Strafgefangene gegen Krankheit versichern. Wer bezahlt?

ShortId
18.3655
Id
20183655
Updated
28.07.2023 03:20
Language
de
Title
Strafgefangene gegen Krankheit versichern. Wer bezahlt?
AdditionalIndexing
44;2841;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Grundsätzlich sind die Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig (Art. 372, 377-379 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und müssen einen einheitlichen Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen gewährleisten (Art. 372 Abs. 3 StGB).</p><p>Alle inhaftierten Personen, ausländische Inhaftierte eingeschlossen (vgl. Empfehlung CM/Rec (2012)12 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über ausländische Gefangene vom 12. Oktober 2012), haben Anspruch auf eine einwandfreie medizinische Versorgung, unabhängig davon, wie die entsprechenden Leistungen finanziert werden. Es deckt sich mit dem Interesse der öffentlichen Gesundheit, allen inhaftierten Personen Zugang zur medizinischen Versorgung, insbesondere zu den gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, zu gewährleisten (vgl. Art. 30 der Epidemienverordnung, SR 818.101.1).</p><p>1. Es gibt hierzu keine statistischen Angaben. Expertinnen und Experten des Bundes und der Kantone, die sich im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit der Thematik befassen, schätzen, dass ungefähr ein Drittel aller Inhaftierten nicht gegen Krankheit versichert ist, also etwa 2000 Personen. Es wird angenommen, dass es sich dabei mehrheitlich um Ausländerinnen und Ausländer handelt, die keinen gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz haben beziehungsweise bei welchen ein solcher nicht nachgewiesen ist.</p><p>2. Die Regelungskompetenz liegt hier bei den Kantonen. Es gibt zu dieser Frage keine umfassende Erhebung. Sie kann weder für die gesamte Schweiz noch für alle Haftanstalten einheitlich beantwortet werden. Die Strafvollzugskonkordate haben Empfehlungen zur Finanzierung von Gesundheitskosten erlassen, die sich auch auf Inhaftierte ohne Krankenversicherung beziehen. Verwiesen sei hierzu auf den Bericht des Bundesrates vom 17. Mai 2013 zum Postulat Rickli Natalie 10.3693 vom 27. September 2010, "Kosten des Strafvollzugs in der Schweiz" (<a href="https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/smv/dokumentation/ber-br-d.pdf">https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/smv/dokumentation/ber-br-d.pdf</a>).</p><p>Die genannte Arbeitsgruppe hat unterschiedliche Modelle der Finanzierung von Behandlungskosten bei nichtkrankenversicherten Inhaftierten zur Kenntnis genommen. Teilweise werden diese Kosten von den zuständigen Gesundheitsbehörden getragen. Andernorts werden Gesuche um Kostengutsprache an das sozialhilferechtlich zuständige Gemeinwesen gerichtet. Die Bewilligungspraxis ist dabei nicht einheitlich: Teils werden Kosten bis zur Klärung des Kostenträgers bevorschusst, es kommt aber auch vor, dass Kosten nicht bevorschusst und Gesuche nur für medizinische Notfälle bewilligt werden.</p><p>3. Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versicherungspflichtig, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus oder ihrer Herkunft. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in internationalen Sozialversicherungsabkommen. Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Jedoch unterstehen Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich weder der Versicherungspflicht gemäss KVG, noch können sie nach diesem Gesetz versichert werden.</p><p>4. Das KVG bestimmt, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichert oder sich von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lässt (Art. 3 Abs. 1 KVG). Das KVG schliesst eine Finanzierung der Prämien durch Dritte nicht aus. Die Kantone gewähren versicherungspflichtigen Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 KVG). Gemäss dem Bericht des Bundesrates vom 17. Mai 2013 zum Postulat Rickli Natalie 10.3693, "Kosten des Strafvollzugs in der Schweiz", handelt es sich bei den Krankenkassenprämien nicht um Vollzugskosten. Die Prämien werden, sofern Insassen nicht über genügend Mittel zur Bezahlung verfügen, in der Regel von der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde übernommen.</p><p>5. Inhaftierte Personen im Straf- und Massnahmenvollzug sind gemäss dem StGB zur Arbeit verpflichtet und erhalten für die geleistete Arbeit ein Entgelt. Im Gegensatz zum Straf- und Massnahmenvollzug dürfen Personen in Untersuchungshaft nach internationalen Vorgaben nicht zur Arbeit verpflichtet werden (United Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners [the Nelson Mandela Rules]). Dies hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung anerkannt (z. B. BGE 106 Ia 277 E. 6a, S. 287; BGE 123 I 221).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Presse hat kürzlich von Strafgefangenen berichtet, die keiner Krankenkasse angeschlossen sind und sich deshalb nicht oder zu spät medizinisch behandeln lassen, weil sie die Kosten nicht selber berappen können. Es geht vor allem auch um Kriminaltouristen. Dieser Zustand ist unhaltbar, denn es ist davon auszugehen, dass dadurch später höhere Kosten entstehen. Zudem können so, je nach Krankheit, andere Strafgefangene oder auch das Personal in den Haftanstalten angesteckt werden. Zu Recht kommt deshalb die Forderung auf, dass jeder Strafgefangene, unabhängig von seinem Status oder seiner Nationalität, bei einer Krankenkasse grundversichert sein muss. Allerdings kann nicht erwartet werden, dass die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes dafür aufkommen müssen. Im Extremfall müsste ein Opfer, das beispielsweise beraubt oder gar zusammengeschlagen wurde, auch noch mithelfen, die Krankenkassenprämien des Täters mitzufinanzieren. Im Vollzug können Gefangene einer Arbeit nachgehen, ebenso sollte diese Möglichkeit zu arbeiten auch für Personen in U-Haft geschaffen werden. Mit dem Erlös oder dem Lohn muss zuerst die eigene Krankenversicherung finanziert werden. Dazu soll beim Eintritt ins Gefängnis von jedem Gefangenen gleich eine Krankenversicherung abgeschlossen werden. Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie hoch ist der Prozentsatz der Strafgefangenen in der Schweiz, die keiner Krankenkasse angeschlossen sind, und um wie viele Fälle handelt es sich ungefähr?</p><p>2. Wer bezahlt heute die Behandlungskosten für Strafgefangene, die nicht versichert sind?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass alle Strafgefangenen unabhängig von ihrem Status und ihrer Nationalität bei einer Krankenkasse grundversichert sein müssen?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass die Krankenkassenprämien durch die Strafgefangenen selber zu bezahlen sind? </p><p>5. Unterstützt er die Möglichkeit der Einführung einer Arbeitspflicht in den Gefängnissen, damit die Krankenversicherungen von den Betroffenen selber bezahlt werden können?</p>
  • Strafgefangene gegen Krankheit versichern. Wer bezahlt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Grundsätzlich sind die Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig (Art. 372, 377-379 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und müssen einen einheitlichen Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen gewährleisten (Art. 372 Abs. 3 StGB).</p><p>Alle inhaftierten Personen, ausländische Inhaftierte eingeschlossen (vgl. Empfehlung CM/Rec (2012)12 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über ausländische Gefangene vom 12. Oktober 2012), haben Anspruch auf eine einwandfreie medizinische Versorgung, unabhängig davon, wie die entsprechenden Leistungen finanziert werden. Es deckt sich mit dem Interesse der öffentlichen Gesundheit, allen inhaftierten Personen Zugang zur medizinischen Versorgung, insbesondere zu den gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, zu gewährleisten (vgl. Art. 30 der Epidemienverordnung, SR 818.101.1).</p><p>1. Es gibt hierzu keine statistischen Angaben. Expertinnen und Experten des Bundes und der Kantone, die sich im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit der Thematik befassen, schätzen, dass ungefähr ein Drittel aller Inhaftierten nicht gegen Krankheit versichert ist, also etwa 2000 Personen. Es wird angenommen, dass es sich dabei mehrheitlich um Ausländerinnen und Ausländer handelt, die keinen gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz haben beziehungsweise bei welchen ein solcher nicht nachgewiesen ist.</p><p>2. Die Regelungskompetenz liegt hier bei den Kantonen. Es gibt zu dieser Frage keine umfassende Erhebung. Sie kann weder für die gesamte Schweiz noch für alle Haftanstalten einheitlich beantwortet werden. Die Strafvollzugskonkordate haben Empfehlungen zur Finanzierung von Gesundheitskosten erlassen, die sich auch auf Inhaftierte ohne Krankenversicherung beziehen. Verwiesen sei hierzu auf den Bericht des Bundesrates vom 17. Mai 2013 zum Postulat Rickli Natalie 10.3693 vom 27. September 2010, "Kosten des Strafvollzugs in der Schweiz" (<a href="https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/smv/dokumentation/ber-br-d.pdf">https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/smv/dokumentation/ber-br-d.pdf</a>).</p><p>Die genannte Arbeitsgruppe hat unterschiedliche Modelle der Finanzierung von Behandlungskosten bei nichtkrankenversicherten Inhaftierten zur Kenntnis genommen. Teilweise werden diese Kosten von den zuständigen Gesundheitsbehörden getragen. Andernorts werden Gesuche um Kostengutsprache an das sozialhilferechtlich zuständige Gemeinwesen gerichtet. Die Bewilligungspraxis ist dabei nicht einheitlich: Teils werden Kosten bis zur Klärung des Kostenträgers bevorschusst, es kommt aber auch vor, dass Kosten nicht bevorschusst und Gesuche nur für medizinische Notfälle bewilligt werden.</p><p>3. Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versicherungspflichtig, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus oder ihrer Herkunft. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in internationalen Sozialversicherungsabkommen. Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Jedoch unterstehen Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich weder der Versicherungspflicht gemäss KVG, noch können sie nach diesem Gesetz versichert werden.</p><p>4. Das KVG bestimmt, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichert oder sich von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lässt (Art. 3 Abs. 1 KVG). Das KVG schliesst eine Finanzierung der Prämien durch Dritte nicht aus. Die Kantone gewähren versicherungspflichtigen Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 KVG). Gemäss dem Bericht des Bundesrates vom 17. Mai 2013 zum Postulat Rickli Natalie 10.3693, "Kosten des Strafvollzugs in der Schweiz", handelt es sich bei den Krankenkassenprämien nicht um Vollzugskosten. Die Prämien werden, sofern Insassen nicht über genügend Mittel zur Bezahlung verfügen, in der Regel von der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde übernommen.</p><p>5. Inhaftierte Personen im Straf- und Massnahmenvollzug sind gemäss dem StGB zur Arbeit verpflichtet und erhalten für die geleistete Arbeit ein Entgelt. Im Gegensatz zum Straf- und Massnahmenvollzug dürfen Personen in Untersuchungshaft nach internationalen Vorgaben nicht zur Arbeit verpflichtet werden (United Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners [the Nelson Mandela Rules]). Dies hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung anerkannt (z. B. BGE 106 Ia 277 E. 6a, S. 287; BGE 123 I 221).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Presse hat kürzlich von Strafgefangenen berichtet, die keiner Krankenkasse angeschlossen sind und sich deshalb nicht oder zu spät medizinisch behandeln lassen, weil sie die Kosten nicht selber berappen können. Es geht vor allem auch um Kriminaltouristen. Dieser Zustand ist unhaltbar, denn es ist davon auszugehen, dass dadurch später höhere Kosten entstehen. Zudem können so, je nach Krankheit, andere Strafgefangene oder auch das Personal in den Haftanstalten angesteckt werden. Zu Recht kommt deshalb die Forderung auf, dass jeder Strafgefangene, unabhängig von seinem Status oder seiner Nationalität, bei einer Krankenkasse grundversichert sein muss. Allerdings kann nicht erwartet werden, dass die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes dafür aufkommen müssen. Im Extremfall müsste ein Opfer, das beispielsweise beraubt oder gar zusammengeschlagen wurde, auch noch mithelfen, die Krankenkassenprämien des Täters mitzufinanzieren. Im Vollzug können Gefangene einer Arbeit nachgehen, ebenso sollte diese Möglichkeit zu arbeiten auch für Personen in U-Haft geschaffen werden. Mit dem Erlös oder dem Lohn muss zuerst die eigene Krankenversicherung finanziert werden. Dazu soll beim Eintritt ins Gefängnis von jedem Gefangenen gleich eine Krankenversicherung abgeschlossen werden. Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie hoch ist der Prozentsatz der Strafgefangenen in der Schweiz, die keiner Krankenkasse angeschlossen sind, und um wie viele Fälle handelt es sich ungefähr?</p><p>2. Wer bezahlt heute die Behandlungskosten für Strafgefangene, die nicht versichert sind?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass alle Strafgefangenen unabhängig von ihrem Status und ihrer Nationalität bei einer Krankenkasse grundversichert sein müssen?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass die Krankenkassenprämien durch die Strafgefangenen selber zu bezahlen sind? </p><p>5. Unterstützt er die Möglichkeit der Einführung einer Arbeitspflicht in den Gefängnissen, damit die Krankenversicherungen von den Betroffenen selber bezahlt werden können?</p>
    • Strafgefangene gegen Krankheit versichern. Wer bezahlt?

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