Reform der "lebenslangen" Freiheitsstrafe für besonders schwere Straftaten

ShortId
18.3531
Id
20183531
Updated
23.01.2024 22:07
Language
de
Title
Reform der "lebenslangen" Freiheitsstrafe für besonders schwere Straftaten
AdditionalIndexing
1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die "lebenslange" Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB) ist in gewissem Sinne ein Etikettenschwindel: Wer 10 bzw. 15 Jahre abgesessen hat, wird bedingt entlassen, wenn er sich im Vollzug wohl verhalten hat und nicht rückfallgefährdet ist (Art. 86 StGB).</p><p>Anders gesagt, ist die heutige "lebenslange" Freiheitsstrafe ein Hybrid aus Strafe und Massnahme: Die effektive Höchststrafe für das Verschulden beträgt 10 bzw. 15 Jahre, derweil alles Weitere eine verkappte Sicherungsmassnahme ist - die entsprechend nur bei Rückfallgefahr greift.</p><p>Dies schafft Probleme: Zum einen erhält so ein Schwerstverbrecher, der aber nicht rückfallgefährdet ist, eine zu tiefe effektive Maximalstrafe von 10 bzw. 15 Jahren. Entsprechend verlangt die Bevölkerung umso mehr nach Sicherungsmassnahmen wie der Verwahrung, als die Strafe selber als nicht adäquat empfunden wird. Schliesslich führt es zum seltsamen Resultat, dass neben "lebenslangen" Freiheitsstrafen oft auch noch Verwahrungen angeordnet werden.</p><p>Der Bundesrat soll in einem Bericht darlegen, wie dieses System verbessert werden könnte, namentlich um besonders schweres Verschulden mit der adäquaten Strafe sanktionieren zu können, ohne dies mit Sicherungsmassnahmen zu vermischen.</p><p>Zu prüfen sind dabei unter anderem folgende Ansätze:</p><p>1. Das Gesetz räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, bei besonders schwerem Verschulden die bedingte Entlassung für einen längeren Zeitraum als die heutigen 10/15 Jahre (z. B. während 25 oder 30 Jahren) auszuschliessen.</p><p>2. Das Gesetz räumt dem Gericht bei besonders schwerem Verschulden die Möglichkeit ein, jegliche bedingte Entlassung auszuschliessen.</p><p>3. Das Gesetz räumt dem Gericht die Möglichkeit für deutlich längere Freiheitsstrafen ein als Alternative zur lebenslangen Freiheitsstrafe (die ja faktisch im Strafmass von der Lebensdauer des Täters abhängt). Bei Rückfallgefahr wären natürlich wie bis anhin die entsprechenden Sicherungsmassnahmen nötig.</p><p>Weiter soll der Bundesrat in seinem Bericht auch die im Postulat Caroni 18.3530 verlangten Ergänzungen abbilden.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, wie das heutige System der "lebenslangen" Freiheitsstrafe (und der Entlassung daraus) reformiert werden könnte, um besonders schweren Straftaten besser gerecht zu werden.</p>
  • Reform der "lebenslangen" Freiheitsstrafe für besonders schwere Straftaten
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20183530
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die "lebenslange" Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB) ist in gewissem Sinne ein Etikettenschwindel: Wer 10 bzw. 15 Jahre abgesessen hat, wird bedingt entlassen, wenn er sich im Vollzug wohl verhalten hat und nicht rückfallgefährdet ist (Art. 86 StGB).</p><p>Anders gesagt, ist die heutige "lebenslange" Freiheitsstrafe ein Hybrid aus Strafe und Massnahme: Die effektive Höchststrafe für das Verschulden beträgt 10 bzw. 15 Jahre, derweil alles Weitere eine verkappte Sicherungsmassnahme ist - die entsprechend nur bei Rückfallgefahr greift.</p><p>Dies schafft Probleme: Zum einen erhält so ein Schwerstverbrecher, der aber nicht rückfallgefährdet ist, eine zu tiefe effektive Maximalstrafe von 10 bzw. 15 Jahren. Entsprechend verlangt die Bevölkerung umso mehr nach Sicherungsmassnahmen wie der Verwahrung, als die Strafe selber als nicht adäquat empfunden wird. Schliesslich führt es zum seltsamen Resultat, dass neben "lebenslangen" Freiheitsstrafen oft auch noch Verwahrungen angeordnet werden.</p><p>Der Bundesrat soll in einem Bericht darlegen, wie dieses System verbessert werden könnte, namentlich um besonders schweres Verschulden mit der adäquaten Strafe sanktionieren zu können, ohne dies mit Sicherungsmassnahmen zu vermischen.</p><p>Zu prüfen sind dabei unter anderem folgende Ansätze:</p><p>1. Das Gesetz räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, bei besonders schwerem Verschulden die bedingte Entlassung für einen längeren Zeitraum als die heutigen 10/15 Jahre (z. B. während 25 oder 30 Jahren) auszuschliessen.</p><p>2. Das Gesetz räumt dem Gericht bei besonders schwerem Verschulden die Möglichkeit ein, jegliche bedingte Entlassung auszuschliessen.</p><p>3. Das Gesetz räumt dem Gericht die Möglichkeit für deutlich längere Freiheitsstrafen ein als Alternative zur lebenslangen Freiheitsstrafe (die ja faktisch im Strafmass von der Lebensdauer des Täters abhängt). Bei Rückfallgefahr wären natürlich wie bis anhin die entsprechenden Sicherungsmassnahmen nötig.</p><p>Weiter soll der Bundesrat in seinem Bericht auch die im Postulat Caroni 18.3530 verlangten Ergänzungen abbilden.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, wie das heutige System der "lebenslangen" Freiheitsstrafe (und der Entlassung daraus) reformiert werden könnte, um besonders schweren Straftaten besser gerecht zu werden.</p>
    • Reform der "lebenslangen" Freiheitsstrafe für besonders schwere Straftaten

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