Extrauterine Schwangerschaft. Uneinheitliche Vergütung der mit der Schwangerschaft zusammenhängenden Kosten?

ShortId
18.3548
Id
20183548
Updated
28.07.2023 03:33
Language
de
Title
Extrauterine Schwangerschaft. Uneinheitliche Vergütung der mit der Schwangerschaft zusammenhängenden Kosten?
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Hintergrund der heutigen Regelung in Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) war die Feststellung, dass nach der damaligen Rechtsprechung einzig die besonderen Mutterschaftsleistungen nach Artikel 29 Absatz 2 KVG von der Kostenbeteiligung befreit sind. Die Kosten für die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen wurden als Krankheitskosten angesehen, die der Kostenbeteiligungspflicht der Versicherten unterliegen. Nach dem bis zum Inkrafttreten der heutigen Regelung geltenden Recht mussten sich somit Frauen mit einer Risikoschwangerschaft, bei welcher eine (prophylaktische) Intervention angebracht ist, oder Frauen mit Schwangerschaftskomplikationen, die eine Behandlung erfordern, an den Kosten für diese Behandlungsleistungen beteiligen. </p><p>Der Gesetzgeber hat gestützt auf vier gleichlautende Motionen betreffend Leistungen bei Mutterschaft (Galladé 05.3589, Häberli-Koller 05.3590, Gutzwiller 05.3591, Teuscher 05.3592) sowie der parlamentarischen Initiative Maury Pasquier 11.494, "Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Gleichbehandlung", eine Änderung des KVG verabschiedet, damit auch Behandlungen in den genannten Situationen von der Kostenbeteiligung befreit sind.</p><p>Die vorbereitenden Arbeiten zu dieser Regelung zeigen, dass der Gesetzgeber ganz bewusst Behandlungen von Komplikationen in den ersten zwölf Wochen (wie z. B. Spontanaborte oder Eileiterschwangerschaften) nicht von der Kostenbeteiligung befreien wollte. Begründet wurde dies damit, dass der Beginn der Schwangerschaft erst im Nachhinein festgestellt werden kann und der Versicherer allenfalls bereits die Kostenbeteiligung auf Behandlungen erhoben hat. Der Gesetzgeber befand, dass eine nachträgliche Befreiung von der Kostenbeteiligung auf Behandlungen während den ersten zwölf Schwangerschaftswochen zu unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand führen würde (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 11. Februar 2013, BBl 2013 2459, 2462). Eine Anpassung dieser Regelung bedürfte einer Änderung von Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG.</p><p>2./3. Der Bundesrat hat zwar Verständnis für das Anliegen der Interpellantin. Angesichts des oben angeführten Sachverhaltes hält es der Bundesrat aber nicht für angebracht, eine Gesetzesanpassung vorzuschlagen. Entsprechend erachtet es der Bundesrat auch nicht als opportun, eine rechtsvergleichende Analyse mit anderen Staaten durchzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die neue Regelung der Kostenbeteiligung in der Krankenpflegeversicherung bei einer Schwangerschaft ist seit 2014 in Kraft. Nach Artikel 64 Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) werden die Kosten für sämtliche Leistungen - sei es aufgrund einer Krankheit oder einer Schwangerschaft im Sinne des ATSG - ab der 13. Schwangerschaftswoche übernommen, ohne dass sich die Versicherte an den Kosten beteiligen muss. Der Bundesrat hat sich zur Umsetzung dieser Gesetzesänderung bereits in seiner Antwort auf die Interpellation 18.3093 geäussert.</p><p>Vor Ablauf der 13. Schwangerschaftswoche werden nur die Leistungen bei einer Schwangerschaft im Sinne des ATSG ohne Kostenbeteiligung übernommen, die in Artikel 29 Absatz 2 KVG aufgeführt sind. Auch wenn es sich bei der extrauterinen Schwangerschaft um ein mit der Schwangerschaft zusammenhängendes Problem im medizinischen Sinn handelt, hat das Bundesgericht (namentlich in seinem Urteil 9C_202/2018) die extrauterine Schwangerschaft als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn eingestuft. Das geltende Recht benachteiligt also Frauen, die in den ersten 12 Schwangerschaftswochen aufgrund einer Komplikation im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft eine ärztliche Behandlung benötigen.</p><p>Eine extrauterine Schwangerschaft ist für die Frau gefährlich, namentlich wegen des Risikos von inneren Blutungen, und sie wird gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO als "Schwangerschaft mit abortivem Ausgang" betrachtet. Da aber diese Komplikation weitaus in den meisten Fällen vor der 13. Schwangerschaftswoche auftritt und als "Krankheit" im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gilt, wird von den Patientinnen eine Kostenbeteiligung erhoben; diese kann schnell einmal mehrere Tausend Franken betragen.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Hält es der Bundesrat für richtig, dass die Leistungen im Zusammenhang mit einer extrauterinen Schwangerschaft nicht von der Kostenbeteiligung befreit sind?</p><p>2. Wäre der Bundesrat bereit, eine Vergleichsstudie durchzuführen, in der die diesbezüglichen Regelungen in anderen Ländern untersucht werden?</p><p>3. Wenn ja, könnte der Bundesrat in der Studie auch die Kosten, die mit einer vollständigen Übernahme der Leistungen verbunden wären, berechnen und sich dazu äussern, ob eine vollständige Übernahme der Kosten angebracht wäre?</p>
  • Extrauterine Schwangerschaft. Uneinheitliche Vergütung der mit der Schwangerschaft zusammenhängenden Kosten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Hintergrund der heutigen Regelung in Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) war die Feststellung, dass nach der damaligen Rechtsprechung einzig die besonderen Mutterschaftsleistungen nach Artikel 29 Absatz 2 KVG von der Kostenbeteiligung befreit sind. Die Kosten für die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen wurden als Krankheitskosten angesehen, die der Kostenbeteiligungspflicht der Versicherten unterliegen. Nach dem bis zum Inkrafttreten der heutigen Regelung geltenden Recht mussten sich somit Frauen mit einer Risikoschwangerschaft, bei welcher eine (prophylaktische) Intervention angebracht ist, oder Frauen mit Schwangerschaftskomplikationen, die eine Behandlung erfordern, an den Kosten für diese Behandlungsleistungen beteiligen. </p><p>Der Gesetzgeber hat gestützt auf vier gleichlautende Motionen betreffend Leistungen bei Mutterschaft (Galladé 05.3589, Häberli-Koller 05.3590, Gutzwiller 05.3591, Teuscher 05.3592) sowie der parlamentarischen Initiative Maury Pasquier 11.494, "Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Gleichbehandlung", eine Änderung des KVG verabschiedet, damit auch Behandlungen in den genannten Situationen von der Kostenbeteiligung befreit sind.</p><p>Die vorbereitenden Arbeiten zu dieser Regelung zeigen, dass der Gesetzgeber ganz bewusst Behandlungen von Komplikationen in den ersten zwölf Wochen (wie z. B. Spontanaborte oder Eileiterschwangerschaften) nicht von der Kostenbeteiligung befreien wollte. Begründet wurde dies damit, dass der Beginn der Schwangerschaft erst im Nachhinein festgestellt werden kann und der Versicherer allenfalls bereits die Kostenbeteiligung auf Behandlungen erhoben hat. Der Gesetzgeber befand, dass eine nachträgliche Befreiung von der Kostenbeteiligung auf Behandlungen während den ersten zwölf Schwangerschaftswochen zu unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand führen würde (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 11. Februar 2013, BBl 2013 2459, 2462). Eine Anpassung dieser Regelung bedürfte einer Änderung von Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG.</p><p>2./3. Der Bundesrat hat zwar Verständnis für das Anliegen der Interpellantin. Angesichts des oben angeführten Sachverhaltes hält es der Bundesrat aber nicht für angebracht, eine Gesetzesanpassung vorzuschlagen. Entsprechend erachtet es der Bundesrat auch nicht als opportun, eine rechtsvergleichende Analyse mit anderen Staaten durchzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die neue Regelung der Kostenbeteiligung in der Krankenpflegeversicherung bei einer Schwangerschaft ist seit 2014 in Kraft. Nach Artikel 64 Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) werden die Kosten für sämtliche Leistungen - sei es aufgrund einer Krankheit oder einer Schwangerschaft im Sinne des ATSG - ab der 13. Schwangerschaftswoche übernommen, ohne dass sich die Versicherte an den Kosten beteiligen muss. Der Bundesrat hat sich zur Umsetzung dieser Gesetzesänderung bereits in seiner Antwort auf die Interpellation 18.3093 geäussert.</p><p>Vor Ablauf der 13. Schwangerschaftswoche werden nur die Leistungen bei einer Schwangerschaft im Sinne des ATSG ohne Kostenbeteiligung übernommen, die in Artikel 29 Absatz 2 KVG aufgeführt sind. Auch wenn es sich bei der extrauterinen Schwangerschaft um ein mit der Schwangerschaft zusammenhängendes Problem im medizinischen Sinn handelt, hat das Bundesgericht (namentlich in seinem Urteil 9C_202/2018) die extrauterine Schwangerschaft als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn eingestuft. Das geltende Recht benachteiligt also Frauen, die in den ersten 12 Schwangerschaftswochen aufgrund einer Komplikation im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft eine ärztliche Behandlung benötigen.</p><p>Eine extrauterine Schwangerschaft ist für die Frau gefährlich, namentlich wegen des Risikos von inneren Blutungen, und sie wird gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO als "Schwangerschaft mit abortivem Ausgang" betrachtet. Da aber diese Komplikation weitaus in den meisten Fällen vor der 13. Schwangerschaftswoche auftritt und als "Krankheit" im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gilt, wird von den Patientinnen eine Kostenbeteiligung erhoben; diese kann schnell einmal mehrere Tausend Franken betragen.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Hält es der Bundesrat für richtig, dass die Leistungen im Zusammenhang mit einer extrauterinen Schwangerschaft nicht von der Kostenbeteiligung befreit sind?</p><p>2. Wäre der Bundesrat bereit, eine Vergleichsstudie durchzuführen, in der die diesbezüglichen Regelungen in anderen Ländern untersucht werden?</p><p>3. Wenn ja, könnte der Bundesrat in der Studie auch die Kosten, die mit einer vollständigen Übernahme der Leistungen verbunden wären, berechnen und sich dazu äussern, ob eine vollständige Übernahme der Kosten angebracht wäre?</p>
    • Extrauterine Schwangerschaft. Uneinheitliche Vergütung der mit der Schwangerschaft zusammenhängenden Kosten?

Back to List