Verbindliche Zusammenarbeit von Bund (BAG) und Swiss Medical Board in Bezug auf HTA

ShortId
18.3585
Id
20183585
Updated
28.07.2023 03:22
Language
de
Title
Verbindliche Zusammenarbeit von Bund (BAG) und Swiss Medical Board in Bezug auf HTA
AdditionalIndexing
2841;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Zuständigkeitsbereich des Bundes liegt im Bereich der Bezeichnung der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergüteten Leistungen. Health Technology Assessment (HTA) wird angewendet zur Prüfung neuer umstrittener Leistungen oder zur Reevaluation bereits von der OKP vergüteter Leistungen. Anpassungen der Voraussetzungen für die Kostenübernahme von Leistungen der OKP werden regelmässig in den offiziellen Publikationsorganen des Bundes publiziert. Die betroffenen Akteure des Gesundheitswesens (u. a. auch Patientenorganisationen) werden direkt informiert. Zudem werden die Anpassungen regelmässig im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit (BAG; siehe www.bag.admin.ch &gt; Service &gt; Publikationen &gt; BAG-Bulletin) kommuniziert. Wichtige Informationen für Patientinnen und Patienten werden jeweils in den Medienmitteilungen des BAG aufgeführt bzw. in Form von Merkblättern auf der BAG-Website veröffentlicht. Weiter werden alle Health-Technology-Assessment-Berichte (HTA-Berichte), die das BAG erstellen lässt, auf der Homepage des BAG (www.bag.admin.ch/hta) veröffentlicht.</p><p>Die Art und Weise der Veröffentlichung der Resultate/Empfehlungen des Swiss Medical Board (SMB) liegt in dessen eigener Kompetenz.</p><p>2. Der Bund als zuständige Entscheidungsinstanz bezüglich Fragen der Leistungspflicht hat die dafür notwendigen Prozesse definiert. In einer ersten Phase werden alle Informationen zur Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) einer Leistung zusammengestellt ("Assessment") in Form von Antragsdossiers und/oder HTA-Berichten. Die Erarbeitung von HTA-Assessmentberichten vergibt das BAG in der Regel an externe qualifizierte Institutionen. Basierend auf diesen Grundlagen bewerten die ausserparlamentarischen Kommissionen (ELGK, EAMGK, EAK) die Erfüllung der WZW-Kriterien und geben eine Empfehlung zur Leistungspflicht ("Appraisal") ab. Die Entscheide betreffend Leistungspflicht werden von den zuständigen Bundesstellen gefällt (konfektionierte Arzneimittel durch das BAG, alle übrigen Leistungen durch das Eidgenössische Departement des Innern [EDI]). Hinsichtlich der Reevaluation von bereits von der OKP vergüteten, aber potenziell obsoleten Leistungen (Disinvestment) hat der Bund ein systematisches Vorgehen mit Einbezug der Stakeholder erarbeitet und installiert. In einem öffentlichen Themeneingabeverfahren können alle Akteure Themen eingeben, welche anschliessend von den ausserparlamentarischen Kommissionen anhand von definierten Kriterien priorisiert und auf deren Empfehlung durch das EDI zur weiteren Bearbeitung beschlossen werden. Es werden Themen ausgewählt, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes und regulierbar sind. Das SMB hat ein eigenes Themenauswahlverfahren und kann auch Themen berücksichtigen, die nicht durch den Bund regulierbar sind, z. B. im Bereich der kantonalen Spitalversorgung.</p><p>Die spezifische Arbeit des SMB besteht in der Verfassung von Empfehlungen durch dessen Appraisal-Komitee. Das SMB selbst erstellt keine Assessment-Berichte. Dies erfolgt durch externe Auftragnehmer. Für die Empfehlungen bezüglich Leistungspflicht sind die im Gesetz genannten und durch den Bundesrat eingesetzten ausserparlamentarischen Kommissionen zuständig. Die Arbeitsweise der beiden Gremien haben gewisse Überschneidungen, aber auch Unterschiede. Im Gegensatz zum Appraisal-Komitee des SMB betrachten die ausserparlamentarischen Kommissionen weiter gehende inhaltliche Aspekte, beispielsweise im Bereich der Anforderungen an die Qualität, der angemessenen Anwendung der Leistungen unter Alltagsbedingungen sowie betreffend Anforderungen an eine wirksame Regulation und der Prüfung der Leistungspflicht durch die Versicherer. Auch diese Aspekte fliessen in die Bewertung der gesamtheitlichen Erfüllung der WZW-Kriterien ein. Entsprechend umfassen die ausserparlamentarischen Kommissionen auch Expertinnen und Experten aus einem breiteren Kreis von Stakeholdern als das Appraisal-Komitee des SMB.</p><p>Das BAG sowie das EDI und das SMB sind seit längerer Zeit im Gespräch bezüglich Möglichkeiten der Koordination und der Zusammenarbeit. Die Herausforderungen liegen jedoch in den oben dargestellten Unterschieden und dem Umstand, dass das SMB über keine eigenen Strukturen für die Erstellung von HTA-Assessmentberichten verfügt.</p><p>3. Berichte und Empfehlungen des SMB können grundsätzlich als Grundlage für die Regulation einer Leistung und in diesem Zusammenhang für das "Appraisal" in den ausserparlamentarischen Kommissionen dienen, wenn sie die erforderlichen Inhalte sowie die notwendige Qualität aufweisen. Dies ist in der Vergangenheit auch schon erfolgt. Nicht alle vom SMB bearbeiteten Themen eignen sich für eine Regulation der Leistungspflicht. So ist zum Beispiel die Aufnahme von vom SMB erarbeiteten Ergebnissen und Empfehlungen in klinischen Leitlinien Aufgabe der medizinischen Fachgesellschaften.</p><p>4. Die Arbeiten im Bereich HTA haben den Fokus auf der allgemeinen Nutzenbewertung von Leistungen und den grundsätzlichen Anforderungen an die Leistungspflicht. Sie unterscheiden sich somit von den Massnahmen der Qualitätssicherung in der Leistungserbringung. Beide Aspekte sind bereits im Gesetz verankert. Eine Integration von HTA in die aktuell im Parlament beratenen Gesetzesvorlage zur Anpassung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit ist somit nicht vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Begriff "Health Technology Assessment" steht international für die systematische Bewertung medizinischer Verfahren und Technologien. Deren Stärkung ist eine der in Gesundheit 2020 festgelegten gesundheitspolitischen Prioritäten des Bundesrates. HTA ermöglicht eine transparente und evidenzbasierte Entscheidungsfindung, um nichtwirksame und nichteffiziente Leistungen zu reduzieren, die Qualität des Gesundheitswesens zu erhöhen und die Kosten zu verringern. Aufgrund dieser Empfehlungen des HTA entscheidet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) oder bei den konfektionierten Arzneimitteln das Bundesamt für Gesundheit (BAG) über eine allfällige Streichung, Einschränkung oder Weiterführung der Leistungspflicht. </p><p>Das Swiss Medical Board (SMB) analysiert und beurteilt diagnostische Verfahren und therapeutische Interventionen aus der Sicht der Medizin, der Ökonomie, der Ethik und des Rechts. Daraus werden Empfehlungen zuhanden der politischen Entscheidungsträger und der Leistungserbringer formuliert. Das SMB geht bei umstrittenen Leistungen der Frage nach dem Mehrwert einer Behandlungsform gegenüber einer anderen nach. Es ist für medizinische Fachleute und für Patientinnen und Patienten von Nutzen, indem es Grundlagen für die Wahl der geeigneten Therapieform liefert. So wird ein Beitrag zur Verbesserung der Behandlungsqualität geleistet. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung nachfolgender Fragen:</p><p>1. Die Tätigkeiten des BAG und des SMB sind aus Sicht der Patientinnen- und Patientenvertretungen sehr wertvoll. Der Zugang für die Patientinnen und Patienten zu den Resultaten des BAG wie des SMB und damit zum Nutzen ist zwar öffentlich, jedoch im Alltag nicht oder kaum praktikabel. Wie kann der Informationsfluss der Resultate mit der Bevölkerung sichergestellt werden?</p><p>2. Sowohl das BAG wie das SMB überprüfen neue oder bestehende Leistungen auf ihren Nutzen für die Patientinnen und Patienten. Ist er nicht auch der Ansicht, dass sich eine verbindliche und engere Zusammenarbeit von BAG und SMB aufdrängt?</p><p>3. Die Resultate des SMB können nur als Empfehlungen publiziert werden. Ist er nicht auch der Ansicht, dass statt der Empfehlungen verbindliche Regulierungen ermöglicht werden sollen?</p><p>4. Wie werden die Resultate des BAG und des SMB in die gesetzliche Grundlage für Qualität integriert?</p>
  • Verbindliche Zusammenarbeit von Bund (BAG) und Swiss Medical Board in Bezug auf HTA
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Zuständigkeitsbereich des Bundes liegt im Bereich der Bezeichnung der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergüteten Leistungen. Health Technology Assessment (HTA) wird angewendet zur Prüfung neuer umstrittener Leistungen oder zur Reevaluation bereits von der OKP vergüteter Leistungen. Anpassungen der Voraussetzungen für die Kostenübernahme von Leistungen der OKP werden regelmässig in den offiziellen Publikationsorganen des Bundes publiziert. Die betroffenen Akteure des Gesundheitswesens (u. a. auch Patientenorganisationen) werden direkt informiert. Zudem werden die Anpassungen regelmässig im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit (BAG; siehe www.bag.admin.ch &gt; Service &gt; Publikationen &gt; BAG-Bulletin) kommuniziert. Wichtige Informationen für Patientinnen und Patienten werden jeweils in den Medienmitteilungen des BAG aufgeführt bzw. in Form von Merkblättern auf der BAG-Website veröffentlicht. Weiter werden alle Health-Technology-Assessment-Berichte (HTA-Berichte), die das BAG erstellen lässt, auf der Homepage des BAG (www.bag.admin.ch/hta) veröffentlicht.</p><p>Die Art und Weise der Veröffentlichung der Resultate/Empfehlungen des Swiss Medical Board (SMB) liegt in dessen eigener Kompetenz.</p><p>2. Der Bund als zuständige Entscheidungsinstanz bezüglich Fragen der Leistungspflicht hat die dafür notwendigen Prozesse definiert. In einer ersten Phase werden alle Informationen zur Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) einer Leistung zusammengestellt ("Assessment") in Form von Antragsdossiers und/oder HTA-Berichten. Die Erarbeitung von HTA-Assessmentberichten vergibt das BAG in der Regel an externe qualifizierte Institutionen. Basierend auf diesen Grundlagen bewerten die ausserparlamentarischen Kommissionen (ELGK, EAMGK, EAK) die Erfüllung der WZW-Kriterien und geben eine Empfehlung zur Leistungspflicht ("Appraisal") ab. Die Entscheide betreffend Leistungspflicht werden von den zuständigen Bundesstellen gefällt (konfektionierte Arzneimittel durch das BAG, alle übrigen Leistungen durch das Eidgenössische Departement des Innern [EDI]). Hinsichtlich der Reevaluation von bereits von der OKP vergüteten, aber potenziell obsoleten Leistungen (Disinvestment) hat der Bund ein systematisches Vorgehen mit Einbezug der Stakeholder erarbeitet und installiert. In einem öffentlichen Themeneingabeverfahren können alle Akteure Themen eingeben, welche anschliessend von den ausserparlamentarischen Kommissionen anhand von definierten Kriterien priorisiert und auf deren Empfehlung durch das EDI zur weiteren Bearbeitung beschlossen werden. Es werden Themen ausgewählt, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes und regulierbar sind. Das SMB hat ein eigenes Themenauswahlverfahren und kann auch Themen berücksichtigen, die nicht durch den Bund regulierbar sind, z. B. im Bereich der kantonalen Spitalversorgung.</p><p>Die spezifische Arbeit des SMB besteht in der Verfassung von Empfehlungen durch dessen Appraisal-Komitee. Das SMB selbst erstellt keine Assessment-Berichte. Dies erfolgt durch externe Auftragnehmer. Für die Empfehlungen bezüglich Leistungspflicht sind die im Gesetz genannten und durch den Bundesrat eingesetzten ausserparlamentarischen Kommissionen zuständig. Die Arbeitsweise der beiden Gremien haben gewisse Überschneidungen, aber auch Unterschiede. Im Gegensatz zum Appraisal-Komitee des SMB betrachten die ausserparlamentarischen Kommissionen weiter gehende inhaltliche Aspekte, beispielsweise im Bereich der Anforderungen an die Qualität, der angemessenen Anwendung der Leistungen unter Alltagsbedingungen sowie betreffend Anforderungen an eine wirksame Regulation und der Prüfung der Leistungspflicht durch die Versicherer. Auch diese Aspekte fliessen in die Bewertung der gesamtheitlichen Erfüllung der WZW-Kriterien ein. Entsprechend umfassen die ausserparlamentarischen Kommissionen auch Expertinnen und Experten aus einem breiteren Kreis von Stakeholdern als das Appraisal-Komitee des SMB.</p><p>Das BAG sowie das EDI und das SMB sind seit längerer Zeit im Gespräch bezüglich Möglichkeiten der Koordination und der Zusammenarbeit. Die Herausforderungen liegen jedoch in den oben dargestellten Unterschieden und dem Umstand, dass das SMB über keine eigenen Strukturen für die Erstellung von HTA-Assessmentberichten verfügt.</p><p>3. Berichte und Empfehlungen des SMB können grundsätzlich als Grundlage für die Regulation einer Leistung und in diesem Zusammenhang für das "Appraisal" in den ausserparlamentarischen Kommissionen dienen, wenn sie die erforderlichen Inhalte sowie die notwendige Qualität aufweisen. Dies ist in der Vergangenheit auch schon erfolgt. Nicht alle vom SMB bearbeiteten Themen eignen sich für eine Regulation der Leistungspflicht. So ist zum Beispiel die Aufnahme von vom SMB erarbeiteten Ergebnissen und Empfehlungen in klinischen Leitlinien Aufgabe der medizinischen Fachgesellschaften.</p><p>4. Die Arbeiten im Bereich HTA haben den Fokus auf der allgemeinen Nutzenbewertung von Leistungen und den grundsätzlichen Anforderungen an die Leistungspflicht. Sie unterscheiden sich somit von den Massnahmen der Qualitätssicherung in der Leistungserbringung. Beide Aspekte sind bereits im Gesetz verankert. Eine Integration von HTA in die aktuell im Parlament beratenen Gesetzesvorlage zur Anpassung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit ist somit nicht vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Begriff "Health Technology Assessment" steht international für die systematische Bewertung medizinischer Verfahren und Technologien. Deren Stärkung ist eine der in Gesundheit 2020 festgelegten gesundheitspolitischen Prioritäten des Bundesrates. HTA ermöglicht eine transparente und evidenzbasierte Entscheidungsfindung, um nichtwirksame und nichteffiziente Leistungen zu reduzieren, die Qualität des Gesundheitswesens zu erhöhen und die Kosten zu verringern. Aufgrund dieser Empfehlungen des HTA entscheidet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) oder bei den konfektionierten Arzneimitteln das Bundesamt für Gesundheit (BAG) über eine allfällige Streichung, Einschränkung oder Weiterführung der Leistungspflicht. </p><p>Das Swiss Medical Board (SMB) analysiert und beurteilt diagnostische Verfahren und therapeutische Interventionen aus der Sicht der Medizin, der Ökonomie, der Ethik und des Rechts. Daraus werden Empfehlungen zuhanden der politischen Entscheidungsträger und der Leistungserbringer formuliert. Das SMB geht bei umstrittenen Leistungen der Frage nach dem Mehrwert einer Behandlungsform gegenüber einer anderen nach. Es ist für medizinische Fachleute und für Patientinnen und Patienten von Nutzen, indem es Grundlagen für die Wahl der geeigneten Therapieform liefert. So wird ein Beitrag zur Verbesserung der Behandlungsqualität geleistet. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung nachfolgender Fragen:</p><p>1. Die Tätigkeiten des BAG und des SMB sind aus Sicht der Patientinnen- und Patientenvertretungen sehr wertvoll. Der Zugang für die Patientinnen und Patienten zu den Resultaten des BAG wie des SMB und damit zum Nutzen ist zwar öffentlich, jedoch im Alltag nicht oder kaum praktikabel. Wie kann der Informationsfluss der Resultate mit der Bevölkerung sichergestellt werden?</p><p>2. Sowohl das BAG wie das SMB überprüfen neue oder bestehende Leistungen auf ihren Nutzen für die Patientinnen und Patienten. Ist er nicht auch der Ansicht, dass sich eine verbindliche und engere Zusammenarbeit von BAG und SMB aufdrängt?</p><p>3. Die Resultate des SMB können nur als Empfehlungen publiziert werden. Ist er nicht auch der Ansicht, dass statt der Empfehlungen verbindliche Regulierungen ermöglicht werden sollen?</p><p>4. Wie werden die Resultate des BAG und des SMB in die gesetzliche Grundlage für Qualität integriert?</p>
    • Verbindliche Zusammenarbeit von Bund (BAG) und Swiss Medical Board in Bezug auf HTA

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