Ausfuhr von Isopropanol, einem Vorläuferstoff des Nervengases Sarin, nach Syrien. Wurden die Folgen evaluiert? Werden die notwendigen Schlüsse daraus gezogen?

ShortId
18.3638
Id
20183638
Updated
28.07.2023 03:25
Language
de
Title
Ausfuhr von Isopropanol, einem Vorläuferstoff des Nervengases Sarin, nach Syrien. Wurden die Folgen evaluiert? Werden die notwendigen Schlüsse daraus gezogen?
AdditionalIndexing
09;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-5. Die Abklärungen, welche das Seco gemeinsam mit dem VBS zu dieser Ausfuhr durchgeführt hat, bestätigen, dass auch heute keine Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung des ausgeführten Isopropanol, etwa zur Herstellung des chemischen Kampfstoffes Sarin, vorliegen. Das an das syrische Unternehmen Mediterranean Pharmaceutical Industries (MPI) ausgelieferte Isopropanol wurde vollständig im Herstellungsprozess eines Medikaments verwendet, wie das auftraggebende Schweizer Unternehmen bestätigte. Überdies liegen dem Seco die internen Produktionsaufzeichnungen ("batch records") von MPI vor, welche die Verwendung des gelieferten Isopropanols lückenlos belegen. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, weitere Untersuchungen zu dieser Ausfuhr durchzuführen.</p><p>Trotzdem soll mit der am 1. Juni 2018 vom Bundesrat beschlossenen Anpassung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7) inskünftig ausgeschlossen werden können, dass eine Lieferung von Isopropanol oder eines anderen Gutes, das die Europäische Union (EU) einer Ausfuhrbeschränkung unterstellt hat, ohne Wissen der schweizerischen Behörden nach Syrien ausgeführt werden kann. Zu diesem Zweck führte der Bundesrat eine formelle Bewilligungspflicht für die entsprechenden Güter ein. Die Ausfuhr von Chemikalien und Gütern insbesondere zu humanitären und medizinischen Zwecken an nichtsanktionierte Unternehmen in Syrien soll jedoch weiterhin möglich bleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Güter im Zusammenhang mit ABC-Waffen missbräuchlich verwendet werden sollen.</p><p>6. Die am 1. Juni 2018 im Sanktionskontext erlassene Einführung einer formellen Bewilligungspflicht ist auf die besondere Situation in Syrien zurückzuführen, wo in den letzten Jahren wiederholt Chemiewaffen eingesetzt wurden. Mit der Verordnungsänderung soll ausgeschlossen werden, dass gewisse Chemikalien nach Syrien ausgeführt werden können, welche für die Herstellung von ABC-Waffen missbraucht werden. Die neueingeführte Bewilligungspflicht in der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien beschränkt sich deshalb folgerichtig auf Ausfuhren in dieses Land. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Antwort auf die Frage 18.5294 führte der Bundesrat Folgendes aus (Übersetzung aus dem Französischen): "Das Seco erteilt Einzelbewilligungen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Grund zur Verweigerung einer Bewilligung nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes vorliegt. Nur in den anderen Fällen entscheidet das Seco im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, des VBS und des UVEK und nach Anhörung des NDB. Können sich diese Stellen nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF. Im Fall der Ausfuhr von Isopropanol nach Syrien gab es nach Einschätzung des Seco als zuständiger Behörde keinen Grund anzunehmen, dass dieser chemische Stoff zu anderen als zivilen Zwecken genutzt würde. Demzufolge wurde die Bewilligung erteilt, und es wurde keine andere Stelle in die Entscheidung einbezogen. Bis heute liegen keine Feststellungen oder Indizien dafür vor, dass der Entscheid des Seco zum Zeitpunkt, als er gefällt wurde, falsch war."</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welche Nachforschungen und auf welche Dokumente stützt sich der Bundesrat mit seiner Feststellung ab, der Entscheid des Seco sei nicht falsch gewesen?</p><p>2. Macht der Bundesrat mit seinem Entscheid vom 8. Juni 2018, ein formelles Bewilligungsregime für die Ausfuhr von Chemieprodukten nach Syrien einzurichten, nicht das Eingeständnis, dass die Erteilung der Bewilligung zur Ausfuhr von Isopropanol ohne Konsultation der anderen Departemente ein Fehler war?</p><p>3. Ist der Bundesrat heute der Auffassung, dass diese Ausfuhren nicht hätten stattfinden dürfen?</p><p>4. Gedenkt der Bundesrat bekanntzumachen, welches die Folgen dieser Ausfuhren waren, und zwar gestützt auf unabhängige Untersuchungen und nicht bloss auf Informationen des ausführenden Unternehmens?</p><p>5. Gedenkt der Bundesrat, eine interne Untersuchung durchführen zu lassen, damit die Verantwortlichkeiten für diesen Fehler benannt werden können?</p><p>6. Gedenkt der Bundesrat, die Verfahren zur Überprüfung von Einzelbewilligungsgesuchen generell, also nicht nur bezogen auf den Fall der Ausfuhr nach Syrien, zu überdenken?</p>
  • Ausfuhr von Isopropanol, einem Vorläuferstoff des Nervengases Sarin, nach Syrien. Wurden die Folgen evaluiert? Werden die notwendigen Schlüsse daraus gezogen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-5. Die Abklärungen, welche das Seco gemeinsam mit dem VBS zu dieser Ausfuhr durchgeführt hat, bestätigen, dass auch heute keine Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung des ausgeführten Isopropanol, etwa zur Herstellung des chemischen Kampfstoffes Sarin, vorliegen. Das an das syrische Unternehmen Mediterranean Pharmaceutical Industries (MPI) ausgelieferte Isopropanol wurde vollständig im Herstellungsprozess eines Medikaments verwendet, wie das auftraggebende Schweizer Unternehmen bestätigte. Überdies liegen dem Seco die internen Produktionsaufzeichnungen ("batch records") von MPI vor, welche die Verwendung des gelieferten Isopropanols lückenlos belegen. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, weitere Untersuchungen zu dieser Ausfuhr durchzuführen.</p><p>Trotzdem soll mit der am 1. Juni 2018 vom Bundesrat beschlossenen Anpassung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7) inskünftig ausgeschlossen werden können, dass eine Lieferung von Isopropanol oder eines anderen Gutes, das die Europäische Union (EU) einer Ausfuhrbeschränkung unterstellt hat, ohne Wissen der schweizerischen Behörden nach Syrien ausgeführt werden kann. Zu diesem Zweck führte der Bundesrat eine formelle Bewilligungspflicht für die entsprechenden Güter ein. Die Ausfuhr von Chemikalien und Gütern insbesondere zu humanitären und medizinischen Zwecken an nichtsanktionierte Unternehmen in Syrien soll jedoch weiterhin möglich bleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Güter im Zusammenhang mit ABC-Waffen missbräuchlich verwendet werden sollen.</p><p>6. Die am 1. Juni 2018 im Sanktionskontext erlassene Einführung einer formellen Bewilligungspflicht ist auf die besondere Situation in Syrien zurückzuführen, wo in den letzten Jahren wiederholt Chemiewaffen eingesetzt wurden. Mit der Verordnungsänderung soll ausgeschlossen werden, dass gewisse Chemikalien nach Syrien ausgeführt werden können, welche für die Herstellung von ABC-Waffen missbraucht werden. Die neueingeführte Bewilligungspflicht in der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien beschränkt sich deshalb folgerichtig auf Ausfuhren in dieses Land. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Antwort auf die Frage 18.5294 führte der Bundesrat Folgendes aus (Übersetzung aus dem Französischen): "Das Seco erteilt Einzelbewilligungen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Grund zur Verweigerung einer Bewilligung nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes vorliegt. Nur in den anderen Fällen entscheidet das Seco im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, des VBS und des UVEK und nach Anhörung des NDB. Können sich diese Stellen nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF. Im Fall der Ausfuhr von Isopropanol nach Syrien gab es nach Einschätzung des Seco als zuständiger Behörde keinen Grund anzunehmen, dass dieser chemische Stoff zu anderen als zivilen Zwecken genutzt würde. Demzufolge wurde die Bewilligung erteilt, und es wurde keine andere Stelle in die Entscheidung einbezogen. Bis heute liegen keine Feststellungen oder Indizien dafür vor, dass der Entscheid des Seco zum Zeitpunkt, als er gefällt wurde, falsch war."</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welche Nachforschungen und auf welche Dokumente stützt sich der Bundesrat mit seiner Feststellung ab, der Entscheid des Seco sei nicht falsch gewesen?</p><p>2. Macht der Bundesrat mit seinem Entscheid vom 8. Juni 2018, ein formelles Bewilligungsregime für die Ausfuhr von Chemieprodukten nach Syrien einzurichten, nicht das Eingeständnis, dass die Erteilung der Bewilligung zur Ausfuhr von Isopropanol ohne Konsultation der anderen Departemente ein Fehler war?</p><p>3. Ist der Bundesrat heute der Auffassung, dass diese Ausfuhren nicht hätten stattfinden dürfen?</p><p>4. Gedenkt der Bundesrat bekanntzumachen, welches die Folgen dieser Ausfuhren waren, und zwar gestützt auf unabhängige Untersuchungen und nicht bloss auf Informationen des ausführenden Unternehmens?</p><p>5. Gedenkt der Bundesrat, eine interne Untersuchung durchführen zu lassen, damit die Verantwortlichkeiten für diesen Fehler benannt werden können?</p><p>6. Gedenkt der Bundesrat, die Verfahren zur Überprüfung von Einzelbewilligungsgesuchen generell, also nicht nur bezogen auf den Fall der Ausfuhr nach Syrien, zu überdenken?</p>
    • Ausfuhr von Isopropanol, einem Vorläuferstoff des Nervengases Sarin, nach Syrien. Wurden die Folgen evaluiert? Werden die notwendigen Schlüsse daraus gezogen?

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