Verbot des Verkaufs von elektronischen Zigaretten an Minderjährige

ShortId
18.3644
Id
20183644
Updated
28.07.2023 03:22
Language
de
Title
Verbot des Verkaufs von elektronischen Zigaretten an Minderjährige
AdditionalIndexing
2841;28;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der folgende Vorstoss betrifft eine Gesetzeslücke.</p><p>Infolge des Bundesverwaltungsgerichtsentscheids vom 24. April 2018 sind der Import und die Vermarktung von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten in der Schweiz erlaubt. Diese Produkte dürfen gegenwärtig auch an Minderjährige verkauft werden, da es hierzu keine gesetzliche Bestimmung gibt. </p><p>Auf Bundesebene gibt es heute nur das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und das Werbeverbot im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Ein Bundesgesetz über Tabakprodukte ist zwar in Vorbereitung, und es ist auch vorgesehen, darin eine - bereits heute breitabgestützte - Bestimmung zu verankern, welche die Abgabe von nikotinhaltigen und nikotinfreien elektronischen Zigaretten an Minderjährige verbietet; doch wird dieses Gesetz im besten Fall Mitte 2022 in Kraft treten.</p><p>Für die Kantone bedeutet dies, dass sie zwar dem Beispiel des Kantons Wallis folgen und planen können, ihre gesetzlichen Grundlagen dem künftigen Bundesgesetz anzupassen, doch müssen sich die betroffenen kantonalen Ämter vorerst mit präventiven Schritten und indirekten Kontrollen begnügen (z. B. dass die in den Verkaufsstellen angebotenen Verpackungen mit dem von den Herstellern angebrachten Aufdruck "Verkauf nur an Erwachsene" versehen sein müssen).</p><p>Der Bundesrat soll aufzeigen, wie er diese Gesetzeslücke während dieser drei bis vier Jahre zu korrigieren gedenkt, indem er den Verkauf von elektronischen Zigaretten an Jugendliche unter 18 Jahren verbietet.</p>
  • <p>Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 dürfen gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip nikotinhaltige E-Zigaretten in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung ist, dass sie die in der Europäischen Union geltenden technischen Vorschriften einhalten und in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig im Verkehr sind. Die Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen macht weitgehende Vorgaben, damit nikotinhaltige E-Zigaretten von einem technischen Standpunkt aus sicher sind (z. B. kindersicherer Verschluss). Dies verhindert jedoch nicht, dass sie Schadstoffe abgeben und abhängig machen können.</p><p>Anders als in den Mitgliedstaaten der EU fehlen in der Schweiz auf Bundesebene aber zurzeit Vorschriften, welche insbesondere die Abgabe von nikotinhaltigen E-Zigaretten an Minderjährige sowie die Werbung, die sich speziell an Minderjährige richtet, verbieten bzw. einschränken. Dies ist auch eine Konsequenz der Rückweisung der Gesetzesvorlage für ein Tabakproduktegesetz (TabPG) durch das Parlament im Jahr 2016. Denn solche Vorschriften hätten mit dem neuen TabPG geschaffen werden sollen. Der Bundesrat arbeitet aktuell eine neue Vorlage für ein TabPG aus, die ebenfalls solche Vorschriften enthalten soll. Die neue Vorlage des TabPG war vom 8. Dezember 2017 bis zum 23. März 2018 in Vernehmlassung, und die Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat ist per Ende 2018 geplant.</p><p>Der Bundesrat sieht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Handlungsbedarf bei nikotinhaltigen E-Zigaretten, um den Kinder- und Jugendschutz möglichst sicherzustellen. Im Sinne einer schnell umsetzbaren Massnahme regt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten des neuen TabPG eine Selbstregulierung der Branche an. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist bereits aktiv geworden und hat im Juli 2018 einen ersten runden Tisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Branche durchgeführt. Die Diskussion hat gezeigt, dass sich die beteiligten Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller der Problematik des fehlenden Jugendschutzes bewusst sind und einer Selbstregulierung grundsätzlich positiv gegenüberstehen. Das erklärte gemeinsame Ziel ist es nun, in den kommenden Monaten einen Kodex in Bezug auf das Abgabealter und Werbeeinschränkungen einzuführen. Das BLV wird die Branche nach Möglichkeiten bei der Erstellung einer solchen Selbstverpflichtung durch Beratungs- und Koordinationsleistungen unterstützen.</p><p>Die angestrebte Selbstregulierung ist kein Ersatz für eine klare rechtliche Regelung. Nur durch das neue TabPG kann sichergestellt werden, dass sich alle Marktteilnehmer an die festgelegten Regelungen halten und allfällige Verstösse verfolgt werden können. Der Bundesrat ist daher bestrebt, die neue Vorlage für ein TabPG schnellstmöglich dem Parlament zu überweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgerufen, angesichts der Gesetzeslücke, die in Bezug auf den Verkauf von elektronischen Zigaretten an Minderjährige besteht, zu handeln.</p>
  • Verbot des Verkaufs von elektronischen Zigaretten an Minderjährige
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der folgende Vorstoss betrifft eine Gesetzeslücke.</p><p>Infolge des Bundesverwaltungsgerichtsentscheids vom 24. April 2018 sind der Import und die Vermarktung von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten in der Schweiz erlaubt. Diese Produkte dürfen gegenwärtig auch an Minderjährige verkauft werden, da es hierzu keine gesetzliche Bestimmung gibt. </p><p>Auf Bundesebene gibt es heute nur das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und das Werbeverbot im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Ein Bundesgesetz über Tabakprodukte ist zwar in Vorbereitung, und es ist auch vorgesehen, darin eine - bereits heute breitabgestützte - Bestimmung zu verankern, welche die Abgabe von nikotinhaltigen und nikotinfreien elektronischen Zigaretten an Minderjährige verbietet; doch wird dieses Gesetz im besten Fall Mitte 2022 in Kraft treten.</p><p>Für die Kantone bedeutet dies, dass sie zwar dem Beispiel des Kantons Wallis folgen und planen können, ihre gesetzlichen Grundlagen dem künftigen Bundesgesetz anzupassen, doch müssen sich die betroffenen kantonalen Ämter vorerst mit präventiven Schritten und indirekten Kontrollen begnügen (z. B. dass die in den Verkaufsstellen angebotenen Verpackungen mit dem von den Herstellern angebrachten Aufdruck "Verkauf nur an Erwachsene" versehen sein müssen).</p><p>Der Bundesrat soll aufzeigen, wie er diese Gesetzeslücke während dieser drei bis vier Jahre zu korrigieren gedenkt, indem er den Verkauf von elektronischen Zigaretten an Jugendliche unter 18 Jahren verbietet.</p>
    • <p>Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 dürfen gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip nikotinhaltige E-Zigaretten in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung ist, dass sie die in der Europäischen Union geltenden technischen Vorschriften einhalten und in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig im Verkehr sind. Die Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen macht weitgehende Vorgaben, damit nikotinhaltige E-Zigaretten von einem technischen Standpunkt aus sicher sind (z. B. kindersicherer Verschluss). Dies verhindert jedoch nicht, dass sie Schadstoffe abgeben und abhängig machen können.</p><p>Anders als in den Mitgliedstaaten der EU fehlen in der Schweiz auf Bundesebene aber zurzeit Vorschriften, welche insbesondere die Abgabe von nikotinhaltigen E-Zigaretten an Minderjährige sowie die Werbung, die sich speziell an Minderjährige richtet, verbieten bzw. einschränken. Dies ist auch eine Konsequenz der Rückweisung der Gesetzesvorlage für ein Tabakproduktegesetz (TabPG) durch das Parlament im Jahr 2016. Denn solche Vorschriften hätten mit dem neuen TabPG geschaffen werden sollen. Der Bundesrat arbeitet aktuell eine neue Vorlage für ein TabPG aus, die ebenfalls solche Vorschriften enthalten soll. Die neue Vorlage des TabPG war vom 8. Dezember 2017 bis zum 23. März 2018 in Vernehmlassung, und die Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat ist per Ende 2018 geplant.</p><p>Der Bundesrat sieht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Handlungsbedarf bei nikotinhaltigen E-Zigaretten, um den Kinder- und Jugendschutz möglichst sicherzustellen. Im Sinne einer schnell umsetzbaren Massnahme regt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten des neuen TabPG eine Selbstregulierung der Branche an. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist bereits aktiv geworden und hat im Juli 2018 einen ersten runden Tisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Branche durchgeführt. Die Diskussion hat gezeigt, dass sich die beteiligten Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller der Problematik des fehlenden Jugendschutzes bewusst sind und einer Selbstregulierung grundsätzlich positiv gegenüberstehen. Das erklärte gemeinsame Ziel ist es nun, in den kommenden Monaten einen Kodex in Bezug auf das Abgabealter und Werbeeinschränkungen einzuführen. Das BLV wird die Branche nach Möglichkeiten bei der Erstellung einer solchen Selbstverpflichtung durch Beratungs- und Koordinationsleistungen unterstützen.</p><p>Die angestrebte Selbstregulierung ist kein Ersatz für eine klare rechtliche Regelung. Nur durch das neue TabPG kann sichergestellt werden, dass sich alle Marktteilnehmer an die festgelegten Regelungen halten und allfällige Verstösse verfolgt werden können. Der Bundesrat ist daher bestrebt, die neue Vorlage für ein TabPG schnellstmöglich dem Parlament zu überweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgerufen, angesichts der Gesetzeslücke, die in Bezug auf den Verkauf von elektronischen Zigaretten an Minderjährige besteht, zu handeln.</p>
    • Verbot des Verkaufs von elektronischen Zigaretten an Minderjährige

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