Meldepflicht nach dem Entsendegesetz und nach der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs. Sanktionsverfahren bei Verstössen vereinheitlichen

ShortId
18.3506
Id
20183506
Updated
10.04.2024 16:33
Language
de
Title
Meldepflicht nach dem Entsendegesetz und nach der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs. Sanktionsverfahren bei Verstössen vereinheitlichen
AdditionalIndexing
44;10;1211;2811
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Entsendegesetz (EntsG) regelt neben den minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen auch eine Meldepflicht für Arbeitgeber, die vorübergehend Angestellte in die Schweiz entsenden (Art. 6 EntsG und Art. 6 der Entsendeverordnung, EntsV). Das EntsG sieht ausserdem vor, dass die zuständige Behörde bei Verstössen gegen die Meldepflicht eine Verwaltungssanktion aussprechen kann, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht (Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG).</p><p>Die VEP regelt in Artikel 9 Absatz 1bis, dass das Meldeverfahren nach Artikel 6 EntsV sinngemäss gilt für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer (die nicht dem EntsG unterstehen) sowie für Schweizer Arbeitgeber, die vorübergehend (für eine Dauer von bis zu drei Monaten) Personen aus dem europäischen Ausland anstellen. Doch gleichzeitig legt die VEP auch Folgendes fest: "Mit einer Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1bis verletzt" (Art. 32a VEP). Diese Bestimmung ist strafrechtlicher Natur, anders als Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a EntsG (Verwaltungssanktion). Daraus ergibt sich in Bezug auf die Sanktionierung von Verstössen gegen die Meldepflicht eine erhebliche Ungleichbehandlung von ausländischen Arbeitgebern einerseits und inländischen Arbeitgebern und selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern andererseits: Für Erstere sind das Verfahren und die Sanktionen verwaltungsrechtlicher Natur, für Letztere hingegen strafrechtlicher Natur.</p><p>Das Meldeverfahren entspricht aber weder einem Bewilligungsverfahren zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch einem Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es geht im Wesentlichen einzig darum, dass die Anwesenheit in der Schweiz mitgeteilt wird - auch wenn diese Mitteilung für die Behörde sehr wichtig ist -, was eine Kontrolle und eine Überwachung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit ermöglicht.</p><p>Die Einleitung eines Strafverfahrens bei einer Verletzung dieser formalen Pflicht scheint daher offensichtlich unverhältnismässig.</p><p>Ein Strafverfahren verlangt nämlich eine umfassende Untersuchung des Falls, eine Beurteilung des subjektiven und des objektiven Elements zur Bestimmung der Schuld, die Ermittlung der verantwortlichen Person usw. Ausserdem können juristische Personen nicht mit einer Busse belegt werden. Das Verwaltungsverfahren hingegen gibt den Behörden weniger strenge Regeln vor, die für diese Art von Verstössen besser geeignet sind und die es ermöglichen, die Sanktion direkt gegenüber der juristischen Person zu verhängen.</p><p>Mit dem Wechsel zum Verwaltungsverfahren auch für Schweizer Arbeitgeber und selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, welche die Meldepflicht verletzen, liessen sich ausserdem die Verfahren und Sanktionen für diese identischen Verstösse vereinheitlichen.</p><p>Im Übrigen könnte man bei einem Wechsel zum Verwaltungsverfahren einem fehlbaren Unternehmen für eine Dauer von einem bis zu fünf Jahren verbieten, seine Dienstleistungen in der Schweiz anzubieten, wenn es den als Verwaltungssanktion rechtskräftig auferlegten Betrag nicht bezahlt, dies anstelle der Umwandlung einer nichtbezahlten Busse in Haft. Diese Möglichkeit hätte man zumindest bei den selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. Im Hinblick auf die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zwischen schweizerischen und ausländischen Firmen wäre ein solcher Wechsel nutzbringender.</p>
  • <p>Ständerat Abate hat sein Anliegen im März 2018 bereits im Rahmen einer Motion (18.3176) vorgebracht. In seiner Stellungnahme zur Motion erklärte der Bundesrat, dass der Grund für die divergierenden Sanktionsverfahren in unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen liegt. Gleichzeitig führte er aus, dass eine Harmonisierung der Sanktionsverfahren bei Verstössen gegen die Meldepflicht im Grundsatz als sinnvoll erachtet werde, jedoch zuerst mit den zuständigen Stellen und kantonalen Behörden zu prüfen sei, ob eine entsprechende Harmonisierung einem breitabgestützten Anliegen entspricht und wie eine solche allenfalls umzusetzen wäre. Aufgrund der Antwort des Bundesrates vom 23. Mai 2018 hat Ständerat Abate die Motion zurückgezogen und das Anliegen in Form eines Postulates erneut vorgebracht. Da sich der Bundesrat in seiner Antwort bereiterklärt hat, eine Prüfung des Anliegens vorzunehmen, wird nachfolgend die Annahme des Postulates empfohlen. </p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sich zu überlegen, wie die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) so angepasst werden kann, dass bei Nichteinhaltung des Meldeverfahrens durch selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer oder durch Schweizer Arbeitgeber eine Verwaltungssanktion ausgesprochen werden kann, nicht eine strafrechtliche Busse.</p>
  • Meldepflicht nach dem Entsendegesetz und nach der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs. Sanktionsverfahren bei Verstössen vereinheitlichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Entsendegesetz (EntsG) regelt neben den minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen auch eine Meldepflicht für Arbeitgeber, die vorübergehend Angestellte in die Schweiz entsenden (Art. 6 EntsG und Art. 6 der Entsendeverordnung, EntsV). Das EntsG sieht ausserdem vor, dass die zuständige Behörde bei Verstössen gegen die Meldepflicht eine Verwaltungssanktion aussprechen kann, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht (Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG).</p><p>Die VEP regelt in Artikel 9 Absatz 1bis, dass das Meldeverfahren nach Artikel 6 EntsV sinngemäss gilt für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer (die nicht dem EntsG unterstehen) sowie für Schweizer Arbeitgeber, die vorübergehend (für eine Dauer von bis zu drei Monaten) Personen aus dem europäischen Ausland anstellen. Doch gleichzeitig legt die VEP auch Folgendes fest: "Mit einer Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1bis verletzt" (Art. 32a VEP). Diese Bestimmung ist strafrechtlicher Natur, anders als Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a EntsG (Verwaltungssanktion). Daraus ergibt sich in Bezug auf die Sanktionierung von Verstössen gegen die Meldepflicht eine erhebliche Ungleichbehandlung von ausländischen Arbeitgebern einerseits und inländischen Arbeitgebern und selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern andererseits: Für Erstere sind das Verfahren und die Sanktionen verwaltungsrechtlicher Natur, für Letztere hingegen strafrechtlicher Natur.</p><p>Das Meldeverfahren entspricht aber weder einem Bewilligungsverfahren zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch einem Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es geht im Wesentlichen einzig darum, dass die Anwesenheit in der Schweiz mitgeteilt wird - auch wenn diese Mitteilung für die Behörde sehr wichtig ist -, was eine Kontrolle und eine Überwachung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit ermöglicht.</p><p>Die Einleitung eines Strafverfahrens bei einer Verletzung dieser formalen Pflicht scheint daher offensichtlich unverhältnismässig.</p><p>Ein Strafverfahren verlangt nämlich eine umfassende Untersuchung des Falls, eine Beurteilung des subjektiven und des objektiven Elements zur Bestimmung der Schuld, die Ermittlung der verantwortlichen Person usw. Ausserdem können juristische Personen nicht mit einer Busse belegt werden. Das Verwaltungsverfahren hingegen gibt den Behörden weniger strenge Regeln vor, die für diese Art von Verstössen besser geeignet sind und die es ermöglichen, die Sanktion direkt gegenüber der juristischen Person zu verhängen.</p><p>Mit dem Wechsel zum Verwaltungsverfahren auch für Schweizer Arbeitgeber und selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, welche die Meldepflicht verletzen, liessen sich ausserdem die Verfahren und Sanktionen für diese identischen Verstösse vereinheitlichen.</p><p>Im Übrigen könnte man bei einem Wechsel zum Verwaltungsverfahren einem fehlbaren Unternehmen für eine Dauer von einem bis zu fünf Jahren verbieten, seine Dienstleistungen in der Schweiz anzubieten, wenn es den als Verwaltungssanktion rechtskräftig auferlegten Betrag nicht bezahlt, dies anstelle der Umwandlung einer nichtbezahlten Busse in Haft. Diese Möglichkeit hätte man zumindest bei den selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. Im Hinblick auf die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zwischen schweizerischen und ausländischen Firmen wäre ein solcher Wechsel nutzbringender.</p>
    • <p>Ständerat Abate hat sein Anliegen im März 2018 bereits im Rahmen einer Motion (18.3176) vorgebracht. In seiner Stellungnahme zur Motion erklärte der Bundesrat, dass der Grund für die divergierenden Sanktionsverfahren in unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen liegt. Gleichzeitig führte er aus, dass eine Harmonisierung der Sanktionsverfahren bei Verstössen gegen die Meldepflicht im Grundsatz als sinnvoll erachtet werde, jedoch zuerst mit den zuständigen Stellen und kantonalen Behörden zu prüfen sei, ob eine entsprechende Harmonisierung einem breitabgestützten Anliegen entspricht und wie eine solche allenfalls umzusetzen wäre. Aufgrund der Antwort des Bundesrates vom 23. Mai 2018 hat Ständerat Abate die Motion zurückgezogen und das Anliegen in Form eines Postulates erneut vorgebracht. Da sich der Bundesrat in seiner Antwort bereiterklärt hat, eine Prüfung des Anliegens vorzunehmen, wird nachfolgend die Annahme des Postulates empfohlen. </p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sich zu überlegen, wie die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) so angepasst werden kann, dass bei Nichteinhaltung des Meldeverfahrens durch selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer oder durch Schweizer Arbeitgeber eine Verwaltungssanktion ausgesprochen werden kann, nicht eine strafrechtliche Busse.</p>
    • Meldepflicht nach dem Entsendegesetz und nach der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs. Sanktionsverfahren bei Verstössen vereinheitlichen

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