Sonnenschutz bei der Arbeit im Freien. Regulierungsmassnahmen der Suva schiessen übers Ziel hinaus

ShortId
18.3646
Id
20183646
Updated
28.07.2023 03:22
Language
de
Title
Sonnenschutz bei der Arbeit im Freien. Regulierungsmassnahmen der Suva schiessen übers Ziel hinaus
AdditionalIndexing
2836;44;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat er zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Schutzkleidung, Hautschutzmittel oder nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung zu stellen (Art. 5 der Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30). Die Publikationen der Suva wie Merk-, Faktenblätter oder Plakate konkretisieren die auf Verordnungsstufe bestehenden Schutzvorschriften. Sie sollen für den Arbeitgeber ein Hilfsmittel für die konkrete Umsetzung in der Praxis sein. Bei den Publikationen der Suva handelt es sich lediglich um Empfehlungen und nicht um Vorschriften. Wie bei den Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (Ekas) (siehe hiezu Motion Nantermod 18.3479, "Richtlinien zur Arbeitssicherheit. Ein Widerspruchsrecht einführen") besteht keine Verpflichtung, die in den Suva-Publikationen vorgeschlagenen Massnahmen umzusetzen. Der Arbeitgeber, der sich an die Massnahmen gemäss Richtlinien der Ekas hält, hat jedoch die Vermutungswirkung für sich, dass er damit alles getan hat, um die auf Verordnungsebene bestehenden Schutzvorschriften umzusetzen (Art. 52a Abs. 2 VUV).</p><p>Nach Artikel 50 Absatz 1 VUV beaufsichtigt die Suva die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in allen Betrieben. Sie sorgt somit dafür, dass überall bei der Arbeit die auf Verordnungsebene bestehenden Schutzvorschriften zur Verhütung von Berufskrankheiten eingehalten werden. Diese Aufsichtsfunktion der Suva impliziert die Ermächtigung, Merkblätter, Faktenblätter, Plakate und weitere Publikationen für die Betriebe zu veröffentlichen.</p><p>2. Die Suva-Publikationen wie z. B. das Plakat zum Thema Hautschutz "Ein Profi geht mit gutem Beispiel voran" haben keinen obligatorischen Charakter und sind somit keine Vorschriften. Wie in Ziffer 1 ausgeführt, handelt es sich um empfohlene Massnahmen zwecks Umsetzung der auf Verordnungsebene bestehenden Schutzvorschriften.</p><p>Bekanntermassen hat die UV-Belastung und das damit verbundene Risiko von Hautkrebs in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Im internationalen Vergleich weist die Schweiz eine der höchsten Hautkrebsraten auf. Täglich erkranken etwa drei Personen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit neu an Hautkrebs. Zahlreiche ältere und neuere Studien belegen, dass "Outdoorworker" ein erhöhtes Risiko haben, an weissem Hautkrebs zu erkranken. In einigen Berufen wird überwiegend im Freien gearbeitet, wo die meiste schädigende Sonneneinwirkung erfolgt. Es ist daran zu erinnern, dass der Arbeitgeber in der Pflicht ist, die notwendigen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, um die Arbeitnehmer vor Berufskrankheiten zu schützen (siehe Ziff. 1). Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer die Pflicht, die Schutzausrüstungen zu verwenden, um sich vor der Sonne zu schützen (Art. 11 VUV). Vor diesem Hintergrund verletzen die empfohlenen Schutzmassnahmen das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht.</p><p>3. Das Plakat zum Thema Hautschutz "Ein Profi geht mit gutem Beispiel voran" richtet sich speziell an die Arbeitnehmer, die auf einer Baustelle im Freien arbeiten, weil es sich um eine exponierte Arbeitsgruppe handelt. Eine Einschränkung auf die Baubranche ist damit jedoch nicht verbunden. Die empfohlenen Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Kopfbedeckung mit Stirnblende und Nackenschutz in den Monaten Juni und Juli richten sich vielmehr an alle Arbeitnehmer, die Arbeiten im Freien verrichten (z. B. die Landschaftsgärtner). Die Suva hat für alle Betriebe Schutzmassnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten zu empfehlen (Art. 50 Abs. 1 VUV).</p><p>4. Der Bundesrat ist der Meinung, dass der Einsatz von Kopfbedeckungen mit Stirnblende und Nackenschutz bei den Arbeiten im Freien notwendig und zweckmässig ist. Die Kopfbedeckung soll den Arbeitnehmer vor der Strahlenbelastung durch die Sonne schützen und somit das Risiko vermindern, an weissem Hautkrebs zu erkranken. Wird die Schutzausrüstung richtig getragen, ist damit weder eine Einschränkung in der normalen Arbeitsausführung noch eine sicherheitsrelevante Einschränkung des Gesichtsfeldes verbunden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Mai 2018 erklärte die Suva das Tragen eines Nackenschutzes und einer Stirnblende zum Schutz vor UV-Strahlung bei der Arbeit im Freien per 1. Januar 2019 für obligatorisch. Die Suva stützt ihre neuen Vorschriften dabei auf Artikel 45 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) sowie auf die neue Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV). </p><p>Artikel 45 VUV sieht vor, dass Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor gesundheitsgefährdender, nichtionisierender Strahlung während der Arbeit zu ergreifen haben. Beim Gebot der Erforderlichkeit geht es um die Verhältnismässigkeit einer Massnahme. Ist der Schutzzweck bereits mit einem milderen Mittel zu erreichen, so muss dieses zur Erfüllung des Schutzzwecks genügen.</p><p>Diese Vorschriften wurden eigenmächtig ohne Konsultation der stark betroffenen Branchen erlassen.</p><p>Die Kompetenz der Suva für eine solche Anordnung lässt sich aber weder aus Artikel 45 VUV (Verordnung über die Unfallverhütung, SR 832.30) noch aus dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) oder der Verordnung über die persönliche Schutzausrüstung (PSA-Verordnung, SR 930.115) herleiten. Deshalb fehlen die nötigen gesetzlichen Grundlagen einer solchen Vorschrift. Ich stelle deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Worin sieht er die Grundlagen für die Kompetenz der Suva zum Erlass solcher Vorschriften?</p><p>2. Indem die Suva Massnahmen ohne Prüfung von Alternativen und Konsultation der stark betroffenen Branchen für obligatorisch erklärt, wird das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt. Wie stellt er sich zu dieser Verletzung?</p><p>3. Weshalb lässt sich die Gefährdung nur auf einzelne Branchen reduzieren? Gemäss Argumentation der Suva sind ja alle Branchen und Bevölkerungsgruppen, die sich im Freien aufhalten betroffen - beispielsweise Bademeister, Skilehrer, Bauern, Velokuriere, Briefträger ... </p><p>4. Der Einsatz von Kopfbedeckungen mit Stirnblende und Nackenschutz schränkt das Sichtfeld des Nutzers ein. Die grundlegenden Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung (Anhang II der EU-PSA-Verordnung) sehen vor, dass der Nutzer seine Tätigkeit normal ausüben kann und insbesondere das Sichtfeld nicht übermässig eingeschränkt wird. Wie stellt er sicher, dass nicht eine unnötige zusätzliche Gefährdung stattfindet?</p>
  • Sonnenschutz bei der Arbeit im Freien. Regulierungsmassnahmen der Suva schiessen übers Ziel hinaus
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat er zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Schutzkleidung, Hautschutzmittel oder nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung zu stellen (Art. 5 der Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30). Die Publikationen der Suva wie Merk-, Faktenblätter oder Plakate konkretisieren die auf Verordnungsstufe bestehenden Schutzvorschriften. Sie sollen für den Arbeitgeber ein Hilfsmittel für die konkrete Umsetzung in der Praxis sein. Bei den Publikationen der Suva handelt es sich lediglich um Empfehlungen und nicht um Vorschriften. Wie bei den Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (Ekas) (siehe hiezu Motion Nantermod 18.3479, "Richtlinien zur Arbeitssicherheit. Ein Widerspruchsrecht einführen") besteht keine Verpflichtung, die in den Suva-Publikationen vorgeschlagenen Massnahmen umzusetzen. Der Arbeitgeber, der sich an die Massnahmen gemäss Richtlinien der Ekas hält, hat jedoch die Vermutungswirkung für sich, dass er damit alles getan hat, um die auf Verordnungsebene bestehenden Schutzvorschriften umzusetzen (Art. 52a Abs. 2 VUV).</p><p>Nach Artikel 50 Absatz 1 VUV beaufsichtigt die Suva die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in allen Betrieben. Sie sorgt somit dafür, dass überall bei der Arbeit die auf Verordnungsebene bestehenden Schutzvorschriften zur Verhütung von Berufskrankheiten eingehalten werden. Diese Aufsichtsfunktion der Suva impliziert die Ermächtigung, Merkblätter, Faktenblätter, Plakate und weitere Publikationen für die Betriebe zu veröffentlichen.</p><p>2. Die Suva-Publikationen wie z. B. das Plakat zum Thema Hautschutz "Ein Profi geht mit gutem Beispiel voran" haben keinen obligatorischen Charakter und sind somit keine Vorschriften. Wie in Ziffer 1 ausgeführt, handelt es sich um empfohlene Massnahmen zwecks Umsetzung der auf Verordnungsebene bestehenden Schutzvorschriften.</p><p>Bekanntermassen hat die UV-Belastung und das damit verbundene Risiko von Hautkrebs in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Im internationalen Vergleich weist die Schweiz eine der höchsten Hautkrebsraten auf. Täglich erkranken etwa drei Personen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit neu an Hautkrebs. Zahlreiche ältere und neuere Studien belegen, dass "Outdoorworker" ein erhöhtes Risiko haben, an weissem Hautkrebs zu erkranken. In einigen Berufen wird überwiegend im Freien gearbeitet, wo die meiste schädigende Sonneneinwirkung erfolgt. Es ist daran zu erinnern, dass der Arbeitgeber in der Pflicht ist, die notwendigen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, um die Arbeitnehmer vor Berufskrankheiten zu schützen (siehe Ziff. 1). Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer die Pflicht, die Schutzausrüstungen zu verwenden, um sich vor der Sonne zu schützen (Art. 11 VUV). Vor diesem Hintergrund verletzen die empfohlenen Schutzmassnahmen das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht.</p><p>3. Das Plakat zum Thema Hautschutz "Ein Profi geht mit gutem Beispiel voran" richtet sich speziell an die Arbeitnehmer, die auf einer Baustelle im Freien arbeiten, weil es sich um eine exponierte Arbeitsgruppe handelt. Eine Einschränkung auf die Baubranche ist damit jedoch nicht verbunden. Die empfohlenen Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Kopfbedeckung mit Stirnblende und Nackenschutz in den Monaten Juni und Juli richten sich vielmehr an alle Arbeitnehmer, die Arbeiten im Freien verrichten (z. B. die Landschaftsgärtner). Die Suva hat für alle Betriebe Schutzmassnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten zu empfehlen (Art. 50 Abs. 1 VUV).</p><p>4. Der Bundesrat ist der Meinung, dass der Einsatz von Kopfbedeckungen mit Stirnblende und Nackenschutz bei den Arbeiten im Freien notwendig und zweckmässig ist. Die Kopfbedeckung soll den Arbeitnehmer vor der Strahlenbelastung durch die Sonne schützen und somit das Risiko vermindern, an weissem Hautkrebs zu erkranken. Wird die Schutzausrüstung richtig getragen, ist damit weder eine Einschränkung in der normalen Arbeitsausführung noch eine sicherheitsrelevante Einschränkung des Gesichtsfeldes verbunden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Mai 2018 erklärte die Suva das Tragen eines Nackenschutzes und einer Stirnblende zum Schutz vor UV-Strahlung bei der Arbeit im Freien per 1. Januar 2019 für obligatorisch. Die Suva stützt ihre neuen Vorschriften dabei auf Artikel 45 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) sowie auf die neue Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV). </p><p>Artikel 45 VUV sieht vor, dass Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor gesundheitsgefährdender, nichtionisierender Strahlung während der Arbeit zu ergreifen haben. Beim Gebot der Erforderlichkeit geht es um die Verhältnismässigkeit einer Massnahme. Ist der Schutzzweck bereits mit einem milderen Mittel zu erreichen, so muss dieses zur Erfüllung des Schutzzwecks genügen.</p><p>Diese Vorschriften wurden eigenmächtig ohne Konsultation der stark betroffenen Branchen erlassen.</p><p>Die Kompetenz der Suva für eine solche Anordnung lässt sich aber weder aus Artikel 45 VUV (Verordnung über die Unfallverhütung, SR 832.30) noch aus dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) oder der Verordnung über die persönliche Schutzausrüstung (PSA-Verordnung, SR 930.115) herleiten. Deshalb fehlen die nötigen gesetzlichen Grundlagen einer solchen Vorschrift. Ich stelle deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Worin sieht er die Grundlagen für die Kompetenz der Suva zum Erlass solcher Vorschriften?</p><p>2. Indem die Suva Massnahmen ohne Prüfung von Alternativen und Konsultation der stark betroffenen Branchen für obligatorisch erklärt, wird das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt. Wie stellt er sich zu dieser Verletzung?</p><p>3. Weshalb lässt sich die Gefährdung nur auf einzelne Branchen reduzieren? Gemäss Argumentation der Suva sind ja alle Branchen und Bevölkerungsgruppen, die sich im Freien aufhalten betroffen - beispielsweise Bademeister, Skilehrer, Bauern, Velokuriere, Briefträger ... </p><p>4. Der Einsatz von Kopfbedeckungen mit Stirnblende und Nackenschutz schränkt das Sichtfeld des Nutzers ein. Die grundlegenden Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung (Anhang II der EU-PSA-Verordnung) sehen vor, dass der Nutzer seine Tätigkeit normal ausüben kann und insbesondere das Sichtfeld nicht übermässig eingeschränkt wird. Wie stellt er sicher, dass nicht eine unnötige zusätzliche Gefährdung stattfindet?</p>
    • Sonnenschutz bei der Arbeit im Freien. Regulierungsmassnahmen der Suva schiessen übers Ziel hinaus

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