Suizidhilfe in der Schweiz

ShortId
18.3554
Id
20183554
Updated
28.07.2023 03:32
Language
de
Title
Suizidhilfe in der Schweiz
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Von der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) wurden neue Richtlinien im Umgang mit Sterben und Tod verabschiedet. Es ist ein umfassendes Papier vom Umgang mit dem Tod, Umgang mit Sterbewünschen, dem Entscheidungsprozess, bis hin zu Handlungen, die den Tod beschleunigen. Viele dieser Handlungen werden würdevoll gehandhabt, und der Mensch, der sterben will, wird respektiert. </p><p>Die Sterbehilfeorganisationen machen seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien eine grosse Inseratekampagne für ihr Angebot. Ist eine Werbung für eine Sterbekampagne mit unserer Gesetzgebung vereinbar? </p><p>Der Bundesrat soll aufzeigen, wie er sich mit diesen Richtlinien auseinandergesetzt hat, ganz besonders in Bezug auf die Suizidhilfe. Wie werden die neuen Richtlinien der SAMW vom Bundesrat zu diesem Punkt wahrgenommen? Wie werden die neuen Richtlinien von der Ärzteschaft wahrgenommen? Stehen sie im Widerspruch zu unseren gesetzlichen Grundlagen? Wie werden die Finanzen der Organisationen, welche Suizidbeihilfe anbieten, kontrolliert? Welche Folgekosten entstehen aus einer Freitodbegleitung für die Gesellschaft? Kann der Bundesrat Auskunft über den Sterbetourismus geben? </p><p>Im geforderten Bericht erwarten wir Antworten auf diese Fragen und eine Stellungnahme des Bundesrates zu den neuen Richtlinien.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat 2011 in seinem Bericht "Palliative Care, Suizidprävention und organisierte Suizidhilfe" umfassend aufgezeigt, wie die Suizidhilfe in der Schweiz gehandhabt wird und wie sie geregelt ist (<a href="https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/gesetzgebung/archiv/sterbehilfe.html">https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/gesetzgebung/archiv/sterbehilfe.html</a>). Da sich namentlich die rechtliche Ausgangslage seither nicht geändert hat, sind diese Ausführungen nach wie vor aktuell.</p><p>Die medizinisch-ethischen Richtlinien "Umgang mit Sterben und Tod" der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) tragen dazu bei, Fragen zu klären, wie sie unter anderem auch im Nationalen Forschungsprogramm 67, "Lebensende", aufgeworfen werden. Sie unterstreichen unter anderem die Bedeutung von Palliative Care, des Einbezugs und der Unterstützung der Angehörigen und der Vorausplanung der Behandlung und Betreuung - Ziele, die der Bundesrat auch mit seinen Aktivitäten verfolgt (z. B. Plattform Palliative Care, Aktionsplan und Förderprogramm für pflegende Angehörige, Projekt Koordinierte Versorgung). Da die revidierten Richtlinien erst am 6. Juni 2018 veröffentlicht worden sind, ist es verfrüht, deren Auswirkungen zu beurteilen.</p><p>Mit Bezug auf die Werbung sind die Vorgaben des Heilmittelrechts sowie der Medizinalberufegesetzgebung zu beachten. Darüber hinaus besteht keine spezifische gesetzliche Regelung, welche die Information über die Suizidhilfe regelt. Bezüglich der aufgeworfenen Fragen zum "Sterbetourismus", zur Kontrolle der Organisationen, die Sterbehilfe anbieten, und zu den Kosten einer Sterbebegleitung verweist der Bundesrat auf seine im Rahmen verschiedener Vorstösse gemachten Ausführungen (vgl. Interpellation Flückiger Sylvia 17.3845, "Ausweitung der Sterbehilfe", Anfrage Schelbert 16.1028, "Altersfreitod. Ergänzung der Betäubungsmittelverordnung?", Interpellation Lohr 16.3302, "Sterbehilfetourismus in der Schweiz", Interpellation John-Calame 14.3817, "Sterbehilfe. Gesetzlicher Rahmen und Verhinderung von Auswüchsen", parlamentarische Initiative Flückiger Sylvia 12.457, "Verrechnung des Aufwands bei Freitodbegleitungen an die Sterbehilfeorganisationen").</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Ständerat am 14. Juni 2018 der Standesinitiative Neuenburg 17.315, "Bedingungen für die Suizidhilfe", keine Folge gegeben hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in einem Bericht aufzuzeigen, wie die Suizidhilfe in der Schweiz gehandhabt wird und ob diese mit unseren heutigen gesetzlichen Vorschriften noch vereinbar ist. Ebenso soll in diesem Bericht aufgezeigt werden, ob die Suizidhilfe wie im Gesetz verankert ohne persönliche Bereicherung gemacht wird und welche Folgekosten für die Gesellschaft entstehen. Zudem soll der Bericht Auskunft geben zum Sterbetourismus.</p>
  • Suizidhilfe in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Von der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) wurden neue Richtlinien im Umgang mit Sterben und Tod verabschiedet. Es ist ein umfassendes Papier vom Umgang mit dem Tod, Umgang mit Sterbewünschen, dem Entscheidungsprozess, bis hin zu Handlungen, die den Tod beschleunigen. Viele dieser Handlungen werden würdevoll gehandhabt, und der Mensch, der sterben will, wird respektiert. </p><p>Die Sterbehilfeorganisationen machen seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien eine grosse Inseratekampagne für ihr Angebot. Ist eine Werbung für eine Sterbekampagne mit unserer Gesetzgebung vereinbar? </p><p>Der Bundesrat soll aufzeigen, wie er sich mit diesen Richtlinien auseinandergesetzt hat, ganz besonders in Bezug auf die Suizidhilfe. Wie werden die neuen Richtlinien der SAMW vom Bundesrat zu diesem Punkt wahrgenommen? Wie werden die neuen Richtlinien von der Ärzteschaft wahrgenommen? Stehen sie im Widerspruch zu unseren gesetzlichen Grundlagen? Wie werden die Finanzen der Organisationen, welche Suizidbeihilfe anbieten, kontrolliert? Welche Folgekosten entstehen aus einer Freitodbegleitung für die Gesellschaft? Kann der Bundesrat Auskunft über den Sterbetourismus geben? </p><p>Im geforderten Bericht erwarten wir Antworten auf diese Fragen und eine Stellungnahme des Bundesrates zu den neuen Richtlinien.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat 2011 in seinem Bericht "Palliative Care, Suizidprävention und organisierte Suizidhilfe" umfassend aufgezeigt, wie die Suizidhilfe in der Schweiz gehandhabt wird und wie sie geregelt ist (<a href="https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/gesetzgebung/archiv/sterbehilfe.html">https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/gesetzgebung/archiv/sterbehilfe.html</a>). Da sich namentlich die rechtliche Ausgangslage seither nicht geändert hat, sind diese Ausführungen nach wie vor aktuell.</p><p>Die medizinisch-ethischen Richtlinien "Umgang mit Sterben und Tod" der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) tragen dazu bei, Fragen zu klären, wie sie unter anderem auch im Nationalen Forschungsprogramm 67, "Lebensende", aufgeworfen werden. Sie unterstreichen unter anderem die Bedeutung von Palliative Care, des Einbezugs und der Unterstützung der Angehörigen und der Vorausplanung der Behandlung und Betreuung - Ziele, die der Bundesrat auch mit seinen Aktivitäten verfolgt (z. B. Plattform Palliative Care, Aktionsplan und Förderprogramm für pflegende Angehörige, Projekt Koordinierte Versorgung). Da die revidierten Richtlinien erst am 6. Juni 2018 veröffentlicht worden sind, ist es verfrüht, deren Auswirkungen zu beurteilen.</p><p>Mit Bezug auf die Werbung sind die Vorgaben des Heilmittelrechts sowie der Medizinalberufegesetzgebung zu beachten. Darüber hinaus besteht keine spezifische gesetzliche Regelung, welche die Information über die Suizidhilfe regelt. Bezüglich der aufgeworfenen Fragen zum "Sterbetourismus", zur Kontrolle der Organisationen, die Sterbehilfe anbieten, und zu den Kosten einer Sterbebegleitung verweist der Bundesrat auf seine im Rahmen verschiedener Vorstösse gemachten Ausführungen (vgl. Interpellation Flückiger Sylvia 17.3845, "Ausweitung der Sterbehilfe", Anfrage Schelbert 16.1028, "Altersfreitod. Ergänzung der Betäubungsmittelverordnung?", Interpellation Lohr 16.3302, "Sterbehilfetourismus in der Schweiz", Interpellation John-Calame 14.3817, "Sterbehilfe. Gesetzlicher Rahmen und Verhinderung von Auswüchsen", parlamentarische Initiative Flückiger Sylvia 12.457, "Verrechnung des Aufwands bei Freitodbegleitungen an die Sterbehilfeorganisationen").</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Ständerat am 14. Juni 2018 der Standesinitiative Neuenburg 17.315, "Bedingungen für die Suizidhilfe", keine Folge gegeben hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in einem Bericht aufzuzeigen, wie die Suizidhilfe in der Schweiz gehandhabt wird und ob diese mit unseren heutigen gesetzlichen Vorschriften noch vereinbar ist. Ebenso soll in diesem Bericht aufgezeigt werden, ob die Suizidhilfe wie im Gesetz verankert ohne persönliche Bereicherung gemacht wird und welche Folgekosten für die Gesellschaft entstehen. Zudem soll der Bericht Auskunft geben zum Sterbetourismus.</p>
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