Verbesserungen des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes prüfen

ShortId
18.3541
Id
20183541
Updated
28.07.2023 03:38
Language
de
Title
Verbesserungen des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes prüfen
AdditionalIndexing
24;28;04;32
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Primäres Ziel der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit ist die Förderung der Entwicklung und Autonomie von Kindern und Jugendlichen. In der Regel wird im Rahmen von ausserschulischen Kinder- und Jugendaktivitäten zwar gleichzeitig die Betreuung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen sichergestellt, diese ist jedoch nicht deren eigentliches Ziel.</p><p>Die Kinder- und Jugendpolitik fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Kantone und Gemeinden, so auch die familienexterne Kinderbetreuung oder die Betreuung von Jugendlichen. In seiner subsidiären Rolle übernimmt der Bund eine befristete Anstossfinanzierung der familienexternen Kinderbetreuung (Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG; SR 861)). Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass die Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht in den Zweckartikel des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG; SR 446.1) aufgenommen werden sollte.</p><p>2. Die Förderung der politischen Partizipation auf Bundesebene unter Einbezug von Jugendlichen aus allen Bevölkerungsschichten ist ein zentrales Ziel des KJFG (Botschaft KJFG, BBl 2010 6805) und bereits im Zweckartikel integriert. Artikel 2 KJFG hält insbesondere fest, dass der Bund mit dem Gesetz dazu beitragen will, dass Kinder und Jugendliche sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich politisch integrieren können. Eine Ergänzung ist deshalb nicht notwendig.</p><p>3. Gemäss Artikel 67 BV hat der Bund die Kompetenz, ausschliesslich die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit zu unterstützen. Bei Angeboten mit schulischen und ausserschulischen Aktivitäten werden die ausserschulischen Aktivitäten bereits in der heutigen Praxis über das KJFG gefördert. Für die schulischen Aktivitäten sind die Kantone und Gemeinden zuständig.</p><p>4. Gemäss Artikel 21 KJFG kann der Bund bereits die fachliche Kompetenzentwicklung im Bereich der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit fördern, dazu können Expertinnen und Experten beigezogen, wissenschaftliche Studien und Berichte in Auftrag gegeben sowie Weiter- und Fortbildungsmassnahmen lanciert werden (Botschaft KJFG, BBl 2010 6850). Darüber hinaus ist das KJFG regelmässig zu evaluieren (Art. 24 KJFG). Eine weiter gehende Unterstützung der reinen Forschung ist aus Sicht des Bundesrates nicht nötig.</p><p>5. Das System der Bemessung der Finanzhilfen wurde gemeinsam mit den Kinder- und Jugendorganisationen entwickelt, und dabei wurde insbesondere darauf geachtet, dass der administrative Aufwand möglichst gering ausfällt. Die zur Bemessung notwendigen Informationen müssen von den Organisationen geliefert werden. Darüber hinaus muss die zielgerichtete Verwendung der Finanzhilfen sichergestellt werden, was nur aufgrund entsprechender Angaben der Organisationen erfolgen kann. Sollte die laufende Evaluation des Gesetzes indes zeigen, dass administrative Vereinfachungen möglich sind, werden diese umgesetzt.</p><p>6. Die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit ist primär Aufgabe der Kantone und Gemeinden. Die Unterstützung des Bundes hat subsidiären Charakter. Aus Sicht des Bundesrates ist es deshalb nicht angezeigt, die Implementierung von bereits bestehenden Modellen von Kantonen und Gemeinden in weiteren Regionen und Gemeinden zu unterstützen.</p><p>7. Eine Ausdehnung der durch das KJFG geförderten Aktivitäten (vgl. Ziff. 3, 4 und 6) würde zu einem Mehrbedarf an finanziellen Mitteln führen, der ohne weiter gehende Bedarfsanalyse nicht beziffert werden kann. Der Bundesrat ist jedoch aufgrund seiner Antworten zu den Fragen 1 bis 6 der Meinung, dass eine solche Bedarfsanalyse nicht angezeigt ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG), welches 2013 in Kraft getreten ist, sieht gemäss Artikel 24 eine regelmässige Evaluation der im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit vor. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt diese Evaluation in diesem Jahr erstmals durch. Die Evaluation des KJFG soll auch dazu genutzt werden, neben Verbesserungen in der Umsetzung auch Verbesserungen am Gesetz selber vorzunehmen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen leistet einen wichtigen Beitrag bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Kann sich der Bundesrat vorstellen, diesen Zweck ebenfalls in Artikel 2 KJFG aufzunehmen? </p><p>2. Das KJFG fördert unter anderem mit Artikel 10 auch Aktivitäten der politischen Partizipation. Kann sich der Bundesrat vorstellen, diesen Zweckartikel (Art. 2) auch entsprechend zu ergänzen, dass die politische Partizipation mit dem Gesetz gefördert werden soll?</p><p>3. Es gibt vermehrt Aktivitäten an der Schnittstelle von schulischem und ausserschulischem Bereich. Da sich diese Aktivitäten weder eindeutig dem einen noch dem anderen Bereich zuordnen lassen, fallen sie bei der Finanzierung vielfach zwischen Stuhl und Bank. Ist es für ihn eine Option, solche Aktivitäten neu auch als unterstützungswürdig zu taxieren?</p><p>4. Eine wirksame Qualitätssicherung und -entwicklung der Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist eminent wichtig. Ist es für ihn denkbar, eine Finanzierung von reinen Forschungs-, Entwicklungs- und Evaluationsaktivitäten auf diesem Gebiet zu prüfen?</p><p>5. Die Auflagen an die Empfänger der Finanzhilfen auf der Grundlage des KJFG sollen nicht zu viel bürokratischem Aufwand führen, denn bei den Antragstellenden handelt es sich meistens um Jugendorganisationen, welche einen Grossteil ihrer Arbeit als Freiwilligenarbeit leisten. Wie kann sichergestellt werden, dass bei der Antragstellung und Berichterstattung langfristig nicht zu viel Bürokratie entsteht?</p><p>6. Gemäss Artikel 8 und Artikel 11 KJFG können Vorhaben mit Modellcharakter auch in den Gemeinden finanziell unterstützt werden. Kann er sich vorstellen, das Gesetz dahingehend zu ergänzen, dass zusätzlich auch Modelle, die bereits bestehen und auf die lokalen Gegebenheiten in weiteren Regionen und Gemeinden adaptiert werden könnten, neu ebenfalls unter diese Bestimmung fallen?</p><p>7. Wie hoch wäre der Mehrbedarf an Mitteln für die Finanzhilfen gemäss Einschätzung des Bundesrates, wenn diese Änderungen im Gesetz vorgenommen würden?</p>
  • Verbesserungen des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes prüfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Primäres Ziel der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit ist die Förderung der Entwicklung und Autonomie von Kindern und Jugendlichen. In der Regel wird im Rahmen von ausserschulischen Kinder- und Jugendaktivitäten zwar gleichzeitig die Betreuung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen sichergestellt, diese ist jedoch nicht deren eigentliches Ziel.</p><p>Die Kinder- und Jugendpolitik fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Kantone und Gemeinden, so auch die familienexterne Kinderbetreuung oder die Betreuung von Jugendlichen. In seiner subsidiären Rolle übernimmt der Bund eine befristete Anstossfinanzierung der familienexternen Kinderbetreuung (Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG; SR 861)). Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass die Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht in den Zweckartikel des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG; SR 446.1) aufgenommen werden sollte.</p><p>2. Die Förderung der politischen Partizipation auf Bundesebene unter Einbezug von Jugendlichen aus allen Bevölkerungsschichten ist ein zentrales Ziel des KJFG (Botschaft KJFG, BBl 2010 6805) und bereits im Zweckartikel integriert. Artikel 2 KJFG hält insbesondere fest, dass der Bund mit dem Gesetz dazu beitragen will, dass Kinder und Jugendliche sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich politisch integrieren können. Eine Ergänzung ist deshalb nicht notwendig.</p><p>3. Gemäss Artikel 67 BV hat der Bund die Kompetenz, ausschliesslich die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit zu unterstützen. Bei Angeboten mit schulischen und ausserschulischen Aktivitäten werden die ausserschulischen Aktivitäten bereits in der heutigen Praxis über das KJFG gefördert. Für die schulischen Aktivitäten sind die Kantone und Gemeinden zuständig.</p><p>4. Gemäss Artikel 21 KJFG kann der Bund bereits die fachliche Kompetenzentwicklung im Bereich der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit fördern, dazu können Expertinnen und Experten beigezogen, wissenschaftliche Studien und Berichte in Auftrag gegeben sowie Weiter- und Fortbildungsmassnahmen lanciert werden (Botschaft KJFG, BBl 2010 6850). Darüber hinaus ist das KJFG regelmässig zu evaluieren (Art. 24 KJFG). Eine weiter gehende Unterstützung der reinen Forschung ist aus Sicht des Bundesrates nicht nötig.</p><p>5. Das System der Bemessung der Finanzhilfen wurde gemeinsam mit den Kinder- und Jugendorganisationen entwickelt, und dabei wurde insbesondere darauf geachtet, dass der administrative Aufwand möglichst gering ausfällt. Die zur Bemessung notwendigen Informationen müssen von den Organisationen geliefert werden. Darüber hinaus muss die zielgerichtete Verwendung der Finanzhilfen sichergestellt werden, was nur aufgrund entsprechender Angaben der Organisationen erfolgen kann. Sollte die laufende Evaluation des Gesetzes indes zeigen, dass administrative Vereinfachungen möglich sind, werden diese umgesetzt.</p><p>6. Die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit ist primär Aufgabe der Kantone und Gemeinden. Die Unterstützung des Bundes hat subsidiären Charakter. Aus Sicht des Bundesrates ist es deshalb nicht angezeigt, die Implementierung von bereits bestehenden Modellen von Kantonen und Gemeinden in weiteren Regionen und Gemeinden zu unterstützen.</p><p>7. Eine Ausdehnung der durch das KJFG geförderten Aktivitäten (vgl. Ziff. 3, 4 und 6) würde zu einem Mehrbedarf an finanziellen Mitteln führen, der ohne weiter gehende Bedarfsanalyse nicht beziffert werden kann. Der Bundesrat ist jedoch aufgrund seiner Antworten zu den Fragen 1 bis 6 der Meinung, dass eine solche Bedarfsanalyse nicht angezeigt ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG), welches 2013 in Kraft getreten ist, sieht gemäss Artikel 24 eine regelmässige Evaluation der im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit vor. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt diese Evaluation in diesem Jahr erstmals durch. Die Evaluation des KJFG soll auch dazu genutzt werden, neben Verbesserungen in der Umsetzung auch Verbesserungen am Gesetz selber vorzunehmen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen leistet einen wichtigen Beitrag bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Kann sich der Bundesrat vorstellen, diesen Zweck ebenfalls in Artikel 2 KJFG aufzunehmen? </p><p>2. Das KJFG fördert unter anderem mit Artikel 10 auch Aktivitäten der politischen Partizipation. Kann sich der Bundesrat vorstellen, diesen Zweckartikel (Art. 2) auch entsprechend zu ergänzen, dass die politische Partizipation mit dem Gesetz gefördert werden soll?</p><p>3. Es gibt vermehrt Aktivitäten an der Schnittstelle von schulischem und ausserschulischem Bereich. Da sich diese Aktivitäten weder eindeutig dem einen noch dem anderen Bereich zuordnen lassen, fallen sie bei der Finanzierung vielfach zwischen Stuhl und Bank. Ist es für ihn eine Option, solche Aktivitäten neu auch als unterstützungswürdig zu taxieren?</p><p>4. Eine wirksame Qualitätssicherung und -entwicklung der Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist eminent wichtig. Ist es für ihn denkbar, eine Finanzierung von reinen Forschungs-, Entwicklungs- und Evaluationsaktivitäten auf diesem Gebiet zu prüfen?</p><p>5. Die Auflagen an die Empfänger der Finanzhilfen auf der Grundlage des KJFG sollen nicht zu viel bürokratischem Aufwand führen, denn bei den Antragstellenden handelt es sich meistens um Jugendorganisationen, welche einen Grossteil ihrer Arbeit als Freiwilligenarbeit leisten. Wie kann sichergestellt werden, dass bei der Antragstellung und Berichterstattung langfristig nicht zu viel Bürokratie entsteht?</p><p>6. Gemäss Artikel 8 und Artikel 11 KJFG können Vorhaben mit Modellcharakter auch in den Gemeinden finanziell unterstützt werden. Kann er sich vorstellen, das Gesetz dahingehend zu ergänzen, dass zusätzlich auch Modelle, die bereits bestehen und auf die lokalen Gegebenheiten in weiteren Regionen und Gemeinden adaptiert werden könnten, neu ebenfalls unter diese Bestimmung fallen?</p><p>7. Wie hoch wäre der Mehrbedarf an Mitteln für die Finanzhilfen gemäss Einschätzung des Bundesrates, wenn diese Änderungen im Gesetz vorgenommen würden?</p>
    • Verbesserungen des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes prüfen

Back to List