Anforderungen an die Anwender von Pestiziden und die sie anleitenden Fachpersonen

ShortId
18.3634
Id
20183634
Updated
28.07.2023 03:26
Language
de
Title
Anforderungen an die Anwender von Pestiziden und die sie anleitenden Fachpersonen
AdditionalIndexing
44;52;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Eine Abschaffung der Möglichkeit, Dritten ohne Fachbewilligung die Anwendung von Pestiziden zu übertragen, ist aus mehreren praktischen Gründen nicht vorgesehen. Beispielsweise dürfte eine Person ohne Fachbewilligung, die während sechs Monaten in der Schweiz arbeitet, in dieser begrenzten Zeit kaum eine entsprechende Ausbildung absolvieren können. Ebenso sollten Personen, die eine Aus- oder Weiterbildung zum Erwerb der Fachbewilligung absolvieren, die Möglichkeit haben, unter Aufsicht Pflanzenschutzmittel auszubringen, bevor sie tatsächlich über diese Bewilligung verfügen.</p><p>2. Es ist jedoch vorgesehen, diese Praxis im Rahmen des Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen und abzuklären, ob sich daraus zusätzliche Risiken für Mensch oder Umwelt ergeben. Mit zwei Massnahmen des Aktionsplans (6.3.1.1., "Weiterbildungspflicht für die berufliche Anwendung von PSM", und 6.3.1.3., "Verstärkung der Kenntnisse über den Umgang mit PSM in der beruflichen Grundbildung und in der höheren Berufsbildung") sollen denn auch die Kriterien bezüglich des Erwerbs und der Verwendung der Fachbewilligung geändert werden, wozu unter anderem die Möglichkeit zählt, Dritte mit dem Ausbringen von Pestiziden zu beauftragen. Sollten hier Mängel erkannt werden, die durch die geltende Gesetzgebung nicht abgedeckt werden, werden zusätzliche Kriterien vorgeschlagen, um die Rahmenbedingungen für die Übertragung solcher Aufgaben zu verschärfen.</p><p>3. Es ist momentan nicht vorgesehen, die Anzahl der Personen, die unter Aufsicht Pestizide anwenden dürfen, einzuschränken oder spezielle Kriterien festzulegen.</p><p>4. Nein, es sind momentan keine Kriterien vorgesehen, die genauer definieren, wie die Aufsicht wahrgenommen werden muss. Aber es ist eine Überprüfung der Aufsicht im Gang (siehe Antwort 2).</p><p>5. Für die vielfältigen Fragen, die sich haftungsseitig bei beruflichen Pflanzenschutzmittel-Anwendungen unter Anleitung stellen können, gilt neben dem jeweiligen Vertragsrecht das bewährte Haftungsregime der Artikel 41ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht). Regelungslücken bestehen nicht, zumal auch die sog. "Geschäftsherrenhaftung" nach Artikel 55 und die "Haftung für Hilfspersonen" gemäss Artikel 101 dieses Gesetzes in Betracht kommen können. Soweit es sich bei Werkhofleitern und beruflichen Anwendern um Mitarbeitende von Bund, Kantonen oder Gemeinden handelt, findet das Haftungsrecht des jeweiligen Gemeinwesens Anwendung, welches grundsätzlich entsprechende Regelungen kennt.</p><p>6. Das geltende Recht sieht bereits in Artikel 11 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen auch Personen, die Dritte anleiten, die Fachbewilligung entzogen werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Werkhofleiter und andere berufliche Anwender mit einer Fachbewilligung zur Anwendung von Pestiziden übernehmen eine besonders grosse Verantwortung, wenn sie Dritte, die keine Fachbewilligungen und damit keine Fachkenntnisse betreffend die berufliche Anwendung von Pestiziden haben, zur Anwendung von Pestiziden anleiten. Dies gilt insbesondere im Bereich der Arbeitssicherheit sowie bei der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften, etwa bei Einkauf, Lagerung, Mittelwahl, Personenschutz, Anwendung oder Entsorgung. Es gilt aber auch, weil sowohl die Risiken zunehmen wie auch die ausgebrachte Menge, wenn mehrere Personen unter der Anleitung von einer einzigen Person Pestizide ausbringen. </p><p>Ich bitte den Bundesrat daher, vor diesem Hintergrund folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es nach heutigem Erkenntnisstand überhaupt noch zielführend, eine solche Anleitung von Dritten zur Anwendung zuzulassen, und sollte nicht vielmehr jede Person, die Pestizide im Rahmen ihrer Berufstätigkeit anwendet, über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um sich selber, Dritte und die Umwelt vor unerwünschten Effekten schützen zu können?</p><p>2. Wenn nein, wird im Rahmen des Aktionsplans Pestizidreduktion und angesichts der vergleichsweise hohen, zusätzlichen Anforderungen an Personen, die Dritte bei der Anwendung von Pestiziden anleiten, eine spezifische Aus- und regelmässige Weiterbildung eingeführt?</p><p>3. Wird die Anzahl der Personen, die unter Aufsicht einer Person mit Fachbewilligung in einem beruflichen Umfeld Pestizide anwenden dürfen, nach bestimmten Kriterien festgelegt?</p><p>4. Wird definiert, wie diese Aufsicht genau wahrgenommen werden muss bzw. welche Kriterien erfüllt werden müssen, damit diese Aufsicht wahrgenommen werden kann?</p><p>5. Wie ist die Haftungsfrage bei Anwendung unter Anleitung geregelt? Müsste nicht die anleitende Person mit Fachbewilligung die rechtlichen Konsequenzen tragen, falls ihre mangelhafte Anleitung zu einer Gefährdung von Mensch und Umwelt oder gar zu einem Unfall mit Pestiziden geführt hat? </p><p>6. Gerade weil Personen, die Dritte zur Anwendung von Pestiziden anleiten, eine deutlich höhere Verantwortung haben: Sollten die Konsequenzen, nebst den üblichen Strafen und Kompensationszahlungen gemäss Verursacherprinzip, nicht auch einen Entzug der Fachbewilligung beinhalten?</p>
  • Anforderungen an die Anwender von Pestiziden und die sie anleitenden Fachpersonen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Eine Abschaffung der Möglichkeit, Dritten ohne Fachbewilligung die Anwendung von Pestiziden zu übertragen, ist aus mehreren praktischen Gründen nicht vorgesehen. Beispielsweise dürfte eine Person ohne Fachbewilligung, die während sechs Monaten in der Schweiz arbeitet, in dieser begrenzten Zeit kaum eine entsprechende Ausbildung absolvieren können. Ebenso sollten Personen, die eine Aus- oder Weiterbildung zum Erwerb der Fachbewilligung absolvieren, die Möglichkeit haben, unter Aufsicht Pflanzenschutzmittel auszubringen, bevor sie tatsächlich über diese Bewilligung verfügen.</p><p>2. Es ist jedoch vorgesehen, diese Praxis im Rahmen des Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen und abzuklären, ob sich daraus zusätzliche Risiken für Mensch oder Umwelt ergeben. Mit zwei Massnahmen des Aktionsplans (6.3.1.1., "Weiterbildungspflicht für die berufliche Anwendung von PSM", und 6.3.1.3., "Verstärkung der Kenntnisse über den Umgang mit PSM in der beruflichen Grundbildung und in der höheren Berufsbildung") sollen denn auch die Kriterien bezüglich des Erwerbs und der Verwendung der Fachbewilligung geändert werden, wozu unter anderem die Möglichkeit zählt, Dritte mit dem Ausbringen von Pestiziden zu beauftragen. Sollten hier Mängel erkannt werden, die durch die geltende Gesetzgebung nicht abgedeckt werden, werden zusätzliche Kriterien vorgeschlagen, um die Rahmenbedingungen für die Übertragung solcher Aufgaben zu verschärfen.</p><p>3. Es ist momentan nicht vorgesehen, die Anzahl der Personen, die unter Aufsicht Pestizide anwenden dürfen, einzuschränken oder spezielle Kriterien festzulegen.</p><p>4. Nein, es sind momentan keine Kriterien vorgesehen, die genauer definieren, wie die Aufsicht wahrgenommen werden muss. Aber es ist eine Überprüfung der Aufsicht im Gang (siehe Antwort 2).</p><p>5. Für die vielfältigen Fragen, die sich haftungsseitig bei beruflichen Pflanzenschutzmittel-Anwendungen unter Anleitung stellen können, gilt neben dem jeweiligen Vertragsrecht das bewährte Haftungsregime der Artikel 41ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht). Regelungslücken bestehen nicht, zumal auch die sog. "Geschäftsherrenhaftung" nach Artikel 55 und die "Haftung für Hilfspersonen" gemäss Artikel 101 dieses Gesetzes in Betracht kommen können. Soweit es sich bei Werkhofleitern und beruflichen Anwendern um Mitarbeitende von Bund, Kantonen oder Gemeinden handelt, findet das Haftungsrecht des jeweiligen Gemeinwesens Anwendung, welches grundsätzlich entsprechende Regelungen kennt.</p><p>6. Das geltende Recht sieht bereits in Artikel 11 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen auch Personen, die Dritte anleiten, die Fachbewilligung entzogen werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Werkhofleiter und andere berufliche Anwender mit einer Fachbewilligung zur Anwendung von Pestiziden übernehmen eine besonders grosse Verantwortung, wenn sie Dritte, die keine Fachbewilligungen und damit keine Fachkenntnisse betreffend die berufliche Anwendung von Pestiziden haben, zur Anwendung von Pestiziden anleiten. Dies gilt insbesondere im Bereich der Arbeitssicherheit sowie bei der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften, etwa bei Einkauf, Lagerung, Mittelwahl, Personenschutz, Anwendung oder Entsorgung. Es gilt aber auch, weil sowohl die Risiken zunehmen wie auch die ausgebrachte Menge, wenn mehrere Personen unter der Anleitung von einer einzigen Person Pestizide ausbringen. </p><p>Ich bitte den Bundesrat daher, vor diesem Hintergrund folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es nach heutigem Erkenntnisstand überhaupt noch zielführend, eine solche Anleitung von Dritten zur Anwendung zuzulassen, und sollte nicht vielmehr jede Person, die Pestizide im Rahmen ihrer Berufstätigkeit anwendet, über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um sich selber, Dritte und die Umwelt vor unerwünschten Effekten schützen zu können?</p><p>2. Wenn nein, wird im Rahmen des Aktionsplans Pestizidreduktion und angesichts der vergleichsweise hohen, zusätzlichen Anforderungen an Personen, die Dritte bei der Anwendung von Pestiziden anleiten, eine spezifische Aus- und regelmässige Weiterbildung eingeführt?</p><p>3. Wird die Anzahl der Personen, die unter Aufsicht einer Person mit Fachbewilligung in einem beruflichen Umfeld Pestizide anwenden dürfen, nach bestimmten Kriterien festgelegt?</p><p>4. Wird definiert, wie diese Aufsicht genau wahrgenommen werden muss bzw. welche Kriterien erfüllt werden müssen, damit diese Aufsicht wahrgenommen werden kann?</p><p>5. Wie ist die Haftungsfrage bei Anwendung unter Anleitung geregelt? Müsste nicht die anleitende Person mit Fachbewilligung die rechtlichen Konsequenzen tragen, falls ihre mangelhafte Anleitung zu einer Gefährdung von Mensch und Umwelt oder gar zu einem Unfall mit Pestiziden geführt hat? </p><p>6. Gerade weil Personen, die Dritte zur Anwendung von Pestiziden anleiten, eine deutlich höhere Verantwortung haben: Sollten die Konsequenzen, nebst den üblichen Strafen und Kompensationszahlungen gemäss Verursacherprinzip, nicht auch einen Entzug der Fachbewilligung beinhalten?</p>
    • Anforderungen an die Anwender von Pestiziden und die sie anleitenden Fachpersonen

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