Stärkung von integrierten Versorgungsmodellen. Abgrenzung zu einseitigen Listenangeboten ohne koordinierte Behandlung

ShortId
18.3649
Id
20183649
Updated
26.03.2024 21:39
Language
de
Title
Stärkung von integrierten Versorgungsmodellen. Abgrenzung zu einseitigen Listenangeboten ohne koordinierte Behandlung
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein Schwerpunkt von Gesundheit 2020 des Bundes ist die Verbesserung der koordinierten Versorgung. Integration und Koordination sollen im Zeichen der Optimierung der Qualität stehen. Massnahme 10 des Kostendämpfungspaketes sieht ebenfalls vor, die koordinierte Versorgung zu stärken und damit Qualität und Wirtschaftlichkeit über die ganze Behandlungskette zu verbessern.</p><p>Was genau unter koordinierter oder integrierter Versorgung zu verstehen ist, wird indes nicht definiert. So können auch Modelle als integrierte Versorgungsmodelle angepriesen werden, bei denen keine vertragliche Vereinbarung oder sonstige Zusammenarbeit zwischen Versicherung und Ärzten oder vorgelagerten Gatekeepern (z. B. Callcenter oder Apotheken) besteht und die lediglich aus von Versicherern einseitig erstellten "unverbindlichen Ärztelisten" bestehen.</p><p>Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit Entscheid vom 9. April 2018 die Praxis dieser einseitigen Listenmodelle gestützt. Es wird darin ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen der besonderen Versicherungsmodelle nach Artikel 41 Absatz 4 des Krankenversicherungsgesetzes keine Verpflichtung bestehe, vertragliche Vereinbarungen zwischen Versicherung und Leistungserbringern abzuschliessen. Im Sinne der Optimierung von Qualität und Wirtschaftlichkeit und im Interesse der Transparenz für Versicherte ist eine klare Definition von "integrierter Versorgung" im Krankenversicherungsgesetz einzuführen. Dies verhindert nicht, dass die Versicherer weiterhin andere besondere Versicherungsmodelle anbieten können.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Krankenversicherungsgesetz-Änderung vorzulegen, welche integrierte Versorgungsnetze definiert, um sie von einseitigen Listenmodellen abzugrenzen, die keine integrierte Behandlung vorsehen. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:</p><p>1. Ein integriertes Versorgungsnetz ist eine Gruppe von Leistungserbringern, die sich zum Zweck einer Koordination der medizinischen Versorgung zusammenschliessen.</p><p>2. In einem integrierten Versorgungsnetz wird der Behandlungsprozess der versicherten Personen über die ganze Behandlungskette hinweg gesteuert. Der Zugang zu allen Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung ist sichergestellt. Über die Pflichtleistungen hinausgehende Leistungen sind möglich.</p><p>3. Ein Vertrag zwischen dem integrierten Versorgungsnetz und den Versicherern regelt die Zusammenarbeit, den Datenaustausch, die Qualitätssicherung und die Vergütung der Leistungen.</p>
  • Stärkung von integrierten Versorgungsmodellen. Abgrenzung zu einseitigen Listenangeboten ohne koordinierte Behandlung
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Schwerpunkt von Gesundheit 2020 des Bundes ist die Verbesserung der koordinierten Versorgung. Integration und Koordination sollen im Zeichen der Optimierung der Qualität stehen. Massnahme 10 des Kostendämpfungspaketes sieht ebenfalls vor, die koordinierte Versorgung zu stärken und damit Qualität und Wirtschaftlichkeit über die ganze Behandlungskette zu verbessern.</p><p>Was genau unter koordinierter oder integrierter Versorgung zu verstehen ist, wird indes nicht definiert. So können auch Modelle als integrierte Versorgungsmodelle angepriesen werden, bei denen keine vertragliche Vereinbarung oder sonstige Zusammenarbeit zwischen Versicherung und Ärzten oder vorgelagerten Gatekeepern (z. B. Callcenter oder Apotheken) besteht und die lediglich aus von Versicherern einseitig erstellten "unverbindlichen Ärztelisten" bestehen.</p><p>Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit Entscheid vom 9. April 2018 die Praxis dieser einseitigen Listenmodelle gestützt. Es wird darin ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen der besonderen Versicherungsmodelle nach Artikel 41 Absatz 4 des Krankenversicherungsgesetzes keine Verpflichtung bestehe, vertragliche Vereinbarungen zwischen Versicherung und Leistungserbringern abzuschliessen. Im Sinne der Optimierung von Qualität und Wirtschaftlichkeit und im Interesse der Transparenz für Versicherte ist eine klare Definition von "integrierter Versorgung" im Krankenversicherungsgesetz einzuführen. Dies verhindert nicht, dass die Versicherer weiterhin andere besondere Versicherungsmodelle anbieten können.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Krankenversicherungsgesetz-Änderung vorzulegen, welche integrierte Versorgungsnetze definiert, um sie von einseitigen Listenmodellen abzugrenzen, die keine integrierte Behandlung vorsehen. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:</p><p>1. Ein integriertes Versorgungsnetz ist eine Gruppe von Leistungserbringern, die sich zum Zweck einer Koordination der medizinischen Versorgung zusammenschliessen.</p><p>2. In einem integrierten Versorgungsnetz wird der Behandlungsprozess der versicherten Personen über die ganze Behandlungskette hinweg gesteuert. Der Zugang zu allen Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung ist sichergestellt. Über die Pflichtleistungen hinausgehende Leistungen sind möglich.</p><p>3. Ein Vertrag zwischen dem integrierten Versorgungsnetz und den Versicherern regelt die Zusammenarbeit, den Datenaustausch, die Qualitätssicherung und die Vergütung der Leistungen.</p>
    • Stärkung von integrierten Versorgungsmodellen. Abgrenzung zu einseitigen Listenangeboten ohne koordinierte Behandlung

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