RPG. Eine Entschädigung für geschädigte Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die den Namen verdient

ShortId
18.3500
Id
20183500
Updated
28.07.2023 03:30
Language
de
Title
RPG. Eine Entschädigung für geschädigte Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die den Namen verdient
AdditionalIndexing
2846;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Volksabstimmung vom 15. Juni 2012 wurde die Änderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) angenommen. Seither sind die Kantone und Gemeinden daran, die Pflicht, "überdimensionierte" Bauzonen zu verkleinern, umzusetzen. Gleichbehandlung ist dabei nicht zu erreichen. Es ist völlig zufällig, welche Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihr Vermögen stark verringert sehen und welche ihren Vermögensstand wahren können. </p><p>Der Entschädigungsregelung nach Artikel 5 RPG mangelt es an Klarheit. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in gewissen Fällen aus rechtlichen Gründen keine Entschädigungen ausgerichtet werden. Ein solcher rechtlicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn ein Grundstück durch die gesetzlich bedingte Anpassung der Richtpläne, die jahrzehntelang das Vertrauen der Öffentlichkeit genossen, ein- oder ausgezont wird. </p><p>Da die Überdimensionierung der Bauzonen ein Problem der Gemeinschaft und nicht der einzelnen Grundeigentümerin oder des einzelnen Grundeigentümers ist, wird mit dieser Motion eine Präzisierung des Bundesrechts verlangt. Der Grundsatz, dass alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vollumfänglich entschädigt werden, ist einzuführen, da diese vor der Änderung von 2012 im guten Glauben damit rechnen konnten, ihr Grundstück sei bebaubar.</p>
  • <p>Die Entschädigungspraxis, die der Motionär in der Begründung schildert und kritisiert, wurde durch das Bundesgericht über Jahrzehnte hinweg entwickelt. Die Voraussetzungen, unter denen die Zuweisung von Bauland zu einer Nichtbauzone entschädigungspflichtig ist, sind aufgrund dieser Rechtsprechung seit Langem bekannt. Weder unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes noch unter jenem der Rechtsgleichheit würden Fortschritte erzielt, wenn diese Rechtslage durch eine neue, in hohem Mass unbestimmt formulierte Regelung auf Verordnungsstufe abgelöst würde.</p><p>Die in Artikel 5 RPG geregelten Fragen zum Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile waren ein wichtiges Thema der ersten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG). Die aktuellen Bestimmungen sind das Resultat der intensiven Debatte in den eidgenössischen Räten. Der Bundesrat sieht auch vor diesem Hintergrund keinen Anlass, die Entschädigungspflicht auszudehnen.</p><p>Schliesslich kann der Bundesrat auf dem Verordnungsweg keine vom Bundesgericht aus der Bundesverfassung abgeleitete und auf Gesetzesstufe kodifizierte Rechtslage fundamental verändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Raumplanungsverordnung (RPV) wie folgt zu ändern: Es soll präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die von der Rückzonung von Bauzonen betroffen sind, entschädigt werden und in welchem Umfang. Es soll vorgesehen werden, dass die Personen einen Anspruch auf Entschädigung haben, die im guten Glauben annehmen konnten, die Bebaubarkeit ihres Grundstücks sei gewährleistet.</p>
  • RPG. Eine Entschädigung für geschädigte Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die den Namen verdient
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Volksabstimmung vom 15. Juni 2012 wurde die Änderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) angenommen. Seither sind die Kantone und Gemeinden daran, die Pflicht, "überdimensionierte" Bauzonen zu verkleinern, umzusetzen. Gleichbehandlung ist dabei nicht zu erreichen. Es ist völlig zufällig, welche Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihr Vermögen stark verringert sehen und welche ihren Vermögensstand wahren können. </p><p>Der Entschädigungsregelung nach Artikel 5 RPG mangelt es an Klarheit. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in gewissen Fällen aus rechtlichen Gründen keine Entschädigungen ausgerichtet werden. Ein solcher rechtlicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn ein Grundstück durch die gesetzlich bedingte Anpassung der Richtpläne, die jahrzehntelang das Vertrauen der Öffentlichkeit genossen, ein- oder ausgezont wird. </p><p>Da die Überdimensionierung der Bauzonen ein Problem der Gemeinschaft und nicht der einzelnen Grundeigentümerin oder des einzelnen Grundeigentümers ist, wird mit dieser Motion eine Präzisierung des Bundesrechts verlangt. Der Grundsatz, dass alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vollumfänglich entschädigt werden, ist einzuführen, da diese vor der Änderung von 2012 im guten Glauben damit rechnen konnten, ihr Grundstück sei bebaubar.</p>
    • <p>Die Entschädigungspraxis, die der Motionär in der Begründung schildert und kritisiert, wurde durch das Bundesgericht über Jahrzehnte hinweg entwickelt. Die Voraussetzungen, unter denen die Zuweisung von Bauland zu einer Nichtbauzone entschädigungspflichtig ist, sind aufgrund dieser Rechtsprechung seit Langem bekannt. Weder unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes noch unter jenem der Rechtsgleichheit würden Fortschritte erzielt, wenn diese Rechtslage durch eine neue, in hohem Mass unbestimmt formulierte Regelung auf Verordnungsstufe abgelöst würde.</p><p>Die in Artikel 5 RPG geregelten Fragen zum Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile waren ein wichtiges Thema der ersten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG). Die aktuellen Bestimmungen sind das Resultat der intensiven Debatte in den eidgenössischen Räten. Der Bundesrat sieht auch vor diesem Hintergrund keinen Anlass, die Entschädigungspflicht auszudehnen.</p><p>Schliesslich kann der Bundesrat auf dem Verordnungsweg keine vom Bundesgericht aus der Bundesverfassung abgeleitete und auf Gesetzesstufe kodifizierte Rechtslage fundamental verändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Raumplanungsverordnung (RPV) wie folgt zu ändern: Es soll präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die von der Rückzonung von Bauzonen betroffen sind, entschädigt werden und in welchem Umfang. Es soll vorgesehen werden, dass die Personen einen Anspruch auf Entschädigung haben, die im guten Glauben annehmen konnten, die Bebaubarkeit ihres Grundstücks sei gewährleistet.</p>
    • RPG. Eine Entschädigung für geschädigte Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die den Namen verdient

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