Mittel zur Bekämpfung des Drogenhandels auf offener Strasse

ShortId
18.3497
Id
20183497
Updated
28.07.2023 03:32
Language
de
Title
Mittel zur Bekämpfung des Drogenhandels auf offener Strasse
AdditionalIndexing
1216;1231;15;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Wie in der Interpellation ausgeführt, werden "nur wenige Fälle als schwer eingestuft". Allerdings werden rund 50 Prozent der strafrechtlich verfolgten Fälle, bei denen es um Kokain und Heroin geht, als schwerwiegend eingestuft. Derzeit liegen aber keine Angaben vor, die es erlauben, eine präzise Antwort auf die Frage zu geben, ob die Minimalmengen hinsichtlich der Reinheit der Stoffe die Arbeit der kantonalen Polizeikräfte vor Ort erschweren. Die von den Kantonen ausgearbeiteten Strategien zur Bekämpfung des Strassendrogenhandels berücksichtigen mehrere Parameter, beispielsweise die verfügbaren Ressourcen oder auch die Priorisierung der zu ahndenden Straftaten.</p><p>2. Die nach Kantonen aufgeschlüsselten Strafurteilsstatistiken für das Jahr 2018 liegen erst Mitte 2019 vor. Deshalb können noch keine Aussagen über die Art der Urteile seit dem 1. Januar 2018 gemacht werden, als das neue Sanktionssystem eingeführt worden ist. Statistische Auswertungen können nach Art der Straftat oder nach dem Strafmass erstellt werden. Eine statistische Auswertung zum Strassendrogenhandel ist nicht möglich, da es sich nicht um eine gesetzlich definierte Straftat handelt. Die Strafurteilsstatistik zum Drogenhandel unterscheidet lediglich zwischen leichten und schweren Fällen. Angaben darüber, wo Drogen im Einzelnen verkauft worden sind, liegen keine vor.</p><p>3./4. Für die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten gemäss dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), insbesondere gemäss den Bestimmungen nach Artikel 19 dieses Gesetzes, sind die Kantone zuständig.</p><p>fedpol fungiert als Zentralstelle. Festgelegt sind die Aufgaben von Fedpol im BetmG und im Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG; SR 360). </p><p>Zur Erfüllung der Aufgaben erstellt Fedpol Lageberichte, Profile von Tätergruppen und Analysen der Modi Operandi. Auf diese Weise unterstützt Fedpol die eigenen Ermittlungseinheiten und die der Kantone operativ. Fedpol gewährleistet auch den nationalen und internationalen Informationsaustausch. Der Austausch mit den ausländischen Partnern ist sehr intensiv, sei es im Rahmen der mit Europol getroffenen Abkommen, im Rahmen der Aktivitäten innerhalb von Interpol und auch gestützt auf bilaterale Polizeikooperationsabkommen. Im Rahmen der eigenen Kompetenzen konzentriert sich Fedpol darauf, den Handel mit Drogen zu bekämpfen, noch bevor diese auf die Strasse gelangen. Fedpol wird beispielsweise aktiv, wenn ein ausländischer Partner darüber informiert, dass eine bedeutende Menge an Betäubungsmitteln in die Schweiz verbracht werden soll. In einem solchen Fall ist Fedpol gestützt auf Artikel 27 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) dazu befugt, dringliche Massnahmen zu treffen, bis definitiv geklärt ist, in wessen Zuständigkeit die Straftat fällt.</p><p>5. Es ist äusserst fraglich, ob kurze Freiheitsstrafen im Kampf gegen den Strassendrogenhandel den "Fluss" der Drogen zu destabilisieren vermögen. Strassendealer stehen in der von Banden organisierten Betäubungsmittelkriminalität auf einer niedrigen Hierarchiestufe und sind aus Sicht der Drahtzieher meist beliebig austauschbar.</p><p>Bei ausländischen Tätern sieht das Gesetz bei einer qualifizierten Tatbegehung (Art. 19 Abs. 2 BetmG; d. h. grosse Menge, gewerbsmässig, bandenmässig oder vor Schulen) neben der Strafe eine obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 Bst. n des Strafgesetzbuchs, StGB; SR 311). Die fakultative Landesverweisung (Art. 66abis StGB) kann bei den nichtqualifizierten Fällen von Artikel 19 Absatz 1 BetmG zur Anwendung kommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Es gibt kein Allheilmittel zur Bekämpfung des Drogenhandels, vielmehr müssen Lösungen in einem komplexen System gefunden werden, in dem viele Faktoren mitspielen: die Art des lokalen Markts, die Akteure, die Art der Betäubungsmittel, die Orte, an denen Drogen verkauft und konsumiert werden, sowie die Repression, die Prävention und die gesetzlichen Rahmenbedingungen.</p><p>2017 registrierte die Polizei 8256 Fälle von Drogenhandel. Bei 42,1 Prozent der Fälle handelte es sich um Hanfprodukte. Sichergestellt wurden unter anderem auch Kokain (6033 Mal), Heroin (3388 Mal) und Marihuana (16 040 Mal). Gerichtliche Untersuchungen zeigen, dass internationale Drogennetzwerke den Betäubungsmittelmarkt in der Schweiz versorgen.</p><p>Das einschlägige Urteil des Bundesgerichtes (BGE 119 IV 180) setzt für eine schwere Widerhandlung gemäss Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a BetmG eine Minimalmenge an reinem Drogenwirkstoff voraus. Für die Annahme eines schweren Falls nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a müssen demnach mindestens 18 Gramm Kokain und 12 Gramm Heroin in reiner Form vorliegen. Deshalb werden nur wenige Fälle als schwer eingestuft und auch nur wenige Täterinnen und Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt (2287 im Jahr 2017); dies insbesondere, weil sie sehr oft nur Drogen auf sich tragen und verkaufen, welche die obengenannten Mengen oder den Reinheitsgrad nicht erreichen. </p><p>Aus diesen Gründen stelle ich die folgenden Fragen:</p><p>1. Der Bundesrat hat sich mit den verschiedenen schweizerischen Polizeikorps ausgetauscht: Ist er nach diesem Austausch der Ansicht, dass Minimalmengen, die sich auf die Reinheit der Stoffe beziehen, in der Praxis den Kampf gegen den Drogenhandel auf der Strasse erschweren? Wenn ja, wie könnte die Arbeit der Polizei einfacher gemacht werden?</p><p>2. 2018 wurden kurze Freiheitsstrafen wieder eingeführt. Wie oft haben die Gerichte solche Strafen bei Drogendelikten in den verschiedenen Regionen der Schweiz verhängt?</p><p>3. Wie geht das Fedpol gegen internationale Verbrecherorganisationen vor, die im Drogenhandel in der Schweiz mitmischen?</p><p>4. Gibt es Untersuchungen über solche Drogennetzwerke? Arbeitet die Schweiz mit der Polizei anderer europäischer Länder zusammen, die ebenfalls von verschiedenen Arten des illegalen Handels und von verschiedenen Drogennetzwerken betroffen sind?</p><p>5. Ist der Bundesrat aufgrund der Erkenntnisse über die in der Schweiz aktiven Drogennetzwerke der Ansicht, dass kurze Freiheitsstrafen im Kampf gegen den von Wiederholungstäterinnen und -tätern ausgeübten Strassendeal hilfreich wären, insbesondere weil solche Sanktionen das Absatzsystem destabilisieren würden?</p>
  • Mittel zur Bekämpfung des Drogenhandels auf offener Strasse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Wie in der Interpellation ausgeführt, werden "nur wenige Fälle als schwer eingestuft". Allerdings werden rund 50 Prozent der strafrechtlich verfolgten Fälle, bei denen es um Kokain und Heroin geht, als schwerwiegend eingestuft. Derzeit liegen aber keine Angaben vor, die es erlauben, eine präzise Antwort auf die Frage zu geben, ob die Minimalmengen hinsichtlich der Reinheit der Stoffe die Arbeit der kantonalen Polizeikräfte vor Ort erschweren. Die von den Kantonen ausgearbeiteten Strategien zur Bekämpfung des Strassendrogenhandels berücksichtigen mehrere Parameter, beispielsweise die verfügbaren Ressourcen oder auch die Priorisierung der zu ahndenden Straftaten.</p><p>2. Die nach Kantonen aufgeschlüsselten Strafurteilsstatistiken für das Jahr 2018 liegen erst Mitte 2019 vor. Deshalb können noch keine Aussagen über die Art der Urteile seit dem 1. Januar 2018 gemacht werden, als das neue Sanktionssystem eingeführt worden ist. Statistische Auswertungen können nach Art der Straftat oder nach dem Strafmass erstellt werden. Eine statistische Auswertung zum Strassendrogenhandel ist nicht möglich, da es sich nicht um eine gesetzlich definierte Straftat handelt. Die Strafurteilsstatistik zum Drogenhandel unterscheidet lediglich zwischen leichten und schweren Fällen. Angaben darüber, wo Drogen im Einzelnen verkauft worden sind, liegen keine vor.</p><p>3./4. Für die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten gemäss dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), insbesondere gemäss den Bestimmungen nach Artikel 19 dieses Gesetzes, sind die Kantone zuständig.</p><p>fedpol fungiert als Zentralstelle. Festgelegt sind die Aufgaben von Fedpol im BetmG und im Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG; SR 360). </p><p>Zur Erfüllung der Aufgaben erstellt Fedpol Lageberichte, Profile von Tätergruppen und Analysen der Modi Operandi. Auf diese Weise unterstützt Fedpol die eigenen Ermittlungseinheiten und die der Kantone operativ. Fedpol gewährleistet auch den nationalen und internationalen Informationsaustausch. Der Austausch mit den ausländischen Partnern ist sehr intensiv, sei es im Rahmen der mit Europol getroffenen Abkommen, im Rahmen der Aktivitäten innerhalb von Interpol und auch gestützt auf bilaterale Polizeikooperationsabkommen. Im Rahmen der eigenen Kompetenzen konzentriert sich Fedpol darauf, den Handel mit Drogen zu bekämpfen, noch bevor diese auf die Strasse gelangen. Fedpol wird beispielsweise aktiv, wenn ein ausländischer Partner darüber informiert, dass eine bedeutende Menge an Betäubungsmitteln in die Schweiz verbracht werden soll. In einem solchen Fall ist Fedpol gestützt auf Artikel 27 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) dazu befugt, dringliche Massnahmen zu treffen, bis definitiv geklärt ist, in wessen Zuständigkeit die Straftat fällt.</p><p>5. Es ist äusserst fraglich, ob kurze Freiheitsstrafen im Kampf gegen den Strassendrogenhandel den "Fluss" der Drogen zu destabilisieren vermögen. Strassendealer stehen in der von Banden organisierten Betäubungsmittelkriminalität auf einer niedrigen Hierarchiestufe und sind aus Sicht der Drahtzieher meist beliebig austauschbar.</p><p>Bei ausländischen Tätern sieht das Gesetz bei einer qualifizierten Tatbegehung (Art. 19 Abs. 2 BetmG; d. h. grosse Menge, gewerbsmässig, bandenmässig oder vor Schulen) neben der Strafe eine obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 Bst. n des Strafgesetzbuchs, StGB; SR 311). Die fakultative Landesverweisung (Art. 66abis StGB) kann bei den nichtqualifizierten Fällen von Artikel 19 Absatz 1 BetmG zur Anwendung kommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Es gibt kein Allheilmittel zur Bekämpfung des Drogenhandels, vielmehr müssen Lösungen in einem komplexen System gefunden werden, in dem viele Faktoren mitspielen: die Art des lokalen Markts, die Akteure, die Art der Betäubungsmittel, die Orte, an denen Drogen verkauft und konsumiert werden, sowie die Repression, die Prävention und die gesetzlichen Rahmenbedingungen.</p><p>2017 registrierte die Polizei 8256 Fälle von Drogenhandel. Bei 42,1 Prozent der Fälle handelte es sich um Hanfprodukte. Sichergestellt wurden unter anderem auch Kokain (6033 Mal), Heroin (3388 Mal) und Marihuana (16 040 Mal). Gerichtliche Untersuchungen zeigen, dass internationale Drogennetzwerke den Betäubungsmittelmarkt in der Schweiz versorgen.</p><p>Das einschlägige Urteil des Bundesgerichtes (BGE 119 IV 180) setzt für eine schwere Widerhandlung gemäss Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a BetmG eine Minimalmenge an reinem Drogenwirkstoff voraus. Für die Annahme eines schweren Falls nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a müssen demnach mindestens 18 Gramm Kokain und 12 Gramm Heroin in reiner Form vorliegen. Deshalb werden nur wenige Fälle als schwer eingestuft und auch nur wenige Täterinnen und Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt (2287 im Jahr 2017); dies insbesondere, weil sie sehr oft nur Drogen auf sich tragen und verkaufen, welche die obengenannten Mengen oder den Reinheitsgrad nicht erreichen. </p><p>Aus diesen Gründen stelle ich die folgenden Fragen:</p><p>1. Der Bundesrat hat sich mit den verschiedenen schweizerischen Polizeikorps ausgetauscht: Ist er nach diesem Austausch der Ansicht, dass Minimalmengen, die sich auf die Reinheit der Stoffe beziehen, in der Praxis den Kampf gegen den Drogenhandel auf der Strasse erschweren? Wenn ja, wie könnte die Arbeit der Polizei einfacher gemacht werden?</p><p>2. 2018 wurden kurze Freiheitsstrafen wieder eingeführt. Wie oft haben die Gerichte solche Strafen bei Drogendelikten in den verschiedenen Regionen der Schweiz verhängt?</p><p>3. Wie geht das Fedpol gegen internationale Verbrecherorganisationen vor, die im Drogenhandel in der Schweiz mitmischen?</p><p>4. Gibt es Untersuchungen über solche Drogennetzwerke? Arbeitet die Schweiz mit der Polizei anderer europäischer Länder zusammen, die ebenfalls von verschiedenen Arten des illegalen Handels und von verschiedenen Drogennetzwerken betroffen sind?</p><p>5. Ist der Bundesrat aufgrund der Erkenntnisse über die in der Schweiz aktiven Drogennetzwerke der Ansicht, dass kurze Freiheitsstrafen im Kampf gegen den von Wiederholungstäterinnen und -tätern ausgeübten Strassendeal hilfreich wären, insbesondere weil solche Sanktionen das Absatzsystem destabilisieren würden?</p>
    • Mittel zur Bekämpfung des Drogenhandels auf offener Strasse

Back to List