Die Forschungsanstalt Agroscope als autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit

ShortId
18.3491
Id
20183491
Updated
28.07.2023 03:34
Language
de
Title
Die Forschungsanstalt Agroscope als autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit
AdditionalIndexing
04;36;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Landwirtschaftsgesetz unterstützt der Bund die Landwirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren, indem er Wissen erarbeitet und weitergibt. Er betreibt dazu die landwirtschaftliche Forschungsanstalt Agroscope, die dem Bundesamt für Landwirtschaft unterstellt ist.</p><p>Seit der Einführung des neuen Führungsmodelles Bund auf den 1. Januar 2017 unterliegt Agroscope dem gleichen ökonomischen Führungsmodell wie die Bundesämter. Die damit einhergehende Einengung des Handlungsspielraums wird den Bedürfnissen einer Forschungsanstalt ungenügend gerecht.</p><p>Es sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit Agroscope mit den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie der internationalen Konkurrenz Schritt halten kann. Damit Agroscope ihre Aufgaben im Sinne einer wettbewerbsfähigen, ökologischen Landwirtschaft und in Forschung und Entwicklung, Bereitstellung von Entscheidungsgrundlagen für die Gesetzgebung der Bundesbehörden (Politikberatung), Vollzug sowie Wissensaustausch und Technologietransfer bestmöglich erfüllen kann, bedarf es der Erweiterung des Handlungsspielraums.</p><p>Die Forschungsanstalt Agroscope soll deshalb gleiche Rahmenbedingungen erhalten wie die ETH-Forschungsanstalten oder das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung. Diese haben den Status von autonomen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie sind in der Organisation und Betriebsführung selbstständig und führen eine eigene Rechnung. </p><p>Das neu einzusetzende strategische Führungsgremium soll aus externen Personen aus der Forschung, der Wirtschaft und vor allem der landwirtschaftlichen Praxis zusammengesetzt sein. </p>
  • <p>Die heutige Einbettung innerhalb der zentralen Bundesverwaltung bedingt, dass Agroscope mit denselben Führungsmechanismen und -instrumenten arbeitet wie die Bundesverwaltung. Dies kann den Handlungsspielraum von Agroscope in gewissen Bereichen einschränken, in anderen Bereichen kann Agroscope indes von Synergien profitieren.</p><p>Das WBF wird in den kommenden Monaten die Vor- und Nachteile verschiedener Optionen, inklusive der Positionierung und Steuerung von Agroscope innerhalb der Bundesverwaltung, vertieft prüfen und mit den betroffenen Kreisen diskutieren. Dafür wird die bereits im Frühling initiierte Zusammenarbeit mit Vertretern der Standortkantone, der betroffenen Branchen und weiterer interessierter Kreise intensiviert. In diesen Prozess werden auch andere betroffene Bundesämter wie zum Beispiel das Bundesamt für Umwelt (Bafu), involviert. Im Dialog sollen die Notwendigkeiten, Bedürfnisse und Möglichkeiten für eine Agroscope-Neupositionierung klarer herausgearbeitet werden. Dies wird die Basis schaffen, um optimale und mehrheitsfähige Entscheide zur Zukunft von Agroscope zu treffen. Bis zum Abschluss dieses Prozesses werden keine Entscheide hinsichtlich Neupositionierung gefällt. Eine erneute, unabhängige Überprüfung der Vor- und Nachteile eines Wechsels von Agroscope in eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes und einer verbesserten Ausrichtung der Forschungsinhalte auf die Stakeholderansprüche wird 2019 vorgenommen, sobald die neuen Rahmenbedingungen bekannt sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Forschungsanstalt Agroscope spätestens auf den 1. Januar 2021 in eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit umzuwandeln und direkt dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) anzugliedern. Der Ausgestaltung der Corporate-Governance-Strukturen ist dabei besondere Beachtung zu schenken. Bis zur Inkraftsetzung der neuen Rechtsform ist die seit 2017 bestehende Struktur- und Organisationsform zu belassen und anschliessend durch das neue, vom Bundesrat einzusetzende strategische Führungsgremium zu überprüfen. Die vom Bundesrat am 9. März 2018 angekündigten Überprüfungsarbeiten sind somit zu sistieren.</p>
  • Die Forschungsanstalt Agroscope als autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Landwirtschaftsgesetz unterstützt der Bund die Landwirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren, indem er Wissen erarbeitet und weitergibt. Er betreibt dazu die landwirtschaftliche Forschungsanstalt Agroscope, die dem Bundesamt für Landwirtschaft unterstellt ist.</p><p>Seit der Einführung des neuen Führungsmodelles Bund auf den 1. Januar 2017 unterliegt Agroscope dem gleichen ökonomischen Führungsmodell wie die Bundesämter. Die damit einhergehende Einengung des Handlungsspielraums wird den Bedürfnissen einer Forschungsanstalt ungenügend gerecht.</p><p>Es sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit Agroscope mit den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie der internationalen Konkurrenz Schritt halten kann. Damit Agroscope ihre Aufgaben im Sinne einer wettbewerbsfähigen, ökologischen Landwirtschaft und in Forschung und Entwicklung, Bereitstellung von Entscheidungsgrundlagen für die Gesetzgebung der Bundesbehörden (Politikberatung), Vollzug sowie Wissensaustausch und Technologietransfer bestmöglich erfüllen kann, bedarf es der Erweiterung des Handlungsspielraums.</p><p>Die Forschungsanstalt Agroscope soll deshalb gleiche Rahmenbedingungen erhalten wie die ETH-Forschungsanstalten oder das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung. Diese haben den Status von autonomen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie sind in der Organisation und Betriebsführung selbstständig und führen eine eigene Rechnung. </p><p>Das neu einzusetzende strategische Führungsgremium soll aus externen Personen aus der Forschung, der Wirtschaft und vor allem der landwirtschaftlichen Praxis zusammengesetzt sein. </p>
    • <p>Die heutige Einbettung innerhalb der zentralen Bundesverwaltung bedingt, dass Agroscope mit denselben Führungsmechanismen und -instrumenten arbeitet wie die Bundesverwaltung. Dies kann den Handlungsspielraum von Agroscope in gewissen Bereichen einschränken, in anderen Bereichen kann Agroscope indes von Synergien profitieren.</p><p>Das WBF wird in den kommenden Monaten die Vor- und Nachteile verschiedener Optionen, inklusive der Positionierung und Steuerung von Agroscope innerhalb der Bundesverwaltung, vertieft prüfen und mit den betroffenen Kreisen diskutieren. Dafür wird die bereits im Frühling initiierte Zusammenarbeit mit Vertretern der Standortkantone, der betroffenen Branchen und weiterer interessierter Kreise intensiviert. In diesen Prozess werden auch andere betroffene Bundesämter wie zum Beispiel das Bundesamt für Umwelt (Bafu), involviert. Im Dialog sollen die Notwendigkeiten, Bedürfnisse und Möglichkeiten für eine Agroscope-Neupositionierung klarer herausgearbeitet werden. Dies wird die Basis schaffen, um optimale und mehrheitsfähige Entscheide zur Zukunft von Agroscope zu treffen. Bis zum Abschluss dieses Prozesses werden keine Entscheide hinsichtlich Neupositionierung gefällt. Eine erneute, unabhängige Überprüfung der Vor- und Nachteile eines Wechsels von Agroscope in eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes und einer verbesserten Ausrichtung der Forschungsinhalte auf die Stakeholderansprüche wird 2019 vorgenommen, sobald die neuen Rahmenbedingungen bekannt sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Forschungsanstalt Agroscope spätestens auf den 1. Januar 2021 in eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit umzuwandeln und direkt dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) anzugliedern. Der Ausgestaltung der Corporate-Governance-Strukturen ist dabei besondere Beachtung zu schenken. Bis zur Inkraftsetzung der neuen Rechtsform ist die seit 2017 bestehende Struktur- und Organisationsform zu belassen und anschliessend durch das neue, vom Bundesrat einzusetzende strategische Führungsgremium zu überprüfen. Die vom Bundesrat am 9. März 2018 angekündigten Überprüfungsarbeiten sind somit zu sistieren.</p>
    • Die Forschungsanstalt Agroscope als autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit

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