Finanzierungsrisiken bei den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds

ShortId
18.3648
Id
20183648
Updated
28.07.2023 03:21
Language
de
Title
Finanzierungsrisiken bei den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds
AdditionalIndexing
24;52;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Entsorgungs- und Kostentragungspflicht (Art. 31 KEG) sind die Schweizer Kernanlagenbetreiber verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen und bis zum Abschluss der Stilllegung ihres Kraftwerks Beiträge für Stilllegung und Entsorgung in die entsprechenden Fonds einzubezahlen. Die jüngste Verfügung durch das UVEK zeigte erneut steigende Kosten. Bei der Bestimmung der Beitragshöhe werden zwar die finanziellen Auswirkungen von Risiken im Zusammenhang mit dem Bau des geologischen Tiefenlagers berücksichtigt, jedoch nicht im Zusammenhang mit der Finanzierung der Fonds, die sich unter Umständen noch über Jahrzehnte hinziehen wird.</p><p>Angesichts des schwierigen Strommarktumfelds ist es zunehmend fraglich, ob die Betreiber in der Lage sind, sämtliche Kosten über die vorgesehenen Instrumente gemäss den Artikeln 77 bis 80 des Kernenergiegesetzes zu bedienen. Da die AKW Gösgen und Leibstadt als separate Gesellschaften organisiert sind, werden nach deren Ausserbetriebnahme kaum grosse Geldsummen nachgefordert werden können (vgl. auch Bundesratsantwort auf das Postulat 16.3926). Die Tragung erheblicher Kosten über die Solidarhaftung der übrigen AKW-Eigner Axpo und BKW wird wirtschaftlich unter den heutigen und künftigen Bedingungen im Strommarkt kaum tragbar sein. Weitere Finanzierungsrisiken wie die zum Teil ungenügende Bonität der Betreiber, negative Auswirkungen von Unternehmensrestrukturierungen auf die Finanzierung, eine ungenügende längerfristige Entwicklung am Finanzmarkt sowie die für die Betreiber negativen finanziellen Auswirkungen einer frühzeitigen Stilllegung sind von den bestehenden Instrumenten gemäss Aussagen der Stenfo-Verwaltungskommission gar nicht adressiert.</p><p>Der Sicherheitszuschlag hat sich seit seiner Einführung als umfassendes Instrument zur Vorbeugung von Haftungsrisiken seitens des Bundes etabliert und ist ein taugliches und bereits angewendetes Mittel, Risiken unterschiedlichster Natur im Zusammenhang mit der Fondsfinanzierung abzufedern.</p>
  • <p>Die vom Bundesrat gewählte Verwaltungskommission des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stenfo) beobachtet die Entwicklung der finanziellen Situation der Betreiber von Kernkraftwerken aufmerksam. Im Rahmen der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen ersten Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) wurde bereits angekündigt, dass die Parameter Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag auf den Kosten nach Vorliegen der Kostenstudien 2016 überprüft und wenn nötig im Rahmen der derzeit in Vorbereitung stehenden dritten Revision der SEFV angepasst werden. Es gehört zur Überprüfung der Parameter, dass die Risiken für die Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten abgeschätzt und berücksichtigt werden. Der Bundesrat ist somit der Ansicht, dass den Anliegen der Motion im Rahmen der bevorstehenden Verordnungsrevision bereits weitgehend Rechnung getragen wird. Darüber hinaus schränkt die Motion den Handlungsspielraum des Bundesrates unnötig ein und verunmöglicht ihm unter Umständen, sachgerechte Massnahmen zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt in Ergänzung zu den Baukostenrisiken auch die Risiken für die Finanzierung der Atomkraftwerk-Stilllegungs- und -Entsorgungsfonds abzuschätzen und diese bei der Festlegung der Höhe des Sicherheitszuschlags gemäss Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung einfliessen zu lassen.</p>
  • Finanzierungsrisiken bei den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Entsorgungs- und Kostentragungspflicht (Art. 31 KEG) sind die Schweizer Kernanlagenbetreiber verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen und bis zum Abschluss der Stilllegung ihres Kraftwerks Beiträge für Stilllegung und Entsorgung in die entsprechenden Fonds einzubezahlen. Die jüngste Verfügung durch das UVEK zeigte erneut steigende Kosten. Bei der Bestimmung der Beitragshöhe werden zwar die finanziellen Auswirkungen von Risiken im Zusammenhang mit dem Bau des geologischen Tiefenlagers berücksichtigt, jedoch nicht im Zusammenhang mit der Finanzierung der Fonds, die sich unter Umständen noch über Jahrzehnte hinziehen wird.</p><p>Angesichts des schwierigen Strommarktumfelds ist es zunehmend fraglich, ob die Betreiber in der Lage sind, sämtliche Kosten über die vorgesehenen Instrumente gemäss den Artikeln 77 bis 80 des Kernenergiegesetzes zu bedienen. Da die AKW Gösgen und Leibstadt als separate Gesellschaften organisiert sind, werden nach deren Ausserbetriebnahme kaum grosse Geldsummen nachgefordert werden können (vgl. auch Bundesratsantwort auf das Postulat 16.3926). Die Tragung erheblicher Kosten über die Solidarhaftung der übrigen AKW-Eigner Axpo und BKW wird wirtschaftlich unter den heutigen und künftigen Bedingungen im Strommarkt kaum tragbar sein. Weitere Finanzierungsrisiken wie die zum Teil ungenügende Bonität der Betreiber, negative Auswirkungen von Unternehmensrestrukturierungen auf die Finanzierung, eine ungenügende längerfristige Entwicklung am Finanzmarkt sowie die für die Betreiber negativen finanziellen Auswirkungen einer frühzeitigen Stilllegung sind von den bestehenden Instrumenten gemäss Aussagen der Stenfo-Verwaltungskommission gar nicht adressiert.</p><p>Der Sicherheitszuschlag hat sich seit seiner Einführung als umfassendes Instrument zur Vorbeugung von Haftungsrisiken seitens des Bundes etabliert und ist ein taugliches und bereits angewendetes Mittel, Risiken unterschiedlichster Natur im Zusammenhang mit der Fondsfinanzierung abzufedern.</p>
    • <p>Die vom Bundesrat gewählte Verwaltungskommission des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stenfo) beobachtet die Entwicklung der finanziellen Situation der Betreiber von Kernkraftwerken aufmerksam. Im Rahmen der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen ersten Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) wurde bereits angekündigt, dass die Parameter Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag auf den Kosten nach Vorliegen der Kostenstudien 2016 überprüft und wenn nötig im Rahmen der derzeit in Vorbereitung stehenden dritten Revision der SEFV angepasst werden. Es gehört zur Überprüfung der Parameter, dass die Risiken für die Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten abgeschätzt und berücksichtigt werden. Der Bundesrat ist somit der Ansicht, dass den Anliegen der Motion im Rahmen der bevorstehenden Verordnungsrevision bereits weitgehend Rechnung getragen wird. Darüber hinaus schränkt die Motion den Handlungsspielraum des Bundesrates unnötig ein und verunmöglicht ihm unter Umständen, sachgerechte Massnahmen zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt in Ergänzung zu den Baukostenrisiken auch die Risiken für die Finanzierung der Atomkraftwerk-Stilllegungs- und -Entsorgungsfonds abzuschätzen und diese bei der Festlegung der Höhe des Sicherheitszuschlags gemäss Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung einfliessen zu lassen.</p>
    • Finanzierungsrisiken bei den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds

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