Das System des Tiers payant verhindert eine wirksame Kontrolle der Rechnungen durch die Versicherten

ShortId
18.3493
Id
20183493
Updated
28.07.2023 03:34
Language
de
Title
Das System des Tiers payant verhindert eine wirksame Kontrolle der Rechnungen durch die Versicherten
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung beruht auf dem Prinzip der Kostenübernahme. Artikel 42 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet daher den Leistungserbringer, dem Vergütungsschuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zuzustellen. Im System des Tiers garant ist der Schuldner die versicherte Person, im System des Tiers payant der Versicherer. Im zweiten Fall sieht Artikel 42 Absatz 3 KVG vor, dass die versicherte Person eine Kopie der Rechnung erhält, die an den Versicherer gegangen ist. Mit der Zustellung der Rechnungskopien unabhängig vom verwendeten System der Rechnungsstellung sollen die Verantwortung und das Kostenbewusstsein der Versicherten gestärkt werden. Die Versicherten spielen denn auch eine wichtige Rolle bei der Rechnungsprüfung. Dank systematischem Erhalt der Rechnungskopie können sie ihre eigene Rechnungsprüfung vornehmen und allfällige Fehler in der Rechnungsstellung dem Versicherer melden. Die Kontrollmöglichkeiten der Versicherten sind zudem massgeblich von der Verständlichkeit der Rechnung abhängig. Der Bundesrat hat sich denn auch in seiner Stellungnahme zur Motion Brand 17.4270, "KVG. Transparenz bei der Leistungsabrechnung nach Tarmed", bereiterklärt, die Transparenz in der Rechnungsstellung weiterzuentwickeln und zu verbessern.</p><p>In jedem Fall bleibt aber die hauptsächliche Verantwortung für die Rechnungskontrolle bei den Versicherern. Diese haben unabhängig vom gewählten System für die Rechnungsstellung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Einzelfall gegeben sind. Zudem prüfen sie auch auf einer generellen Ebene, wie sich ein Leistungserbringer verhält, wie er z. B. ein Vergütungssystem anwendet, welche Kosten er verursacht und ob diese über dem Durchschnitt vergleichbarer Leistungserbringer liegen. Mit dieser Kontrolle kann das wirtschaftliche Verhalten des Leistungserbringers bei seiner Tätigkeit im Rahmen der Krankenversicherung vertieft geprüft werden. Für die Kostenkontrolle durch die Versicherer bietet das System des Tiers payant etliche Vorteile, wie zum Beispiel einen vollständigen Überblick über die erbrachten Leistungen, durch die ein Kostenanstieg eingedämmt werden kann.</p><p>Die Frage der verstärkten Rechnungskontrolle und damit der Zustellung einer Rechnungskopie an die Versicherten, namentlich im System des Tiers payant, wird derzeit im Rahmen des Kostendämpfungsprogramms des Bundesrates behandelt. Diese beiden Punkte sind in das erste zu prüfende Massnahmenpaket zur Kostendämpfung eingebunden, zu dem im kommenden Herbst eine Vorlage in die Vernehmlassung geschickt wird.</p><p>3. In seiner Antwort auf die Interpellation Hardegger 14.3763, "Leistungen der Krankenversicherungen. Lücken in den Abrechnungssystemen Tiers payant und Tiers garant", hat der Bundesrat angekündigt, dass das Bundesamt für Gesundheit im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit eine Evaluation zu den Rückzahlungspflichten durchführen werde. Diese Untersuchung aus dem Jahre 2015 hat ergeben, dass Versicherte, die ihre medizinischen Leistungen zunächst selbst bezahlen, das Geld von ihrem Krankenversicherer in durchschnittlich zehn Tagen rückerstattet erhalten. Es wurden aber Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern festgestellt. Einzelne Versicherer haben daraufhin Massnahmen ergriffen, um eine raschere Rückerstattung zu ermöglichen.</p><p>Wenn die Versicherten also die Rechnungen der Leistungserbringer rasch an ihren Versicherer weiterleiten, erhalten sie das Geld in der Regel rechtzeitig zur Zahlungsfrist rückerstattet. Zudem unterliegt die Zahlungsfrist der Rechnungen grundsätzlich dem Privatrecht und kann folglich nicht vom Krankenversicherungsrecht geregelt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Krankenversicherung liegt der grundlegende Unterschied zwischen dem System des Tiers payant und dem System des Tiers garant bei der Kontrolle der Rechnungen. Nur die versicherte Person kann eine Rechnung auf ihre Richtigkeit kontrollieren. Nur sie weiss, ob die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Nur sie weiss, ob die neun Physiotherapie-Sitzungen, die auf der Rechnung aufgeführt sind, tatsächlich stattgefunden haben. Nur sie weiss, ob die Konsultation 15 oder 30 Minuten gedauert hat. Nur sie weiss, ob der Chefarzt die Konsultation effektiv überwacht hat ... Wenn die versicherte Person die Schuldnerin der Rechnung ist, zwingt dies den Leistungserbringer zu einer sauberen Rechnungsstellung, was nicht immer der Fall ist, wenn er - aus welchem Grund auch immer - die Rechnung direkt dem Versicherer schicken muss.</p><p>Natürlich überprüfen nicht alle Versicherten die Rechnungen bis ins letzte Detail; aber es reicht schon, wenn einige es tun, damit ein Leistungserbringer, bei dem man sich ein paarmal beschwert hat, gezwungen ist, ganz generell sorgfältiger vorzugehen.</p><p>Interessant ist das Beispiel der Assura, die wenn möglich Vereinbarungen für das System des Tiers payant ablehnt. Als die Assura in den ersten Jahren ihres Bestehens beschloss, dass Apothekerrechnungen zuerst von den Patientinnen und Patienten bezahlt werden müssen und erst danach von der Versicherung vergütet werden, sanken die zu vergütenden Arzneimittelkosten von einem Jahr aufs andere um 27 Prozent!</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Trägt das System des Tiers payant nicht zum Anstieg der Gesundheitskosten bei?</p><p>2. Erlaubt das System des Tiers garant nicht eine bessere Kontrolle darüber, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden?</p><p>3. Wäre es im System des Tiers garant nicht möglich, den Versicherten eine relativ lange Zahlungsfrist zu setzen, damit sie die Rückerstattung durch die Krankenkasse abwarten können?</p>
  • Das System des Tiers payant verhindert eine wirksame Kontrolle der Rechnungen durch die Versicherten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung beruht auf dem Prinzip der Kostenübernahme. Artikel 42 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet daher den Leistungserbringer, dem Vergütungsschuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zuzustellen. Im System des Tiers garant ist der Schuldner die versicherte Person, im System des Tiers payant der Versicherer. Im zweiten Fall sieht Artikel 42 Absatz 3 KVG vor, dass die versicherte Person eine Kopie der Rechnung erhält, die an den Versicherer gegangen ist. Mit der Zustellung der Rechnungskopien unabhängig vom verwendeten System der Rechnungsstellung sollen die Verantwortung und das Kostenbewusstsein der Versicherten gestärkt werden. Die Versicherten spielen denn auch eine wichtige Rolle bei der Rechnungsprüfung. Dank systematischem Erhalt der Rechnungskopie können sie ihre eigene Rechnungsprüfung vornehmen und allfällige Fehler in der Rechnungsstellung dem Versicherer melden. Die Kontrollmöglichkeiten der Versicherten sind zudem massgeblich von der Verständlichkeit der Rechnung abhängig. Der Bundesrat hat sich denn auch in seiner Stellungnahme zur Motion Brand 17.4270, "KVG. Transparenz bei der Leistungsabrechnung nach Tarmed", bereiterklärt, die Transparenz in der Rechnungsstellung weiterzuentwickeln und zu verbessern.</p><p>In jedem Fall bleibt aber die hauptsächliche Verantwortung für die Rechnungskontrolle bei den Versicherern. Diese haben unabhängig vom gewählten System für die Rechnungsstellung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Einzelfall gegeben sind. Zudem prüfen sie auch auf einer generellen Ebene, wie sich ein Leistungserbringer verhält, wie er z. B. ein Vergütungssystem anwendet, welche Kosten er verursacht und ob diese über dem Durchschnitt vergleichbarer Leistungserbringer liegen. Mit dieser Kontrolle kann das wirtschaftliche Verhalten des Leistungserbringers bei seiner Tätigkeit im Rahmen der Krankenversicherung vertieft geprüft werden. Für die Kostenkontrolle durch die Versicherer bietet das System des Tiers payant etliche Vorteile, wie zum Beispiel einen vollständigen Überblick über die erbrachten Leistungen, durch die ein Kostenanstieg eingedämmt werden kann.</p><p>Die Frage der verstärkten Rechnungskontrolle und damit der Zustellung einer Rechnungskopie an die Versicherten, namentlich im System des Tiers payant, wird derzeit im Rahmen des Kostendämpfungsprogramms des Bundesrates behandelt. Diese beiden Punkte sind in das erste zu prüfende Massnahmenpaket zur Kostendämpfung eingebunden, zu dem im kommenden Herbst eine Vorlage in die Vernehmlassung geschickt wird.</p><p>3. In seiner Antwort auf die Interpellation Hardegger 14.3763, "Leistungen der Krankenversicherungen. Lücken in den Abrechnungssystemen Tiers payant und Tiers garant", hat der Bundesrat angekündigt, dass das Bundesamt für Gesundheit im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit eine Evaluation zu den Rückzahlungspflichten durchführen werde. Diese Untersuchung aus dem Jahre 2015 hat ergeben, dass Versicherte, die ihre medizinischen Leistungen zunächst selbst bezahlen, das Geld von ihrem Krankenversicherer in durchschnittlich zehn Tagen rückerstattet erhalten. Es wurden aber Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern festgestellt. Einzelne Versicherer haben daraufhin Massnahmen ergriffen, um eine raschere Rückerstattung zu ermöglichen.</p><p>Wenn die Versicherten also die Rechnungen der Leistungserbringer rasch an ihren Versicherer weiterleiten, erhalten sie das Geld in der Regel rechtzeitig zur Zahlungsfrist rückerstattet. Zudem unterliegt die Zahlungsfrist der Rechnungen grundsätzlich dem Privatrecht und kann folglich nicht vom Krankenversicherungsrecht geregelt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Krankenversicherung liegt der grundlegende Unterschied zwischen dem System des Tiers payant und dem System des Tiers garant bei der Kontrolle der Rechnungen. Nur die versicherte Person kann eine Rechnung auf ihre Richtigkeit kontrollieren. Nur sie weiss, ob die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Nur sie weiss, ob die neun Physiotherapie-Sitzungen, die auf der Rechnung aufgeführt sind, tatsächlich stattgefunden haben. Nur sie weiss, ob die Konsultation 15 oder 30 Minuten gedauert hat. Nur sie weiss, ob der Chefarzt die Konsultation effektiv überwacht hat ... Wenn die versicherte Person die Schuldnerin der Rechnung ist, zwingt dies den Leistungserbringer zu einer sauberen Rechnungsstellung, was nicht immer der Fall ist, wenn er - aus welchem Grund auch immer - die Rechnung direkt dem Versicherer schicken muss.</p><p>Natürlich überprüfen nicht alle Versicherten die Rechnungen bis ins letzte Detail; aber es reicht schon, wenn einige es tun, damit ein Leistungserbringer, bei dem man sich ein paarmal beschwert hat, gezwungen ist, ganz generell sorgfältiger vorzugehen.</p><p>Interessant ist das Beispiel der Assura, die wenn möglich Vereinbarungen für das System des Tiers payant ablehnt. Als die Assura in den ersten Jahren ihres Bestehens beschloss, dass Apothekerrechnungen zuerst von den Patientinnen und Patienten bezahlt werden müssen und erst danach von der Versicherung vergütet werden, sanken die zu vergütenden Arzneimittelkosten von einem Jahr aufs andere um 27 Prozent!</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Trägt das System des Tiers payant nicht zum Anstieg der Gesundheitskosten bei?</p><p>2. Erlaubt das System des Tiers garant nicht eine bessere Kontrolle darüber, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden?</p><p>3. Wäre es im System des Tiers garant nicht möglich, den Versicherten eine relativ lange Zahlungsfrist zu setzen, damit sie die Rückerstattung durch die Krankenkasse abwarten können?</p>
    • Das System des Tiers payant verhindert eine wirksame Kontrolle der Rechnungen durch die Versicherten

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