Sinnvollere Definition der Anlagenleistung für (Klein-)Wasserkraftwerke

ShortId
18.3518
Id
20183518
Updated
28.07.2023 03:24
Language
de
Title
Sinnvollere Definition der Anlagenleistung für (Klein-)Wasserkraftwerke
AdditionalIndexing
66;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Definition der Leistung von Stromproduktionsanlagen ist in verschiedener Hinsicht von Bedeutung, bei Wasserkraftanlagen wie folgt:</p><p>1. Teilnahme am Einspeisevergütungssystem (Art. 19 Abs. 4 Lit. a EnG: min. 1 Megawatt, max. 10 Megawatt)</p><p>2. Anspruchsberechtigung Investitionsbeitrag (Art. 24 Abs. 1 Lit. b Ziff. 2 EnG: min. 300 Kilowatt)</p><p>3. Pflicht zur Direktvermarktung oder bei bestehenden Anlagen zum Wechsel in die Direktvermarktung </p><p>Heute wird als Definition die mittlere hydraulische Bruttoleistung nach Artikel 51 WRG verwendet (Art. 13 Abs. 2 EnV). Die Berechnung dieser Leistung ist komplex und aufwendig und damit insbesondere bei der Kleinwasserkraft nicht verhältnismässig. Ausserdem ändert sich die mittlere hydraulische Bruttoleistung jährlich in Abhängigkeit von den effektiven Abflüssen. Ein Kraftwerk kann in einem Jahr die Anforderung zur Teilnahme am Einspeisevergütungssystem einhalten, in einem anderen Jahr hingegen wieder verlieren.</p><p>Andererseits entstehen mit der bisherigen Definition bei Trink- und Abwasserkraftwerken sehr hohe Leistungswerte, welche in keinem Verhältnis zur effektiven Leistung dieser Kraftwerke stehen. Die grosse Abweichung entsteht durch die sehr grosse Distanz zwischen Entnahme des Wassers (Quelle) und Rückgabe (in der Regel nach erfolgter Reinigung in der Abwasserreinigungsanlage), während effektiv nur ein kleiner Teil dazwischen energetisch genutzt wird.</p><p>Für Investitionsentscheide ist insbesondere die permanente Änderung der mittleren hydraulischen Bruttoleistung ein Hindernis. Investoren benötigen Klarheit, ob eine Anlage am Einspeisevergütungssystem (oder bei Investitionsbeiträgen) teilnahmeberechtigt ist oder nicht. Ebenso müssen sie wissen, ob sie verpflichtet sind, in die Direktvermarktung zu wechseln.</p><p>Aus diesem Grund soll die Anlagenleistung bei Wasserkraftwerken neu mit der hydraulischen Bruttoleistung definiert werden und nicht mehr mit der mittleren hydraulischen Bruttoleistung. Die hydraulische Bruttoleistung berechnet sich aus dem Produkt von Bruttofallhöhe, Ausbauwassermenge, Dichte des Wassers und Erdbeschleunigung und ist für jedes Kraftwerk fest gegeben. Diese Angaben sind auch die Basis für die Auslegung eines Kraftwerks mit all seinen Komponenten.</p>
  • <p>Wie der Motionär ist auch der Bundesrat der Ansicht, dass eine jährliche Beurteilung der massgeblichen Leistungshöhe nicht zweckmässig ist. Die Beurteilung, ob eine Wasserkraftanlage eine bestimmte Leistungsgrenze über- oder unterschreitet, erfolgt bereits unter geltendem Recht nur einmal. Eine jährliche Überprüfung findet nicht statt. Damit wird dem Anliegen nach Planungssicherheit für Investoren Rechnung getragen. Eine Änderung von Artikel 13 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) ist nicht notwendig.</p><p>Der Bundesrat hat in Artikel 13 Absatz 2 EnV die mittlere mechanische Bruttoleistung als Grundlage definiert, weil diese gemäss Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) bereits für die Berechnung der Wasserzinsen massgeblich ist. Dies gewährleistet einen einheitlichen Vollzug. Zur einmaligen Berechnung dieser Leistungsgrösse werden die (variierenden) nutzbaren Wassermengen sowie die dazugehörigen Bruttogefälle über einen längeren Zeitraum herbeigezogen. Da diese Werte auch für die Rentabilität der Anlagen wesentlich sind, werden sie vor der Realisierung einer Anlage ohnehin bestimmt. Damit kommt es zu keinem Zusatzaufwand für die Projektanten.</p><p>Eine Änderung zum jetzigen Zeitpunkt mit vielen auf der bisherigen Basis projektierten Anlagen würde im Weiteren zu neuen Unsicherheiten führen und neue Übergangsbestimmungen erfordern. Der Vollzug würde damit erschwert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Energieverordnung (SR 730.01) die Anlagenleistung von Wasserkraftanlagen neu mit der hydraulischen Bruttoleistung zu definieren.</p>
  • Sinnvollere Definition der Anlagenleistung für (Klein-)Wasserkraftwerke
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Definition der Leistung von Stromproduktionsanlagen ist in verschiedener Hinsicht von Bedeutung, bei Wasserkraftanlagen wie folgt:</p><p>1. Teilnahme am Einspeisevergütungssystem (Art. 19 Abs. 4 Lit. a EnG: min. 1 Megawatt, max. 10 Megawatt)</p><p>2. Anspruchsberechtigung Investitionsbeitrag (Art. 24 Abs. 1 Lit. b Ziff. 2 EnG: min. 300 Kilowatt)</p><p>3. Pflicht zur Direktvermarktung oder bei bestehenden Anlagen zum Wechsel in die Direktvermarktung </p><p>Heute wird als Definition die mittlere hydraulische Bruttoleistung nach Artikel 51 WRG verwendet (Art. 13 Abs. 2 EnV). Die Berechnung dieser Leistung ist komplex und aufwendig und damit insbesondere bei der Kleinwasserkraft nicht verhältnismässig. Ausserdem ändert sich die mittlere hydraulische Bruttoleistung jährlich in Abhängigkeit von den effektiven Abflüssen. Ein Kraftwerk kann in einem Jahr die Anforderung zur Teilnahme am Einspeisevergütungssystem einhalten, in einem anderen Jahr hingegen wieder verlieren.</p><p>Andererseits entstehen mit der bisherigen Definition bei Trink- und Abwasserkraftwerken sehr hohe Leistungswerte, welche in keinem Verhältnis zur effektiven Leistung dieser Kraftwerke stehen. Die grosse Abweichung entsteht durch die sehr grosse Distanz zwischen Entnahme des Wassers (Quelle) und Rückgabe (in der Regel nach erfolgter Reinigung in der Abwasserreinigungsanlage), während effektiv nur ein kleiner Teil dazwischen energetisch genutzt wird.</p><p>Für Investitionsentscheide ist insbesondere die permanente Änderung der mittleren hydraulischen Bruttoleistung ein Hindernis. Investoren benötigen Klarheit, ob eine Anlage am Einspeisevergütungssystem (oder bei Investitionsbeiträgen) teilnahmeberechtigt ist oder nicht. Ebenso müssen sie wissen, ob sie verpflichtet sind, in die Direktvermarktung zu wechseln.</p><p>Aus diesem Grund soll die Anlagenleistung bei Wasserkraftwerken neu mit der hydraulischen Bruttoleistung definiert werden und nicht mehr mit der mittleren hydraulischen Bruttoleistung. Die hydraulische Bruttoleistung berechnet sich aus dem Produkt von Bruttofallhöhe, Ausbauwassermenge, Dichte des Wassers und Erdbeschleunigung und ist für jedes Kraftwerk fest gegeben. Diese Angaben sind auch die Basis für die Auslegung eines Kraftwerks mit all seinen Komponenten.</p>
    • <p>Wie der Motionär ist auch der Bundesrat der Ansicht, dass eine jährliche Beurteilung der massgeblichen Leistungshöhe nicht zweckmässig ist. Die Beurteilung, ob eine Wasserkraftanlage eine bestimmte Leistungsgrenze über- oder unterschreitet, erfolgt bereits unter geltendem Recht nur einmal. Eine jährliche Überprüfung findet nicht statt. Damit wird dem Anliegen nach Planungssicherheit für Investoren Rechnung getragen. Eine Änderung von Artikel 13 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) ist nicht notwendig.</p><p>Der Bundesrat hat in Artikel 13 Absatz 2 EnV die mittlere mechanische Bruttoleistung als Grundlage definiert, weil diese gemäss Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) bereits für die Berechnung der Wasserzinsen massgeblich ist. Dies gewährleistet einen einheitlichen Vollzug. Zur einmaligen Berechnung dieser Leistungsgrösse werden die (variierenden) nutzbaren Wassermengen sowie die dazugehörigen Bruttogefälle über einen längeren Zeitraum herbeigezogen. Da diese Werte auch für die Rentabilität der Anlagen wesentlich sind, werden sie vor der Realisierung einer Anlage ohnehin bestimmt. Damit kommt es zu keinem Zusatzaufwand für die Projektanten.</p><p>Eine Änderung zum jetzigen Zeitpunkt mit vielen auf der bisherigen Basis projektierten Anlagen würde im Weiteren zu neuen Unsicherheiten führen und neue Übergangsbestimmungen erfordern. Der Vollzug würde damit erschwert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Energieverordnung (SR 730.01) die Anlagenleistung von Wasserkraftanlagen neu mit der hydraulischen Bruttoleistung zu definieren.</p>
    • Sinnvollere Definition der Anlagenleistung für (Klein-)Wasserkraftwerke

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