Fehlanreize für die Beiträge in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen

ShortId
18.3619
Id
20183619
Updated
28.07.2023 03:29
Language
de
Title
Fehlanreize für die Beiträge in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen
AdditionalIndexing
24;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auf Basis der ungeprüften Kostenstudie 2016 von Swissnuclear wurden die Beiträge der AKW-Betreiber in die Stilllegungs- und Entsorgungsfonds provisorisch festgesetzt. Kostenstudie und Beiträge wurden seither von der Stenfo-Verwaltungskommission sowie vom UVEK überprüft, und das UVEK hat die definitiven Kosten verfügt. Obwohl die Gesamtkosten bereits in den ungeprüften wie auch in den vom UVEK festgelegten Kosten im Vergleich zum letzten Kostenstand auf Basis der Kostenstudie 2011 erneut stark angestiegen sind, würden sich die Beiträge der Betreiber auch nach dem Vorschlag der Stenfo-Verwaltungskommission im Vergleich zur Vorperiode mehr als halbieren. Unter anderem wird dies mit Verzögerungen bei Planung und Bau des geologischen Tiefenlagers für die radioaktiven Abfälle begründet. In der dafür zusätzlich benötigten Zeit, so die Annahme, würden die in den Fonds angelegten Gelder weitere Zinserträge einspielen, die die Mehrkosten für die Verzögerungen übersteigen würden. Mit diesem Prinzip werden sichere Einnahmen (Beiträge durch die Betreiber in den nächsten Jahren) durch mögliche Einnahmen (Zinserträge in mehr als 30 Jahren) ersetzt. Damit erhöht sich die Gefahr, dass die Fonds dereinst nicht genügend Geld aufweisen und allenfalls auch Bund und Steuerzahlende einspringen müssen. </p>
  • <p>1. Nein. Die neuen definitiven Beiträge auf Basis der voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten gemäss Verfügung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 12. April 2018 werden erst festgelegt, wenn die nächste Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) in Kraft tritt.</p><p>2. Nein. Es ist zu beachten, dass die Jahresbeiträge in die Fonds nicht nur unter Berücksichtigung der Höhe der Kosten, sondern auch unter Berücksichtigung des Fondsvermögens, des zeitlichen Anfallens der Kosten sowie der im Anhang zur SEFV festgelegten Parameter Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag auf den Kosten festgelegt werden.</p><p>3. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Masshardt 17.3482, "Berechnung der Rückbau- und Entsorgungskosten für Atomkraftwerke", bereits ausgeführt hat, wurden die provisorischen Beiträge 2017 bis 2021 von der Verwaltungskommission des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen mittels Erhebung des Sicherheitszuschlags von 30 Prozent auf den Basiskosten (und nicht wie bisher auf den Gesamtkosten) ermittelt, dies zur Vermeidung einer nichtsachgemässen Kumulation von Zuschlägen. Die Basiskosten setzen sich aus den Ausgangskosten und den Kosten für die Risikominderung zusammen und ergeben neu mit den Zuschlägen für die Prognoseungenauigkeiten, den Zuschlägen für die Chancen, den Zuschlägen für die Gefahren sowie mit dem generellen Sicherheitszuschlag (Optimism Bias) die Gesamtkosten. Die Gesamtkosten der Kostenstudien 2016 (KS 16) sind zwar höher als jene der Kostenstudien 2011 (KS 11), doch sind die als Basis für die Berechnung der provisorischen Beiträge 2017 bis 2021 herangezogenen Basiskosten der KS 16 tiefer als die Gesamtkosten der KS 11, welche als Basis für die Berechnung der früheren Beiträge dienten. Die Kostenbasis für die Beitragsberechnung ist somit tiefer als in der Vorperiode.</p><p>Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der anstehenden Revision der SEFV die definitiven Beiträge auf Basis der Gesamtkosten der KS 16 verfügt werden sollen.</p><p>4. Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst, dass Verzögerungen bei der Planung der geologischen Tiefenlager zu tieferen Jahresbeiträgen führen können. Die Planung bzw. Kostenberechnung basiert unter anderem auf dem alle fünf Jahre zu erstellenden Entsorgungsprogramm (Art. 52 Abs. 2 KEV). Dieses wird dem Bundesrat das nächste Mal Ende 2018 zur Genehmigung unterbreitet (Art. 32 Abs. 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, KEG; SR 732.1). Der Bundesrat kann in diesem Rahmen auf allfällige ungerechtfertigte Verzögerungen reagieren.</p><p>5. Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind (Art. 15 SEFV). Nicht der Bundesrat, sondern die Verwaltungskommission des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen legt das Fondsvermögen an (Art. 23 Bst. m SEFV).</p><p>6. Das UVEK passt bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Parameter Anlagerendite im Anhang zur SEFV an.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wurden die definitiven Beiträge auf Basis der Kostenhöhe gemäss UVEK bereits verfügt?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der heutige Berechnungsmechanismus für die Fondsbeiträge anpassungsbedürftig ist, wenn er dazu führt, dass trotz höheren Kosten tiefere Beiträge resultieren können?</p><p>3. Welche weiteren Effekte haben neben den Verzögerungen bei Planung und Bau des geologischen Tiefenlagers dazu geführt, dass trotz höheren Kosten tiefere Beiträge resultieren?</p><p>4. Welche Massnahmen sieht er vor, damit Verzögerungen bei Planung und Bau des geologischen Tiefenlagers nicht zu einer "Belohnung" der Betreiber in Form von tieferen Beiträgen führen?</p><p>5. Welche Massnahmen sieht er vor, damit die Zinserträge mit der gleichen Sicherheit eingespielt werden, wie es durch Beiträge der Betreiber geschehen würde?</p><p>6. Ist es für ihn denkbar, den Anteil des Zinsertrags am Soll des Fondskapitals auf einen maximalen Anteil zu begrenzen und damit das Risiko, das von zu tiefen künftigen Zinserträgen ausgeht, zu begrenzen?</p>
  • Fehlanreize für die Beiträge in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auf Basis der ungeprüften Kostenstudie 2016 von Swissnuclear wurden die Beiträge der AKW-Betreiber in die Stilllegungs- und Entsorgungsfonds provisorisch festgesetzt. Kostenstudie und Beiträge wurden seither von der Stenfo-Verwaltungskommission sowie vom UVEK überprüft, und das UVEK hat die definitiven Kosten verfügt. Obwohl die Gesamtkosten bereits in den ungeprüften wie auch in den vom UVEK festgelegten Kosten im Vergleich zum letzten Kostenstand auf Basis der Kostenstudie 2011 erneut stark angestiegen sind, würden sich die Beiträge der Betreiber auch nach dem Vorschlag der Stenfo-Verwaltungskommission im Vergleich zur Vorperiode mehr als halbieren. Unter anderem wird dies mit Verzögerungen bei Planung und Bau des geologischen Tiefenlagers für die radioaktiven Abfälle begründet. In der dafür zusätzlich benötigten Zeit, so die Annahme, würden die in den Fonds angelegten Gelder weitere Zinserträge einspielen, die die Mehrkosten für die Verzögerungen übersteigen würden. Mit diesem Prinzip werden sichere Einnahmen (Beiträge durch die Betreiber in den nächsten Jahren) durch mögliche Einnahmen (Zinserträge in mehr als 30 Jahren) ersetzt. Damit erhöht sich die Gefahr, dass die Fonds dereinst nicht genügend Geld aufweisen und allenfalls auch Bund und Steuerzahlende einspringen müssen. </p>
    • <p>1. Nein. Die neuen definitiven Beiträge auf Basis der voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten gemäss Verfügung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 12. April 2018 werden erst festgelegt, wenn die nächste Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) in Kraft tritt.</p><p>2. Nein. Es ist zu beachten, dass die Jahresbeiträge in die Fonds nicht nur unter Berücksichtigung der Höhe der Kosten, sondern auch unter Berücksichtigung des Fondsvermögens, des zeitlichen Anfallens der Kosten sowie der im Anhang zur SEFV festgelegten Parameter Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag auf den Kosten festgelegt werden.</p><p>3. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Masshardt 17.3482, "Berechnung der Rückbau- und Entsorgungskosten für Atomkraftwerke", bereits ausgeführt hat, wurden die provisorischen Beiträge 2017 bis 2021 von der Verwaltungskommission des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen mittels Erhebung des Sicherheitszuschlags von 30 Prozent auf den Basiskosten (und nicht wie bisher auf den Gesamtkosten) ermittelt, dies zur Vermeidung einer nichtsachgemässen Kumulation von Zuschlägen. Die Basiskosten setzen sich aus den Ausgangskosten und den Kosten für die Risikominderung zusammen und ergeben neu mit den Zuschlägen für die Prognoseungenauigkeiten, den Zuschlägen für die Chancen, den Zuschlägen für die Gefahren sowie mit dem generellen Sicherheitszuschlag (Optimism Bias) die Gesamtkosten. Die Gesamtkosten der Kostenstudien 2016 (KS 16) sind zwar höher als jene der Kostenstudien 2011 (KS 11), doch sind die als Basis für die Berechnung der provisorischen Beiträge 2017 bis 2021 herangezogenen Basiskosten der KS 16 tiefer als die Gesamtkosten der KS 11, welche als Basis für die Berechnung der früheren Beiträge dienten. Die Kostenbasis für die Beitragsberechnung ist somit tiefer als in der Vorperiode.</p><p>Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der anstehenden Revision der SEFV die definitiven Beiträge auf Basis der Gesamtkosten der KS 16 verfügt werden sollen.</p><p>4. Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst, dass Verzögerungen bei der Planung der geologischen Tiefenlager zu tieferen Jahresbeiträgen führen können. Die Planung bzw. Kostenberechnung basiert unter anderem auf dem alle fünf Jahre zu erstellenden Entsorgungsprogramm (Art. 52 Abs. 2 KEV). Dieses wird dem Bundesrat das nächste Mal Ende 2018 zur Genehmigung unterbreitet (Art. 32 Abs. 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, KEG; SR 732.1). Der Bundesrat kann in diesem Rahmen auf allfällige ungerechtfertigte Verzögerungen reagieren.</p><p>5. Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind (Art. 15 SEFV). Nicht der Bundesrat, sondern die Verwaltungskommission des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen legt das Fondsvermögen an (Art. 23 Bst. m SEFV).</p><p>6. Das UVEK passt bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Parameter Anlagerendite im Anhang zur SEFV an.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wurden die definitiven Beiträge auf Basis der Kostenhöhe gemäss UVEK bereits verfügt?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der heutige Berechnungsmechanismus für die Fondsbeiträge anpassungsbedürftig ist, wenn er dazu führt, dass trotz höheren Kosten tiefere Beiträge resultieren können?</p><p>3. Welche weiteren Effekte haben neben den Verzögerungen bei Planung und Bau des geologischen Tiefenlagers dazu geführt, dass trotz höheren Kosten tiefere Beiträge resultieren?</p><p>4. Welche Massnahmen sieht er vor, damit Verzögerungen bei Planung und Bau des geologischen Tiefenlagers nicht zu einer "Belohnung" der Betreiber in Form von tieferen Beiträgen führen?</p><p>5. Welche Massnahmen sieht er vor, damit die Zinserträge mit der gleichen Sicherheit eingespielt werden, wie es durch Beiträge der Betreiber geschehen würde?</p><p>6. Ist es für ihn denkbar, den Anteil des Zinsertrags am Soll des Fondskapitals auf einen maximalen Anteil zu begrenzen und damit das Risiko, das von zu tiefen künftigen Zinserträgen ausgeht, zu begrenzen?</p>
    • Fehlanreize für die Beiträge in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen

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