Hochspannungsleitung Chamoson–Chippis. Keine Arbeiten vor Abschluss der Detailplanung

ShortId
18.3569
Id
20183569
Updated
28.07.2023 03:27
Language
de
Title
Hochspannungsleitung Chamoson–Chippis. Keine Arbeiten vor Abschluss der Detailplanung
AdditionalIndexing
2846;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hält fest, dass es nicht in seiner Kompetenz liegt, das Urteil des Bundesgerichtes umzustossen, welches die Bewilligung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 19. Januar 2015 bestätigt. Der Entscheid des BFE ist rechtskräftig und damit abschliessend und durchsetzbar.</p><p>Der Bundesrat stellt fest, dass die Bewilligung des BFE an Auflagen betreffend Naturgefahren geknüpft ist. Diese besagen, dass Swissgrid im Zuge der Arbeiten zusammen mit dem Kantonsgeologen geotechnische Vorabklärungen durchführen muss, damit der Umfang der Massnahmen zur Eindämmung des Risikos von Geländeverschiebungen definiert und die Leitung gemäss den genehmigten und rechtskräftigen Plänen gebaut werden kann. Das Projekt in seiner heutigen Form ist definitiv. Sollten jedoch die in den Auflagen vorgeschriebenen Studien zeigen, dass sich eine andere Lösung aufdrängt, muss das Projekt überarbeitet werden, dies jedoch unter Berücksichtigung des gefällten Bundesgerichtsurteils.</p><p>2. Auf den Abschnitten, die keine besonderen Ertüchtigungen erfordern, kann mit den Arbeiten begonnen werden, denn Swissgrid ist im Besitz einer durchsetzbaren Entscheidung.</p><p>Die Detailplanung für die Abschnitte, in denen Ertüchtigungen erforderlich sind, wird erst in Angriff genommen, nachdem diese Massnahmen definiert wurden.</p><p>Sollten sich zwingende Gründe für eine Abweichung von den genehmigten Plänen ergeben, so ist Swissgrid gemäss Artikel 10 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) verpflichtet, das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) zu orientieren, damit dieses die Änderungen am Projekt genehmigen kann.</p><p>3. Der Bundesrat ist nicht befugt, sich zur Zweckmässigkeit und Gültigkeit der vom Kantonsgeologen genannten Beobachtungsdauer zu äussern. Es ist Sache der Gesuchstellerin und des Kantonsgeologen, auf der Grundlage des vorliegenden Berichtes zu bestimmen, welche Massnahmen nötig sind. Kommt keine Einigung über diese Massnahmen zustande, legt das Esti als Aufsichts- und Kontrollbehörde die weiteren Schritte für die Realisierung des Projekts fest.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Swissgrid hat im Januar dieses Jahres die Aufnahme der Arbeiten an der Hochspannungsleitung Chamoson-Chippis angekündigt. Es geht darum, das Verfahren der Detailplanung an die Hand zu nehmen.</p><p>Dieses Vorhaben wurde 2002 öffentlich aufgelegt. Es kam in den Genuss einer Ausnahmeregelung: Für das Projekt musste kein Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) ausgearbeitet werden. Dieser Umstand ist einer der Gründe für die gegenwärtigen Probleme. Im Rahmen der Detailplanung treten nämlich nun neue Elemente auf, die davor den zuständigen Behörden nicht zur Kenntnis gebracht worden sind. Im Bericht des Kantonsgeologen vom 1. Juni 2018 steht, dass zahlreiche Masten nicht wie vorgesehen errichtet werden können, aus verschiedenen Gründen (rote Zone aufgrund von Geländeinstabilität oder aus hydrologischen Gründen).</p><p>Der Bericht des Kantonsgeologen kommt zu folgendem Schluss: "Seitdem das Bundesamt für Energie die Genehmigung der Pläne gegenüber Swissgrid am 19. Januar 2015 gutgeheissen hat, haben wir mehrfach Kontakt zu Swissgrid und Alpiq gesucht, um das Minimum an Geländeinformationen zu bekommen, das nötig ist, um die von der Bewilligung verlangten Angaben liefern und zu den Punkten, zu denen wir angehört werden müssen, unsere Stellungnahme abgeben zu können. Was Geländeverschiebungen betrifft, sind inklinometrische und geodätische Messungen mindestens über drei Jahre ein Minimalerfordernis, damit eine objektive Beurteilung der zu treffenden Massnahmen überhaupt möglich ist. Bis jetzt liegen diese Informationen nicht vor: Es wurde noch keine Geländevermessung vorgenommen, mit Ausnahme derjenigen zur Errichtung des Pfeilers 2-Chandoline. Es ist also zu befürchten, dass unsere Begutachtung noch drei Jahre auf sich warten lassen muss. Unsere Abklärungen haben im Übrigen ergeben, dass die Standorte zahlreicher Masten geologischen oder hydrologischen Risiken ausgesetzt sind, gegen die es schwierig bis unmöglich ist, Schutzmassnahmen zu ergreifen. Einige von ihnen befinden sich in Perimetern von erhöhter Gefährdung, sodass ihre Errichtung nach eidgenössischem und kantonalem Recht nicht bewilligt werden dürfte." (Übersetzung aus dem Französischen)</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Betrachtet der Bundesrat das Projekt in seinem aktuellen Zustand weiterhin als definitiv?</p><p>2. Ist es statthaft, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor die Detailplanung abgeschlossen ist?</p><p>3. Wird die Stellungnahme des Kantonsgeologen berücksichtigt werden?</p>
  • Hochspannungsleitung Chamoson–Chippis. Keine Arbeiten vor Abschluss der Detailplanung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hält fest, dass es nicht in seiner Kompetenz liegt, das Urteil des Bundesgerichtes umzustossen, welches die Bewilligung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 19. Januar 2015 bestätigt. Der Entscheid des BFE ist rechtskräftig und damit abschliessend und durchsetzbar.</p><p>Der Bundesrat stellt fest, dass die Bewilligung des BFE an Auflagen betreffend Naturgefahren geknüpft ist. Diese besagen, dass Swissgrid im Zuge der Arbeiten zusammen mit dem Kantonsgeologen geotechnische Vorabklärungen durchführen muss, damit der Umfang der Massnahmen zur Eindämmung des Risikos von Geländeverschiebungen definiert und die Leitung gemäss den genehmigten und rechtskräftigen Plänen gebaut werden kann. Das Projekt in seiner heutigen Form ist definitiv. Sollten jedoch die in den Auflagen vorgeschriebenen Studien zeigen, dass sich eine andere Lösung aufdrängt, muss das Projekt überarbeitet werden, dies jedoch unter Berücksichtigung des gefällten Bundesgerichtsurteils.</p><p>2. Auf den Abschnitten, die keine besonderen Ertüchtigungen erfordern, kann mit den Arbeiten begonnen werden, denn Swissgrid ist im Besitz einer durchsetzbaren Entscheidung.</p><p>Die Detailplanung für die Abschnitte, in denen Ertüchtigungen erforderlich sind, wird erst in Angriff genommen, nachdem diese Massnahmen definiert wurden.</p><p>Sollten sich zwingende Gründe für eine Abweichung von den genehmigten Plänen ergeben, so ist Swissgrid gemäss Artikel 10 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) verpflichtet, das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) zu orientieren, damit dieses die Änderungen am Projekt genehmigen kann.</p><p>3. Der Bundesrat ist nicht befugt, sich zur Zweckmässigkeit und Gültigkeit der vom Kantonsgeologen genannten Beobachtungsdauer zu äussern. Es ist Sache der Gesuchstellerin und des Kantonsgeologen, auf der Grundlage des vorliegenden Berichtes zu bestimmen, welche Massnahmen nötig sind. Kommt keine Einigung über diese Massnahmen zustande, legt das Esti als Aufsichts- und Kontrollbehörde die weiteren Schritte für die Realisierung des Projekts fest.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Swissgrid hat im Januar dieses Jahres die Aufnahme der Arbeiten an der Hochspannungsleitung Chamoson-Chippis angekündigt. Es geht darum, das Verfahren der Detailplanung an die Hand zu nehmen.</p><p>Dieses Vorhaben wurde 2002 öffentlich aufgelegt. Es kam in den Genuss einer Ausnahmeregelung: Für das Projekt musste kein Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) ausgearbeitet werden. Dieser Umstand ist einer der Gründe für die gegenwärtigen Probleme. Im Rahmen der Detailplanung treten nämlich nun neue Elemente auf, die davor den zuständigen Behörden nicht zur Kenntnis gebracht worden sind. Im Bericht des Kantonsgeologen vom 1. Juni 2018 steht, dass zahlreiche Masten nicht wie vorgesehen errichtet werden können, aus verschiedenen Gründen (rote Zone aufgrund von Geländeinstabilität oder aus hydrologischen Gründen).</p><p>Der Bericht des Kantonsgeologen kommt zu folgendem Schluss: "Seitdem das Bundesamt für Energie die Genehmigung der Pläne gegenüber Swissgrid am 19. Januar 2015 gutgeheissen hat, haben wir mehrfach Kontakt zu Swissgrid und Alpiq gesucht, um das Minimum an Geländeinformationen zu bekommen, das nötig ist, um die von der Bewilligung verlangten Angaben liefern und zu den Punkten, zu denen wir angehört werden müssen, unsere Stellungnahme abgeben zu können. Was Geländeverschiebungen betrifft, sind inklinometrische und geodätische Messungen mindestens über drei Jahre ein Minimalerfordernis, damit eine objektive Beurteilung der zu treffenden Massnahmen überhaupt möglich ist. Bis jetzt liegen diese Informationen nicht vor: Es wurde noch keine Geländevermessung vorgenommen, mit Ausnahme derjenigen zur Errichtung des Pfeilers 2-Chandoline. Es ist also zu befürchten, dass unsere Begutachtung noch drei Jahre auf sich warten lassen muss. Unsere Abklärungen haben im Übrigen ergeben, dass die Standorte zahlreicher Masten geologischen oder hydrologischen Risiken ausgesetzt sind, gegen die es schwierig bis unmöglich ist, Schutzmassnahmen zu ergreifen. Einige von ihnen befinden sich in Perimetern von erhöhter Gefährdung, sodass ihre Errichtung nach eidgenössischem und kantonalem Recht nicht bewilligt werden dürfte." (Übersetzung aus dem Französischen)</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Betrachtet der Bundesrat das Projekt in seinem aktuellen Zustand weiterhin als definitiv?</p><p>2. Ist es statthaft, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor die Detailplanung abgeschlossen ist?</p><p>3. Wird die Stellungnahme des Kantonsgeologen berücksichtigt werden?</p>
    • Hochspannungsleitung Chamoson–Chippis. Keine Arbeiten vor Abschluss der Detailplanung

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