Wird bei der Umsetzung von Artikel 121 der Bundesverfassung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer der Härtefall zum Normalfall?

ShortId
18.3640
Id
20183640
Updated
28.07.2023 03:23
Language
de
Title
Wird bei der Umsetzung von Artikel 121 der Bundesverfassung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer der Härtefall zum Normalfall?
AdditionalIndexing
04;1216;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesamt für Statistik (BFS) hat am 4. Juni 2018 im Rahmen der Erwachsenen-Strafurteilsstatistik erste Zahlen zur neuen strafrechtlichen Landesverweisung von ausländischen Straftätern publiziert. Die Statistik stützt sich auf Urteile, die im Jahre 2017 rechtskräftig geworden und im Strafregister eingetragen worden sind. Da die Bestimmungen über die obligatorische Landesverweisung nur auf Taten angewendet werden können, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, beziehen sich die im Jahre 2017 rechtskräftig gewordenen Urteile grösstenteils noch auf Taten, die nach altem Recht zu beurteilen waren. Es wird noch zwei bis drei Jahre dauern, bis die neuen Bestimmungen über die obligatorische Landesverweisung auf den grössten Teil der Katalogtaten anwendbar sind und verlässliche Zahlen über die Landesverweisung vorliegen.</p><p>1./2. Zur Statistik über die Landesverweisung finden Koordinationssitzungen zwischen dem Bundesamt für Statistik (BFS), dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und dem Bundesamt für Justiz (BJ) statt. Im Übrigen wird das BFS offene Fragen und Probleme unter Einbezug der bereits bestehenden Expertengruppe "Kriminalstatistik" behandeln. In dieser Expertengruppe sind neben den betroffenen Bundesämtern (Bundesamt für Polizei, SEM und BJ) unter anderem auch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz, die Strafvollzugskonkordate, einzelne Kantone, die Schweizerische Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege und die Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz vertreten. In der ersten Koordinationssitzung wurde vereinbart, die Arbeiten im Rahmen der bestehenden Gremien durchzuführen. Es ist daher nicht notwendig, eine neue Arbeitsgruppe einzusetzen. Das BFS wird voraussichtlich im Herbst in der Lage sein zu entscheiden, ob und wann die Möglichkeit besteht, auf der Grundlage des Strafregisters verlässliche Ergebnisse zur Härtefallklausel zu publizieren.</p><p>3. Das Ausländerrecht kennt für die Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen keine Härtefallklausel; vielmehr wird eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durchgeführt. Es gibt nur Statistiken über die tatsächlich angeordneten ausländerrechtlichen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen. Zu den Fällen, in denen eine Massnahme geprüft, aber nicht ergriffen wurde, gibt es keine Statistik. Bei Straftaten, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist zudem die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme nur noch möglich, wenn keine Landesverweisung angeordnet wurde und spezifische ausländerrechtliche Gründe vorliegen. Der vom Interpellanten gewünschte Vergleich ist daher nicht möglich.</p><p>4. Sollte sich abzeichnen, dass der Wille des Gesetzgebers nicht umgesetzt wird, ist der Bundesrat bereit, eine geeignete Gesetzesanpassung vorzuschlagen. Ob eine solche im materiellen Strafrecht oder auf strafprozessualer Ebene erfolgen müsste, ist heute offen.</p><p>5. Anpassungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Härtefallklausel wären nicht auf Verordnungs-, sondern auf Gesetzesebene vorzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bei der Beratung der Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3 bis 6 der Bundesverfassung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer wurde im Parlament mehrmals gefordert, dass die Umsetzung konsequent erfolgen müsse. Die Publikation der ersten Zahlen über die Anwendung der Härtefallklausel zeigt, dass in über der Hälfte der Fälle der Härtefall angewendet wird. Ein Härtefall ist ein Ausnahmefall. Um als Ausnahmefall gelten zu können, kann das ja bloss fünf bis maximal zehn Prozent der Fälle betreffen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Härtefall zum Normalfall wird. Auf meine entsprechende Frage in der Fragestunde vom 11. Juni 2018 (18.5401) hat der Bundesrat geantwortet, das Bundesamt für Statistik habe zur Überprüfung der Zahlen eine Arbeitsgruppe eingesetzt.</p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang eingeladen, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Wann gedenkt er die Ergebnisse der Arbeitsgruppe des Bundesamtes für Statistik zu veröffentlichen?</p><p>2. Müsste nicht das Bundesamt für Justiz aus juristischer Sicht diese Sachlage beurteilen anstelle des Bundesamtes für Statistik?</p><p>3. Ist er bereit, einen Vergleich der Härtefallanwendung im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 121 der Bundesverfassung mit der Anwendung von Härtefallklauseln in anderen Bereichen des Ausländerrechts vorzunehmen?</p><p>4. Was gedenkt er zu tun, wenn bei mehr als in fünf bis zehn Prozent der Fälle die Härtefallklausel angewendet wird?</p><p>5. Ist er bereit, die entsprechende Verordnung anzupassen, damit der Wille des Verfassunggebers und des Gesetzgebers umgesetzt werden kann?</p>
  • Wird bei der Umsetzung von Artikel 121 der Bundesverfassung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer der Härtefall zum Normalfall?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesamt für Statistik (BFS) hat am 4. Juni 2018 im Rahmen der Erwachsenen-Strafurteilsstatistik erste Zahlen zur neuen strafrechtlichen Landesverweisung von ausländischen Straftätern publiziert. Die Statistik stützt sich auf Urteile, die im Jahre 2017 rechtskräftig geworden und im Strafregister eingetragen worden sind. Da die Bestimmungen über die obligatorische Landesverweisung nur auf Taten angewendet werden können, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, beziehen sich die im Jahre 2017 rechtskräftig gewordenen Urteile grösstenteils noch auf Taten, die nach altem Recht zu beurteilen waren. Es wird noch zwei bis drei Jahre dauern, bis die neuen Bestimmungen über die obligatorische Landesverweisung auf den grössten Teil der Katalogtaten anwendbar sind und verlässliche Zahlen über die Landesverweisung vorliegen.</p><p>1./2. Zur Statistik über die Landesverweisung finden Koordinationssitzungen zwischen dem Bundesamt für Statistik (BFS), dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und dem Bundesamt für Justiz (BJ) statt. Im Übrigen wird das BFS offene Fragen und Probleme unter Einbezug der bereits bestehenden Expertengruppe "Kriminalstatistik" behandeln. In dieser Expertengruppe sind neben den betroffenen Bundesämtern (Bundesamt für Polizei, SEM und BJ) unter anderem auch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz, die Strafvollzugskonkordate, einzelne Kantone, die Schweizerische Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege und die Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz vertreten. In der ersten Koordinationssitzung wurde vereinbart, die Arbeiten im Rahmen der bestehenden Gremien durchzuführen. Es ist daher nicht notwendig, eine neue Arbeitsgruppe einzusetzen. Das BFS wird voraussichtlich im Herbst in der Lage sein zu entscheiden, ob und wann die Möglichkeit besteht, auf der Grundlage des Strafregisters verlässliche Ergebnisse zur Härtefallklausel zu publizieren.</p><p>3. Das Ausländerrecht kennt für die Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen keine Härtefallklausel; vielmehr wird eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durchgeführt. Es gibt nur Statistiken über die tatsächlich angeordneten ausländerrechtlichen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen. Zu den Fällen, in denen eine Massnahme geprüft, aber nicht ergriffen wurde, gibt es keine Statistik. Bei Straftaten, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist zudem die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme nur noch möglich, wenn keine Landesverweisung angeordnet wurde und spezifische ausländerrechtliche Gründe vorliegen. Der vom Interpellanten gewünschte Vergleich ist daher nicht möglich.</p><p>4. Sollte sich abzeichnen, dass der Wille des Gesetzgebers nicht umgesetzt wird, ist der Bundesrat bereit, eine geeignete Gesetzesanpassung vorzuschlagen. Ob eine solche im materiellen Strafrecht oder auf strafprozessualer Ebene erfolgen müsste, ist heute offen.</p><p>5. Anpassungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Härtefallklausel wären nicht auf Verordnungs-, sondern auf Gesetzesebene vorzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bei der Beratung der Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3 bis 6 der Bundesverfassung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer wurde im Parlament mehrmals gefordert, dass die Umsetzung konsequent erfolgen müsse. Die Publikation der ersten Zahlen über die Anwendung der Härtefallklausel zeigt, dass in über der Hälfte der Fälle der Härtefall angewendet wird. Ein Härtefall ist ein Ausnahmefall. Um als Ausnahmefall gelten zu können, kann das ja bloss fünf bis maximal zehn Prozent der Fälle betreffen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Härtefall zum Normalfall wird. Auf meine entsprechende Frage in der Fragestunde vom 11. Juni 2018 (18.5401) hat der Bundesrat geantwortet, das Bundesamt für Statistik habe zur Überprüfung der Zahlen eine Arbeitsgruppe eingesetzt.</p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang eingeladen, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Wann gedenkt er die Ergebnisse der Arbeitsgruppe des Bundesamtes für Statistik zu veröffentlichen?</p><p>2. Müsste nicht das Bundesamt für Justiz aus juristischer Sicht diese Sachlage beurteilen anstelle des Bundesamtes für Statistik?</p><p>3. Ist er bereit, einen Vergleich der Härtefallanwendung im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 121 der Bundesverfassung mit der Anwendung von Härtefallklauseln in anderen Bereichen des Ausländerrechts vorzunehmen?</p><p>4. Was gedenkt er zu tun, wenn bei mehr als in fünf bis zehn Prozent der Fälle die Härtefallklausel angewendet wird?</p><p>5. Ist er bereit, die entsprechende Verordnung anzupassen, damit der Wille des Verfassunggebers und des Gesetzgebers umgesetzt werden kann?</p>
    • Wird bei der Umsetzung von Artikel 121 der Bundesverfassung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer der Härtefall zum Normalfall?

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