Die Initiative zur Verwahrung gefährlicher Straftäter effektiv umsetzen

ShortId
18.3558
Id
20183558
Updated
28.07.2023 03:31
Language
de
Title
Die Initiative zur Verwahrung gefährlicher Straftäter effektiv umsetzen
AdditionalIndexing
28;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 8. Februar 2004 sagten 56,2 Prozent der Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und beinahe alle Kantone Ja zur Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter". Am 24. März 2006 verabschiedete die Bundesversammlung die dazugehörige Ausführungsgesetzgebung (BBl 2006 3557); diese ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.</p><p>Seither wurde die lebenslange Verwahrung anscheinend erst ein einziges Mal rechtskräftig verhängt; dabei handelt es sich um eine verurteilte Person, die darauf verzichtet hat, gegen ihre Verurteilung Berufung einzulegen. Hingegen hat das Bundesgericht bisher sämtliche kantonalen Entscheide, die die lebenslange Verwahrung aussprachen, systematisch wieder aufgehoben, das letzte Mal am 26. Februar 2018 in einem Fall, der die Öffentlichkeit sehr bewegt hat, nämlich im Fall des Claude D. (BGE 6B_35/2017).</p><p>Somit kann man mit Fug und Recht behaupten, dass der Volkswille missachtet wird und der vom Volk am 8. Februar 2004 angenommene Verfassungsartikel (Art. 123a BV) bisher toter Buchstabe blieb.</p><p>Entgegen der offensichtlichen Haltung des Bundesrates (zu schliessen aus dessen Antwort auf die Interpellation 18.3123) scheint uns dieser Zustand inakzeptabel. Es ist nur schwer vorstellbar, dass das Schweizervolk die heutige Situation wollte, und noch schwerer vorstellbar ist, dass es sich damit abfinden wird. Die Glaubwürdigkeit unserer Institutionen steht auf dem Spiel. </p><p>Der Moment ist deshalb gekommen, eine umfassende und dokumentierte Bilanz der Umsetzung (oder besser Nichtumsetzung) der Volksinitiative (die Verfassungsrecht wurde) zu ziehen und daraus abzuleiten, welche Gesetzesänderungen ins Auge zu fassen sind, um sowohl die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten wie auch dem Volkswillen und der Verfassung Nachachtung zu verschaffen.</p>
  • <p>Die Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" fand mit Artikel 123a Eingang in die BV und wurde mit Artikel 64 Absatz 1bis StGB umgesetzt. Die lebenslange Verwahrung ist äusserst gefährlichen Straftätern mit einem hohen Rückfallrisiko vorbehalten, die dauerhaft nicht therapierbar sind. Dies muss mit zwei psychiatrischen Gutachten bestätigt werden.</p><p>Im Wesentlichen verweist der Bundesrat auf seine Antwort auf die Interpellation Addor 18.3123, "Ist es nicht an der Zeit, die Initiative für die lebenslange Verwahrung gefährlicher Straftäter tatsächlich umzusetzen?". Er erinnert daran, dass die lebenslange Verwahrung gemäss dem Wortlaut der Initiative auf einen sehr beschränkten Kreis von Straftätern abzielt und dass die Voraussetzungen für deren Anordnung sehr restriktiv sind. Zudem kommentiert der Bundesrat aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung keine Gerichtsurteile.</p><p>Angesichts der sehr geringen Anzahl Fälle, in denen die Sanktion allenfalls anwendbar ist, und weil die Bedingungen im Strafgesetzbuch die im Initiativtext vorgesehenen Voraussetzungen wiederholen und es auch andere strafrechtliche Sanktionen erlauben, einer Person lebenslänglich die Freiheit zu entziehen, ist der Bundesrat der Ansicht, dass ein Bericht mit einer Bilanz zur Anwendung der lebenslänglichen Verwahrung keine zusätzlichen Erkenntnisse ermöglicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, der Bundesversammlung einen Bericht vorzulegen: Darin soll zum einen mehr als elf Jahre nach dem Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung zur Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" Bilanz gezogen werden über die Umsetzung dieser Initiative. Und zum andern soll darin aufgezeigt werden, welche Gesetzesänderungen ins Auge zu fassen sind, damit dem Volkswillen und der Bundesverfassung effektiv Nachachtung verschafft werden kann.</p>
  • Die Initiative zur Verwahrung gefährlicher Straftäter effektiv umsetzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 8. Februar 2004 sagten 56,2 Prozent der Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und beinahe alle Kantone Ja zur Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter". Am 24. März 2006 verabschiedete die Bundesversammlung die dazugehörige Ausführungsgesetzgebung (BBl 2006 3557); diese ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.</p><p>Seither wurde die lebenslange Verwahrung anscheinend erst ein einziges Mal rechtskräftig verhängt; dabei handelt es sich um eine verurteilte Person, die darauf verzichtet hat, gegen ihre Verurteilung Berufung einzulegen. Hingegen hat das Bundesgericht bisher sämtliche kantonalen Entscheide, die die lebenslange Verwahrung aussprachen, systematisch wieder aufgehoben, das letzte Mal am 26. Februar 2018 in einem Fall, der die Öffentlichkeit sehr bewegt hat, nämlich im Fall des Claude D. (BGE 6B_35/2017).</p><p>Somit kann man mit Fug und Recht behaupten, dass der Volkswille missachtet wird und der vom Volk am 8. Februar 2004 angenommene Verfassungsartikel (Art. 123a BV) bisher toter Buchstabe blieb.</p><p>Entgegen der offensichtlichen Haltung des Bundesrates (zu schliessen aus dessen Antwort auf die Interpellation 18.3123) scheint uns dieser Zustand inakzeptabel. Es ist nur schwer vorstellbar, dass das Schweizervolk die heutige Situation wollte, und noch schwerer vorstellbar ist, dass es sich damit abfinden wird. Die Glaubwürdigkeit unserer Institutionen steht auf dem Spiel. </p><p>Der Moment ist deshalb gekommen, eine umfassende und dokumentierte Bilanz der Umsetzung (oder besser Nichtumsetzung) der Volksinitiative (die Verfassungsrecht wurde) zu ziehen und daraus abzuleiten, welche Gesetzesänderungen ins Auge zu fassen sind, um sowohl die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten wie auch dem Volkswillen und der Verfassung Nachachtung zu verschaffen.</p>
    • <p>Die Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" fand mit Artikel 123a Eingang in die BV und wurde mit Artikel 64 Absatz 1bis StGB umgesetzt. Die lebenslange Verwahrung ist äusserst gefährlichen Straftätern mit einem hohen Rückfallrisiko vorbehalten, die dauerhaft nicht therapierbar sind. Dies muss mit zwei psychiatrischen Gutachten bestätigt werden.</p><p>Im Wesentlichen verweist der Bundesrat auf seine Antwort auf die Interpellation Addor 18.3123, "Ist es nicht an der Zeit, die Initiative für die lebenslange Verwahrung gefährlicher Straftäter tatsächlich umzusetzen?". Er erinnert daran, dass die lebenslange Verwahrung gemäss dem Wortlaut der Initiative auf einen sehr beschränkten Kreis von Straftätern abzielt und dass die Voraussetzungen für deren Anordnung sehr restriktiv sind. Zudem kommentiert der Bundesrat aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung keine Gerichtsurteile.</p><p>Angesichts der sehr geringen Anzahl Fälle, in denen die Sanktion allenfalls anwendbar ist, und weil die Bedingungen im Strafgesetzbuch die im Initiativtext vorgesehenen Voraussetzungen wiederholen und es auch andere strafrechtliche Sanktionen erlauben, einer Person lebenslänglich die Freiheit zu entziehen, ist der Bundesrat der Ansicht, dass ein Bericht mit einer Bilanz zur Anwendung der lebenslänglichen Verwahrung keine zusätzlichen Erkenntnisse ermöglicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, der Bundesversammlung einen Bericht vorzulegen: Darin soll zum einen mehr als elf Jahre nach dem Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung zur Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" Bilanz gezogen werden über die Umsetzung dieser Initiative. Und zum andern soll darin aufgezeigt werden, welche Gesetzesänderungen ins Auge zu fassen sind, damit dem Volkswillen und der Bundesverfassung effektiv Nachachtung verschafft werden kann.</p>
    • Die Initiative zur Verwahrung gefährlicher Straftäter effektiv umsetzen

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