Hochseeschifffahrt

ShortId
18.3645
Id
20183645
Updated
28.07.2023 03:22
Language
de
Title
Hochseeschifffahrt
AdditionalIndexing
15;24;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Es trifft zu, dass einzelne Dossiers im Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung nicht vollständig sind. Es ist sachlich nicht nachvollziehbar, dass einzelne Akten nicht auffindbar sind.</p><p>3. Es gab und gibt keine Hinweise für eine Verwicklung des Finanzchefs in strafbare Handlungen. Der Finanzchef verrichtet seine Arbeiten unter Aufsicht des Liquidators. Die Mitarbeit des Finanzchefs war wichtig für die Sicherstellung des laufenden Betriebs und erleichtert die effiziente Abwicklung der Liquidation der Gesellschaften. Er hat sich stets kooperativ und loyal verhalten und die Aufarbeitung der früheren Abläufe und Entscheide in der Gesellschaft durch den Liquidator und die extern beigezogene Unternehmung gut unterstützt.</p><p>4. Das Escrow Account ist ein Sperrkonto. Es dient dem Käufer als Sicherheit bei Sachgewährleistungsmängeln. Hier haben weder Käufer noch Verkäufer direkten Zugriff auf das Account. Der Escrow Agent (Schweizer Anwalt) wird ohne Notice of Claim (Geltendmachung von Mängeln) Ende September 2018 die 3 857 688.70 Dollar freigeben. Die Modalitäten der Auszahlung bzw. der Klärung von Sachgewährleistungsansprüchen sind in den Schiffsverkaufsverträgen einlässlich geregelt.</p><p>5. Die Aufarbeitung läuft. Sie beinhaltet auch die Klärung von Konten und entsprechenden Geldflüssen auf und über ausländische Konten seitens der SCL-/SCT-Schiffsgesellschaften.</p><p>6./7. Entsprechende Abklärungen laufen bzw. sind Gegenstand von laufenden Verfahren.</p><p>8. Es trifft zu, dass die Geschäftsführung einer Schweizer Reederei grundsätzlich von der Schweiz aus erfolgen muss. Der der Flaggenstaatsbehörde gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum lässt indessen zu, dass untergeordnete Aufgaben auch vom Ausland aus ausgeführt werden können. Bei rein operationellen Tätigkeiten wie beispielsweise dem Manning (Fragen der Besatzung) ist dies beispielsweise der Fall. Nicht nur bei den Schiffsbesatzungen auf schweizerischen Schiffen, auch landseitig besteht im Reedereigeschäft ein ausgewiesener einheimischer Fachkräftemangel.</p><p>Dies lässt den schweizerischen Schiffsbetreibern oft keine andere Wahl, als gewisse operationell-administrative Tätigkeiten im Ausland ausführen zu lassen. Wesentlich nach Massgabe des Gesetzes ist dabei, dass die weisungsberechtigten Führungspersonen von der Schweiz aus handeln und jederzeit die vollständige Kontrolle über die gesamte Geschäftstätigkeit behalten.</p><p>9. Der Bund kann bei Schiffen, welche mit bürgschaftsgesicherten Darlehen finanziert wurden, jederzeit Audits und Inspektionen durchführen, auch wenn sie von ausländischen Gesellschaften bereedert werden. Seit dem 30. Oktober 2017 besteht ein Vertrag mit einer spezialisierten international tätigen Beraterfirma, welche solche Inspektionen und Audits durchführt. Damit lassen sich heute Kosten und Werte in In- und Ausland zuverlässiger ermitteln, als das früher der Fall war.</p><p>10. Wir verfügen über keine Anhaltspunkte, dass die Betrugsmöglichkeiten bei von ausländischen Firmen bereederten Schiffen steigen.</p><p>11. Der Bund hat die SCL-/SCT-Gesellschaften im Verkaufsprozess unterstützt. Ziel war es, über Broker den Markt auszuloten, den Wettbewerb spielen zu lassen und in einem schwierigen Marktumfeld möglichst gute Schiffspreise zu erzielen, um den Schaden des Bundes zu minimieren. Der Bund partizipiert dank Schiffspfandrechten an den Verkaufserlösen der Schiffe. Die Erlöse fliessen zu 100 Prozent auf die Abwicklungskonten. Relevant ist der tatsächlich erzielte Preis, unabhängig von den Schätzwerten.</p><p>12. Es ist Aufgabe des Liquidators, im Rahmen der laufenden Obligationenrecht-Liquidation, die offenen Forderungen zu prüfen.</p><p>Die Befriedigung von Gläubigern wird im Einzelfall sorgfältig abgewogen, auch unter Berücksichtigung der Risiken und Verluste sowie des Reputationsschadens im Falle eines ungeordneten Zusammenbruchs von einzelnen oder mehreren Schiffsgesellschaften.</p><p>13. Es bestehen zurzeit keine konkreten Anhaltspunkte für Obliegenheitsverletzungen der Banken aus den Bürgschaftsverträgen. Das Verhalten der Banken ist ebenfalls Gegenstand von Überprüfungen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat höflich, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind die Akten (z. B. Bauabrechnungen) der SCL/SCT-Gruppe zum Teil nicht mehr vorhanden?</p><p>2. Wenn die Akten wirklich fehlen, auf welche Gründe ist der Verlust zurückzuführen?</p><p>3. Der Finanzchef der Enzian-Gruppe (mitverantwortlich für Millionenverluste?) arbeitet angeblich mit dem Liquidator und dem Bund eng zusammen, kann dem Mann vertraut werden?</p><p>4. Hat der Bund Zugriff oder Sperrmöglichkeiten bei den Sperrkonti ("escrow account") der Verkaufserlöse?</p><p>5. Sind dem Bund Briefkastenfirmen und Konten von Reeder Grunder in Gibraltar und Hongkong bekannt?</p><p>6. Gibt es allenfalls Geldflüsse, die von diesen Konten in die Schweiz flossen (Millionenbeträge)?</p><p>7. Es gibt Hinweise, dass Reeder Grunder über nichtdeklarierte Vermögenswerte verfügt, hat der Liquidator diese Hinweise geprüft?</p><p>8. Ist es gesetzlich zulässig, dass Schweizer Schiffseigner mit Bundesbürgschaften ihre Schiffe im Ausland (Schottland und Griechenland) bereedern lassen?</p><p>9. Kann der Bund bei ausländisch bereederten Schiffen zuverlässig die Kosten und Werte ermitteln?</p><p>10. Wird durch die im Ausland bereederten Schiffe die Betrugsmöglichkeit höher?</p><p>11. Mit wie viel Prozent partizipiert der Bund bei Schiffsverkäufen, die über dem Schätzwert verkauft werden?</p><p>12. Wurde vom Bund geprüft, ob in der laufenden Liquidation gewisse Gläubiger bevorzugt wurden?</p><p>13. Wurde das Verhalten von involvierten Banken geprüft?</p>
  • Hochseeschifffahrt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Es trifft zu, dass einzelne Dossiers im Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung nicht vollständig sind. Es ist sachlich nicht nachvollziehbar, dass einzelne Akten nicht auffindbar sind.</p><p>3. Es gab und gibt keine Hinweise für eine Verwicklung des Finanzchefs in strafbare Handlungen. Der Finanzchef verrichtet seine Arbeiten unter Aufsicht des Liquidators. Die Mitarbeit des Finanzchefs war wichtig für die Sicherstellung des laufenden Betriebs und erleichtert die effiziente Abwicklung der Liquidation der Gesellschaften. Er hat sich stets kooperativ und loyal verhalten und die Aufarbeitung der früheren Abläufe und Entscheide in der Gesellschaft durch den Liquidator und die extern beigezogene Unternehmung gut unterstützt.</p><p>4. Das Escrow Account ist ein Sperrkonto. Es dient dem Käufer als Sicherheit bei Sachgewährleistungsmängeln. Hier haben weder Käufer noch Verkäufer direkten Zugriff auf das Account. Der Escrow Agent (Schweizer Anwalt) wird ohne Notice of Claim (Geltendmachung von Mängeln) Ende September 2018 die 3 857 688.70 Dollar freigeben. Die Modalitäten der Auszahlung bzw. der Klärung von Sachgewährleistungsansprüchen sind in den Schiffsverkaufsverträgen einlässlich geregelt.</p><p>5. Die Aufarbeitung läuft. Sie beinhaltet auch die Klärung von Konten und entsprechenden Geldflüssen auf und über ausländische Konten seitens der SCL-/SCT-Schiffsgesellschaften.</p><p>6./7. Entsprechende Abklärungen laufen bzw. sind Gegenstand von laufenden Verfahren.</p><p>8. Es trifft zu, dass die Geschäftsführung einer Schweizer Reederei grundsätzlich von der Schweiz aus erfolgen muss. Der der Flaggenstaatsbehörde gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum lässt indessen zu, dass untergeordnete Aufgaben auch vom Ausland aus ausgeführt werden können. Bei rein operationellen Tätigkeiten wie beispielsweise dem Manning (Fragen der Besatzung) ist dies beispielsweise der Fall. Nicht nur bei den Schiffsbesatzungen auf schweizerischen Schiffen, auch landseitig besteht im Reedereigeschäft ein ausgewiesener einheimischer Fachkräftemangel.</p><p>Dies lässt den schweizerischen Schiffsbetreibern oft keine andere Wahl, als gewisse operationell-administrative Tätigkeiten im Ausland ausführen zu lassen. Wesentlich nach Massgabe des Gesetzes ist dabei, dass die weisungsberechtigten Führungspersonen von der Schweiz aus handeln und jederzeit die vollständige Kontrolle über die gesamte Geschäftstätigkeit behalten.</p><p>9. Der Bund kann bei Schiffen, welche mit bürgschaftsgesicherten Darlehen finanziert wurden, jederzeit Audits und Inspektionen durchführen, auch wenn sie von ausländischen Gesellschaften bereedert werden. Seit dem 30. Oktober 2017 besteht ein Vertrag mit einer spezialisierten international tätigen Beraterfirma, welche solche Inspektionen und Audits durchführt. Damit lassen sich heute Kosten und Werte in In- und Ausland zuverlässiger ermitteln, als das früher der Fall war.</p><p>10. Wir verfügen über keine Anhaltspunkte, dass die Betrugsmöglichkeiten bei von ausländischen Firmen bereederten Schiffen steigen.</p><p>11. Der Bund hat die SCL-/SCT-Gesellschaften im Verkaufsprozess unterstützt. Ziel war es, über Broker den Markt auszuloten, den Wettbewerb spielen zu lassen und in einem schwierigen Marktumfeld möglichst gute Schiffspreise zu erzielen, um den Schaden des Bundes zu minimieren. Der Bund partizipiert dank Schiffspfandrechten an den Verkaufserlösen der Schiffe. Die Erlöse fliessen zu 100 Prozent auf die Abwicklungskonten. Relevant ist der tatsächlich erzielte Preis, unabhängig von den Schätzwerten.</p><p>12. Es ist Aufgabe des Liquidators, im Rahmen der laufenden Obligationenrecht-Liquidation, die offenen Forderungen zu prüfen.</p><p>Die Befriedigung von Gläubigern wird im Einzelfall sorgfältig abgewogen, auch unter Berücksichtigung der Risiken und Verluste sowie des Reputationsschadens im Falle eines ungeordneten Zusammenbruchs von einzelnen oder mehreren Schiffsgesellschaften.</p><p>13. Es bestehen zurzeit keine konkreten Anhaltspunkte für Obliegenheitsverletzungen der Banken aus den Bürgschaftsverträgen. Das Verhalten der Banken ist ebenfalls Gegenstand von Überprüfungen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat höflich, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind die Akten (z. B. Bauabrechnungen) der SCL/SCT-Gruppe zum Teil nicht mehr vorhanden?</p><p>2. Wenn die Akten wirklich fehlen, auf welche Gründe ist der Verlust zurückzuführen?</p><p>3. Der Finanzchef der Enzian-Gruppe (mitverantwortlich für Millionenverluste?) arbeitet angeblich mit dem Liquidator und dem Bund eng zusammen, kann dem Mann vertraut werden?</p><p>4. Hat der Bund Zugriff oder Sperrmöglichkeiten bei den Sperrkonti ("escrow account") der Verkaufserlöse?</p><p>5. Sind dem Bund Briefkastenfirmen und Konten von Reeder Grunder in Gibraltar und Hongkong bekannt?</p><p>6. Gibt es allenfalls Geldflüsse, die von diesen Konten in die Schweiz flossen (Millionenbeträge)?</p><p>7. Es gibt Hinweise, dass Reeder Grunder über nichtdeklarierte Vermögenswerte verfügt, hat der Liquidator diese Hinweise geprüft?</p><p>8. Ist es gesetzlich zulässig, dass Schweizer Schiffseigner mit Bundesbürgschaften ihre Schiffe im Ausland (Schottland und Griechenland) bereedern lassen?</p><p>9. Kann der Bund bei ausländisch bereederten Schiffen zuverlässig die Kosten und Werte ermitteln?</p><p>10. Wird durch die im Ausland bereederten Schiffe die Betrugsmöglichkeit höher?</p><p>11. Mit wie viel Prozent partizipiert der Bund bei Schiffsverkäufen, die über dem Schätzwert verkauft werden?</p><p>12. Wurde vom Bund geprüft, ob in der laufenden Liquidation gewisse Gläubiger bevorzugt wurden?</p><p>13. Wurde das Verhalten von involvierten Banken geprüft?</p>
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