Stilllegungs- und Entsorgungskosten und Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung

ShortId
18.3620
Id
20183620
Updated
28.07.2023 03:29
Language
de
Title
Stilllegungs- und Entsorgungskosten und Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
AdditionalIndexing
24;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat Mitte April die Stilllegungs- und Entsorgungskosten für Atomkraftwerke bei 24,581 Milliarden Schweizerfranken festgesetzt. Damit sind diese Kosten seit Beginn der Kostenprognosen 2001 um rund 80 Prozent und seit 2011 um rund 30 Prozent angestiegen, was einem Anstieg von über 5 Prozent pro Jahr entspricht. Gemäss Anhang der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) ist jedoch in Anlehnung an den Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) nur eine Teuerungsrate von 1,5 Prozent vorgesehen. Dieser Wert wurde bei der vorletzten SEFV-Revision von 3,5 Prozent auf 1,5 Prozent gesenkt, obwohl sich bereits damals die jährlichen durchschnittlichen Kostensteigerungen auf einem viel höheren Niveau befanden. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat bereits 2014 in ihrem Prüfbericht den LIK als Referenzwert für die Teuerungsrate der Stilllegungs- und Entsorgungskosten infrage gestellt. Als Ausgleich zur Reduktion der Teuerungsrate wurde in der vorletzten SEFV-Revision zudem ein Sicherheitszuschlag von 30 Prozent eingeführt. Die SEFV soll gemäss Angaben des UVEK nun abermals revidiert werden, wobei auch die Teuerungsrate, die Anlagenrendite sowie die Höhe des Sicherheitszuschlags gemäss SEFV-Anhang zur Disposition stehen. Wird die Teuerungsrate weiterhin zu tief gehalten oder nicht durch andere Massnahmen wie einen ausreichenden Sicherheitszuschlag ausgeglichen, besteht die Gefahr, dass die Fonds zu wenig geäufnet werden.</p>
  • <p>1. Mit der Senkung der Teuerungsrate und der Anlagerendite im Zuge der ersten Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) wurde die veränderte Situation auf den Finanzmärkten mit niedriger Teuerung und niedrigen Zinsen berücksichtigt. Die Teuerung gemäss Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) lag damals schon seit Jahren unter dem in der SEFV fixierten Wert von 3 Prozent.</p><p>2. Der Bundesrat prüft im Rahmen der anstehenden, erneuten Revision der SEFV, wie die erwartete Teuerung im finanzmathematischen Modell zur Berechnung der Beitragshöhe anders abgebildet werden könnte.</p><p>3. Im Rahmen der bevorstehenden Revision der SEFV werden neben der Teuerungsrate auch alle anderen Parameter des finanzmathematischen Modells auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin untersucht. Zudem legt gemäss SEFV das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest.</p><p>Es ist darauf hinzuweisen, dass das UVEK nach Prüfung eines entsprechenden Antrags der Verwaltungskommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds im April 2018 die erwarteten Kosten der Stilllegung und Entsorgung auf knapp 24,6 Milliarden Schweizerfranken festgelegt hat. Gegen die entsprechende Verfügung des UVEK haben die Betreiber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.</p><p>Nebst der Ausgestaltung der Verordnung nimmt der Bundesrat die Aufsicht der Fonds wahr. Dazu gehört auch die Genehmigung der Jahresberichte, die es ihm erlaubt, die Entwicklung der Fondsbestände zu verfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welches waren die Überlegungen, den Kennwert für die Teuerungsrate 2013 zu senken?</p><p>2. Teilt er die Auffassung der Eidgenössischen Finanzkontrolle, dass der LIK für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten keine taugliche Bezugsgrösse für die Teuerung darstellt und vor dem Hintergrund der anhaltenden Kostensteigerungen die entsprechende Vorgabe im Anhang der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung erhöht werden müsste?</p><p>3. Falls er nicht vorsieht, die Teuerungsrate zu erhöhen, welche alternativen Massnahmen sieht er vor, um die Gefahr einer unzureichenden Fondsfinanzierung auszuschliessen?</p>
  • Stilllegungs- und Entsorgungskosten und Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat Mitte April die Stilllegungs- und Entsorgungskosten für Atomkraftwerke bei 24,581 Milliarden Schweizerfranken festgesetzt. Damit sind diese Kosten seit Beginn der Kostenprognosen 2001 um rund 80 Prozent und seit 2011 um rund 30 Prozent angestiegen, was einem Anstieg von über 5 Prozent pro Jahr entspricht. Gemäss Anhang der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) ist jedoch in Anlehnung an den Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) nur eine Teuerungsrate von 1,5 Prozent vorgesehen. Dieser Wert wurde bei der vorletzten SEFV-Revision von 3,5 Prozent auf 1,5 Prozent gesenkt, obwohl sich bereits damals die jährlichen durchschnittlichen Kostensteigerungen auf einem viel höheren Niveau befanden. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat bereits 2014 in ihrem Prüfbericht den LIK als Referenzwert für die Teuerungsrate der Stilllegungs- und Entsorgungskosten infrage gestellt. Als Ausgleich zur Reduktion der Teuerungsrate wurde in der vorletzten SEFV-Revision zudem ein Sicherheitszuschlag von 30 Prozent eingeführt. Die SEFV soll gemäss Angaben des UVEK nun abermals revidiert werden, wobei auch die Teuerungsrate, die Anlagenrendite sowie die Höhe des Sicherheitszuschlags gemäss SEFV-Anhang zur Disposition stehen. Wird die Teuerungsrate weiterhin zu tief gehalten oder nicht durch andere Massnahmen wie einen ausreichenden Sicherheitszuschlag ausgeglichen, besteht die Gefahr, dass die Fonds zu wenig geäufnet werden.</p>
    • <p>1. Mit der Senkung der Teuerungsrate und der Anlagerendite im Zuge der ersten Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) wurde die veränderte Situation auf den Finanzmärkten mit niedriger Teuerung und niedrigen Zinsen berücksichtigt. Die Teuerung gemäss Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) lag damals schon seit Jahren unter dem in der SEFV fixierten Wert von 3 Prozent.</p><p>2. Der Bundesrat prüft im Rahmen der anstehenden, erneuten Revision der SEFV, wie die erwartete Teuerung im finanzmathematischen Modell zur Berechnung der Beitragshöhe anders abgebildet werden könnte.</p><p>3. Im Rahmen der bevorstehenden Revision der SEFV werden neben der Teuerungsrate auch alle anderen Parameter des finanzmathematischen Modells auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin untersucht. Zudem legt gemäss SEFV das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest.</p><p>Es ist darauf hinzuweisen, dass das UVEK nach Prüfung eines entsprechenden Antrags der Verwaltungskommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds im April 2018 die erwarteten Kosten der Stilllegung und Entsorgung auf knapp 24,6 Milliarden Schweizerfranken festgelegt hat. Gegen die entsprechende Verfügung des UVEK haben die Betreiber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.</p><p>Nebst der Ausgestaltung der Verordnung nimmt der Bundesrat die Aufsicht der Fonds wahr. Dazu gehört auch die Genehmigung der Jahresberichte, die es ihm erlaubt, die Entwicklung der Fondsbestände zu verfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welches waren die Überlegungen, den Kennwert für die Teuerungsrate 2013 zu senken?</p><p>2. Teilt er die Auffassung der Eidgenössischen Finanzkontrolle, dass der LIK für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten keine taugliche Bezugsgrösse für die Teuerung darstellt und vor dem Hintergrund der anhaltenden Kostensteigerungen die entsprechende Vorgabe im Anhang der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung erhöht werden müsste?</p><p>3. Falls er nicht vorsieht, die Teuerungsrate zu erhöhen, welche alternativen Massnahmen sieht er vor, um die Gefahr einer unzureichenden Fondsfinanzierung auszuschliessen?</p>
    • Stilllegungs- und Entsorgungskosten und Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung

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