzlich ausgeschlossen.</p><p>2. Viele Institutionen und juristische Personen haben sich den gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst und ihre Landwirtschaftsbetriebe zum Teil mit Leistungsaufträgen verpachtet. Andere haben die Betriebe nicht verpachtet, da offenbar nichtlandwirtschaftliche oder andere Interessen im Vordergrund stehen (z. B. Massnahmenvollzug, Ausbildung, spezielle Produktionsformen, Einflussnahme, Verpächterlasten usw.). Mit der bisherigen rechtlichen Auslegung des Begriffs "bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe" besteht keine Möglichkeit, die Direktzahlungen auf weitere spezielle Konstellationen auszudehnen, deren Hauptzweck - so lobenswert dieser auch ist - trotz angegliedertem Betrieb nicht die bäuerliche Landwirtschaft ist.</p><p>Die Landwirtschaft erlebte aber seit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1999 und der Einführung der Agrarpolitik 2002 einen starken strukturellen und wirtschaftlichen Wandel. Der Bundesrat ist bereit, die verfassungsrechtliche Auslegung des Begriffs "bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe" im Licht dieser Entwicklungen zu überprüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Direktzahlungsverordnung sind beitragsberechtigt: natürliche Personen, bäuerliche Familien-AG und -GmbH als Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben. Grundsätzlich als nicht beitragsberechtigt gelten juristische Personen nach Artikel 104 der Bundesverfassung, der den Schutz und die Förderung der Landwirtschaft auf bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe bezieht. Im Landwirtschaftsgesetz wird dies in gleicher Weise festgehalten. </p><p>Ausgeschlossen von Direktzahlungen sind neben Kapitalgesellschaften auch Stiftungen und Vereine mit gemeinnützigem Zweck. Darunter fallen auch soziale Institutionen mit Landwirtschaftsbetrieb, die Menschen mit Behinderung unterstützen und ausbilden. Der Ausschluss von Direktzahlungen erschwert zunehmend die wirtschaftliche Tragfähigkeit. Öffentliche Beiträge, welche die Betreuungsarbeit als Kernaufgabe der sozialen Institutionen finanzieren, können nicht für eine Quersubvention herangezogen werden. </p><p>Landwirtschaftsbetriebe von sozialen Institutionen erbringen Leistungen am Markt, für die Umwelt und die Gesellschaft. Mit der Bewirtschaftung tragen sie zur Nahrungsversorgung und Offenhaltung der Kulturlandschaft bei. Sie beteiligen sich an Programmen für artgerechte Tierhaltung, biologischen Landbau oder die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion. Von Direktzahlungen für diese Leistungen sind sie aber ausgeschlossen.</p><p>Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die aktuellen Regelungen und Ausnahmeregelungen zur Beitragsberechtigung von Direktzahlungen?</p><p>2. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, damit Institutionen, welche Menschen mit Behinderung auf einem angegliederten Landwirtschaftsbetrieb ausbilden und beschäftigen, künftig den natürlichen Personen in Bezug auf die Beitragsberechtigung gleichgestellt werden? </p><p>In Bezug auf die Beitragsberechtigung juristischer Personen bestehen heute zwei Ausnahmen:</p><p>- Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die den Betrieb als AG oder GmbH (in Mehrheitsbeteiligung) führen, sind vollumfänglich beitragsberechtigt. Für sie gelten dieselben Anforderungen wie für natürliche Personen.</p><p>- Juristische Personen können ebenfalls Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beantragen.</p>
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