Keine Kürzung von Versicherungsleistungen, Schadenersatz und Genugtuung bei verunfallten Minderjährigen

ShortId
18.3621
Id
20183621
Updated
28.07.2023 03:29
Language
de
Title
Keine Kürzung von Versicherungsleistungen, Schadenersatz und Genugtuung bei verunfallten Minderjährigen
AdditionalIndexing
1211;15;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach geltendem Recht können Sachleistungen (z. B. Heilbehandlung) weder gekürzt noch verweigert werden; hingegen können Geldleistungen (Taggeld, Rente, Integritätsentschädigung, Invaliditätskapital und Hilflosenentschädigung), Schadenersatz und Genugtuung bei Grobfahrlässigkeit/Wagnis gekürzt oder verweigert werden. Geldleistungen, Schadenersatz und Genugtuung werden nach geltender Praxis nicht lediglich bei Volljährigen, sondern auch bei Minderjährigen gekürzt oder verweigert. Da im geltenden Unfallversicherungs- und Haftpflichtrecht eine Kürzung/Verweigerung nicht bloss befristet, sondern dauerhaft bis zum Ableben der unfallgeschädigten Person erfolgt, hat dies zur Folge, dass einer unfallgeschädigten Person, welche als Kind oder Jugendliche einen schweren, invalidisierenden Unfall hatte, die Leistungen noch während Jahrzehnten gekürzt oder verweigert werden. Eine Kürzung/Verweigerung über einen derart langen Zeitraum ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar. Darüber hinaus besteht für eine derart lange Kürzung kein überwiegendes öffentliches Interesse. Im Gegenteil spricht das öffentliche Interesse dafür, bei Minderjährigen die heutige unverhältnismässige Kürzungspraxis aufzugeben.</p>
  • <p>1.-3. Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) umfasst neben den Wagnissen auch aussergewöhnliche Gefahren, die gemäss Artikel 49 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bei Nichtberufsunfällen ebenfalls zu einer Verweigerung oder Kürzung der Geldleistungen um mindestens die Hälfte führen können. Die Fälle mit einer Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Grobfahrlässigkeit oder Wagnissen sowie das Alter der Verunfallten werden statistisch erfasst, aber nicht publiziert. Gemäss Statistik kam es über die letzten fünf Jahre bei Unfällen von Minderjährigen in rund zehn Fällen pro Jahr zu Kürzungen wegen Grobfahrlässigkeit und ebenso in rund zehn Fällen pro Jahr zu Kürzungen wegen Wagnissen und aussergewöhnlichen Gefahren.</p><p>4. Mit Artikel 39 UVG wollte der Gesetzgeber die Gesamtheit der Versicherten vor einer unzumutbaren Belastung der mit ihren Prämien gedeckten Versicherung durch ungewöhnlich und besonders grosse Risiken ausserbetrieblicher Betätigungen schützen (Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, BBl 1976 III 198 Ziff. 403.33). Ausserdem sollte mit Artikel 37 UVG auch der Selbstverantwortung Rechnung getragen werden, indem der Versicherte die finanziellen Folgen ganz oder teilweise selbst tragen muss, wenn er den Gesundheitsschaden durch grobes Verschulden verursacht. Das Gleiche gilt gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) auch im Privatversicherungsrecht.</p><p>Nach UVG versicherte Minderjährige sind schon in den Arbeitsprozess integriert und in der Regel 16 oder 17 Jahre alt. Im beruflichen Leben tragen sie bereits eine gewisse Verantwortung. Minderjährige müssen auch in anderen Lebensbereichen wie beispielsweise im Strassenverkehr Eigenverantwortung übernehmen. Entsprechend wissen sie um die Risiken und Gefahren von waghalsigem und leichtsinnigem Verhalten. Dessen ungeachtet wird das jugendliche Alter als subjektiver Entlastungsgrund bei der Festsetzung des Masses der Leistungskürzung berücksichtigt (vgl. Urteile U 346/04 vom 29. Juni 2005 und U 195/01 vom 6. Mai 2002 des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden 3. Februar 1989, PVG 1989 Seite 194). Insofern wird dem Umstand der Minderjährigkeit beim Kürzungssatz Rechnung getragen. Es drängt sich daher keine Sonderbehandlung bzw. die Schaffung einer speziellen Versichertenkategorie auf, weder in der obligatorischen Unfallversicherung noch im Privatversicherungsrecht. Eine Abgrenzung von minderjährigen gegenüber erwachsenen Versicherten könnte leicht zu unbilligen bzw. zufälligen und damit willkürlichen Resultaten führen, indem zwei Lernende, die im Rahmen des gleichen Wagnisses verunfallen, mit völlig unterschiedlichen Folgen zu rechnen hätten: Der 17-jährige Lernende würde die vollen Geldleistungen erhalten, während diese beim 18-jährigen Lernenden gekürzt oder verweigert würden.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates ist die bestehende Kürzungsregelung bei Wagnissen und grobfahrlässigem Verhalten sachgerecht und verhältnismässig, weshalb kein Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung besteht. Das Versicherungskollektiv soll auch weiterhin bei Nichtberufsunfällen aufgrund von schwerwiegendem Fehlverhalten der versicherten Person, auch wenn sie noch minderjährig ist, nicht in vollem Umfange für die daraus resultierenden Kosten aufkommen müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Werden die Fälle von Kürzungen von Versicherungsleistungen, Schadenersatz und Genugtuung infolge Grobfahrlässigkeit/Wagnis bei verunfallten Minderjährigen statistisch erfasst?</p><p>2. Falls ja: In wie vielen Fällen pro Jahr fanden gemäss Statistik bei verunfallten Minderjährigen Kürzungen infolge Grobfahrlässigkeit/Wagnis statt?</p><p>3. Falls keine Statistik über Kürzungen bei verunfallten Minderjährigen infolge Grobfahrlässigkeit/Wagnis existieren sollte: Ist die Annahme zutreffend, dass Kürzungen bei verunfallten Minderjährigen infolge Grobfahrlässigkeit/Wagnis für die Versicherungswirtschaft eine vernachlässigbare Grösse darstellt, weil es sich lediglich um zahlenmässig wenige Kürzungsfälle pro Jahr handelt und andernfalls die Versicherungswirtschaft diese Fälle statistisch erfassen würde? </p><p>4. Ist er bereit, den Handlungsbedarf für eine Gesetzesvorlage zu prüfen, welche Kürzungen von Versicherungsleistungen, Schadenersatz und Genugtuung bei verunfallten Minderjährigen entweder gesetzlich untersagt oder allenfalls zeitlich beschränkt (z. B. auf kurzfristige Geldleistungen (Taggeld))?</p>
  • Keine Kürzung von Versicherungsleistungen, Schadenersatz und Genugtuung bei verunfallten Minderjährigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach geltendem Recht können Sachleistungen (z. B. Heilbehandlung) weder gekürzt noch verweigert werden; hingegen können Geldleistungen (Taggeld, Rente, Integritätsentschädigung, Invaliditätskapital und Hilflosenentschädigung), Schadenersatz und Genugtuung bei Grobfahrlässigkeit/Wagnis gekürzt oder verweigert werden. Geldleistungen, Schadenersatz und Genugtuung werden nach geltender Praxis nicht lediglich bei Volljährigen, sondern auch bei Minderjährigen gekürzt oder verweigert. Da im geltenden Unfallversicherungs- und Haftpflichtrecht eine Kürzung/Verweigerung nicht bloss befristet, sondern dauerhaft bis zum Ableben der unfallgeschädigten Person erfolgt, hat dies zur Folge, dass einer unfallgeschädigten Person, welche als Kind oder Jugendliche einen schweren, invalidisierenden Unfall hatte, die Leistungen noch während Jahrzehnten gekürzt oder verweigert werden. Eine Kürzung/Verweigerung über einen derart langen Zeitraum ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar. Darüber hinaus besteht für eine derart lange Kürzung kein überwiegendes öffentliches Interesse. Im Gegenteil spricht das öffentliche Interesse dafür, bei Minderjährigen die heutige unverhältnismässige Kürzungspraxis aufzugeben.</p>
    • <p>1.-3. Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) umfasst neben den Wagnissen auch aussergewöhnliche Gefahren, die gemäss Artikel 49 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bei Nichtberufsunfällen ebenfalls zu einer Verweigerung oder Kürzung der Geldleistungen um mindestens die Hälfte führen können. Die Fälle mit einer Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Grobfahrlässigkeit oder Wagnissen sowie das Alter der Verunfallten werden statistisch erfasst, aber nicht publiziert. Gemäss Statistik kam es über die letzten fünf Jahre bei Unfällen von Minderjährigen in rund zehn Fällen pro Jahr zu Kürzungen wegen Grobfahrlässigkeit und ebenso in rund zehn Fällen pro Jahr zu Kürzungen wegen Wagnissen und aussergewöhnlichen Gefahren.</p><p>4. Mit Artikel 39 UVG wollte der Gesetzgeber die Gesamtheit der Versicherten vor einer unzumutbaren Belastung der mit ihren Prämien gedeckten Versicherung durch ungewöhnlich und besonders grosse Risiken ausserbetrieblicher Betätigungen schützen (Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, BBl 1976 III 198 Ziff. 403.33). Ausserdem sollte mit Artikel 37 UVG auch der Selbstverantwortung Rechnung getragen werden, indem der Versicherte die finanziellen Folgen ganz oder teilweise selbst tragen muss, wenn er den Gesundheitsschaden durch grobes Verschulden verursacht. Das Gleiche gilt gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) auch im Privatversicherungsrecht.</p><p>Nach UVG versicherte Minderjährige sind schon in den Arbeitsprozess integriert und in der Regel 16 oder 17 Jahre alt. Im beruflichen Leben tragen sie bereits eine gewisse Verantwortung. Minderjährige müssen auch in anderen Lebensbereichen wie beispielsweise im Strassenverkehr Eigenverantwortung übernehmen. Entsprechend wissen sie um die Risiken und Gefahren von waghalsigem und leichtsinnigem Verhalten. Dessen ungeachtet wird das jugendliche Alter als subjektiver Entlastungsgrund bei der Festsetzung des Masses der Leistungskürzung berücksichtigt (vgl. Urteile U 346/04 vom 29. Juni 2005 und U 195/01 vom 6. Mai 2002 des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden 3. Februar 1989, PVG 1989 Seite 194). Insofern wird dem Umstand der Minderjährigkeit beim Kürzungssatz Rechnung getragen. Es drängt sich daher keine Sonderbehandlung bzw. die Schaffung einer speziellen Versichertenkategorie auf, weder in der obligatorischen Unfallversicherung noch im Privatversicherungsrecht. Eine Abgrenzung von minderjährigen gegenüber erwachsenen Versicherten könnte leicht zu unbilligen bzw. zufälligen und damit willkürlichen Resultaten führen, indem zwei Lernende, die im Rahmen des gleichen Wagnisses verunfallen, mit völlig unterschiedlichen Folgen zu rechnen hätten: Der 17-jährige Lernende würde die vollen Geldleistungen erhalten, während diese beim 18-jährigen Lernenden gekürzt oder verweigert würden.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates ist die bestehende Kürzungsregelung bei Wagnissen und grobfahrlässigem Verhalten sachgerecht und verhältnismässig, weshalb kein Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung besteht. Das Versicherungskollektiv soll auch weiterhin bei Nichtberufsunfällen aufgrund von schwerwiegendem Fehlverhalten der versicherten Person, auch wenn sie noch minderjährig ist, nicht in vollem Umfange für die daraus resultierenden Kosten aufkommen müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Werden die Fälle von Kürzungen von Versicherungsleistungen, Schadenersatz und Genugtuung infolge Grobfahrlässigkeit/Wagnis bei verunfallten Minderjährigen statistisch erfasst?</p><p>2. Falls ja: In wie vielen Fällen pro Jahr fanden gemäss Statistik bei verunfallten Minderjährigen Kürzungen infolge Grobfahrlässigkeit/Wagnis statt?</p><p>3. Falls keine Statistik über Kürzungen bei verunfallten Minderjährigen infolge Grobfahrlässigkeit/Wagnis existieren sollte: Ist die Annahme zutreffend, dass Kürzungen bei verunfallten Minderjährigen infolge Grobfahrlässigkeit/Wagnis für die Versicherungswirtschaft eine vernachlässigbare Grösse darstellt, weil es sich lediglich um zahlenmässig wenige Kürzungsfälle pro Jahr handelt und andernfalls die Versicherungswirtschaft diese Fälle statistisch erfassen würde? </p><p>4. Ist er bereit, den Handlungsbedarf für eine Gesetzesvorlage zu prüfen, welche Kürzungen von Versicherungsleistungen, Schadenersatz und Genugtuung bei verunfallten Minderjährigen entweder gesetzlich untersagt oder allenfalls zeitlich beschränkt (z. B. auf kurzfristige Geldleistungen (Taggeld))?</p>
    • Keine Kürzung von Versicherungsleistungen, Schadenersatz und Genugtuung bei verunfallten Minderjährigen

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