Qualitätskommission. Wie steht es mit den Kosten und der Unabhängigkeit?

ShortId
18.3658
Id
20183658
Updated
28.07.2023 03:38
Language
de
Title
Qualitätskommission. Wie steht es mit den Kosten und der Unabhängigkeit?
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ging in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit) vom 4. Dezember 2015 (BBl 2016 257) von Gesamtkosten von 19,85 Millionen Franken für die Sicherung und Förderung der Qualität aus. Darin enthalten sind auch die Strukturkosten der ausserparlamentarischen Kommission im Umfang eines zusätzlichen Ressourcenbedarfs von vier Vollzeitstellen, d. h. 850 000 Franken, was einem Anteil von rund 4,3 Prozent der Gesamtkosten entspricht. Die restlichen Gelder umfassen die direkten Kosten der Durchführung von nationalen Programmen, Projekten und Ressortforschung zur Erhöhung von Qualität und Patientensicherheit.</p><p>In der Vorlage, die vom Nationalrat am 11. Juni 2018 beschlossen wurde (15.083; KVG. Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit), weicht die Kostenschätzung nur unwesentlich vom obengenannten Betrag ab. Geplant sind nach einer Aufbauphase von vier Jahren, in denen die Finanzierung schrittweise erhöht und die Tätigkeit der ausserparlamentarischen Kommission sukzessive ausgebaut wird, jährliche Gesamtkosten für die Qualitätsentwicklung von 20,2 Millionen Franken, d. h. plus 1,8 Prozent. Nach Abschluss der Aufbauphase wird auch bei der Vorlage des Nationalrates von einem Personalbedarf von vier Vollzeitstellen für das Führen eines Kommissionssekretariates ausgegangen.</p><p>2./3. Die vom Nationalrat beschlossene Vorlage sieht vor, dass der Bundesrat zur Realisierung seiner Ziele im Bereich der Qualitätsentwicklung eine eidgenössische Qualitätskommission einsetzt. Es handelt sich um eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), die vom Bundesrat mittels Verfügung nach Artikel 8e der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1) eingesetzt wird. Die Beziehungen der Kommission zu Kantonen und Parteien sowie zu anderen Organisationen kann der Bundesrat bei Bedarf in der Einsetzungsverfügung näher regeln (Art. 8e Abs. 2 Bst. i RVOV). Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden (Art. 7a Abs. 2 RVOV). Der Bundesrat ist der Auffassung, dass gestützt auf diese Regelungen die Ungebundenheit der Kommissionsmitglieder gegenüber Bund, Kantonen und anderen Parteien ausreichend gewährleistet werden kann.</p><p>Die letzten 20 Jahre haben gezeigt, dass die Akteure ihrer Aufgabe zur Sicherung und Förderung der Qualität nicht genügend nachgekommen sind. Die vom Nationalrat beschlossene Vorlage sieht einerseits vor, dass in der eidgenössischen Qualitätskommission die Kantone, Versicherer, Leistungserbringer, Versicherten und Fachleute angemessen vertreten sind. Andererseits sind die Verbände der Leistungserbringer und Versicherer gehalten, Qualitätsverträge abzuschliessen. Damit wird nach Meinung des Bundesrates dem Bottom-up-Ansatz umfassend Rechnung getragen.</p><p>Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach den Vorschriften der Artikel 8n und 8o RVOV. Für die gesamten mit dem Betrieb der ausserparlamentarischen Kommission verbundenen Kosten ist auf die eingangs erwähnten Zahlen zu verweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat schätzte in seiner Botschaft vom 4. Dezember 2015 die Gesamtkosten für die Finanzierung von Qualitätsprogrammen und die Schaffung einer ausserparlamentarischen Kommission "Qualität in der Krankenversicherung" auf jährlich 19,85 Millionen Franken. Der Ständerat ist auf die Vorlage nicht eingetreten, der Nationalrat hingegen schon; er hat ein neues Modell gutgeheissen, das Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und die Einsetzung einer eidgenössischen Qualitätskommission vorsieht. Der Bundesrat hat über den EDI-Vorsteher seine Zustimmung zu dieser Vorlage zum Ausdruck gebracht. Es stellen sich nun folgende Fragen:</p><p>1. Mit der ursprünglichen Vorlage des Bundesrates wären jährliche Kosten von rund 20 Millionen Franken verbunden gewesen. Wie sieht es bei der Vorlage des Nationalrates aus? Ist zu erwarten, dass die Zahlen nach oben angepasst werden müssen?</p><p>2. Das vom Nationalrat beschlossene Modell beauftragt den Bundesrat, eine Qualitätskommission einzusetzen, deren Mitglieder er selbst ernennen würde. Wie gedenkt der Bundesrat unter diesen Voraussetzungen die Unabhängigkeit der Mitglieder dieser Kommission gegenüber der Bundesverwaltung und der öffentlichen Hand sicherzustellen? Und wie gegenüber Partikularinteressen? Wie werden die Mitglieder dieser Kommission entschädigt werden? Welche Kosten wären mit dieser Kommission und ihrer Tätigkeit verbunden?</p><p>3. Wäre eine Institution, die wirklich nach dem Bottom-up-Prinzip funktioniert, die also von den Akteuren im Gesundheitswesen selbst errichtet wird (namentlich Spitalverband H plus, FMH, Versicherer, Patientenorganisationen), nicht besser geeignet, diese Unabhängigkeit gegenüber der öffentlichen Hand zu gewährleisten?</p>
  • Qualitätskommission. Wie steht es mit den Kosten und der Unabhängigkeit?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ging in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit) vom 4. Dezember 2015 (BBl 2016 257) von Gesamtkosten von 19,85 Millionen Franken für die Sicherung und Förderung der Qualität aus. Darin enthalten sind auch die Strukturkosten der ausserparlamentarischen Kommission im Umfang eines zusätzlichen Ressourcenbedarfs von vier Vollzeitstellen, d. h. 850 000 Franken, was einem Anteil von rund 4,3 Prozent der Gesamtkosten entspricht. Die restlichen Gelder umfassen die direkten Kosten der Durchführung von nationalen Programmen, Projekten und Ressortforschung zur Erhöhung von Qualität und Patientensicherheit.</p><p>In der Vorlage, die vom Nationalrat am 11. Juni 2018 beschlossen wurde (15.083; KVG. Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit), weicht die Kostenschätzung nur unwesentlich vom obengenannten Betrag ab. Geplant sind nach einer Aufbauphase von vier Jahren, in denen die Finanzierung schrittweise erhöht und die Tätigkeit der ausserparlamentarischen Kommission sukzessive ausgebaut wird, jährliche Gesamtkosten für die Qualitätsentwicklung von 20,2 Millionen Franken, d. h. plus 1,8 Prozent. Nach Abschluss der Aufbauphase wird auch bei der Vorlage des Nationalrates von einem Personalbedarf von vier Vollzeitstellen für das Führen eines Kommissionssekretariates ausgegangen.</p><p>2./3. Die vom Nationalrat beschlossene Vorlage sieht vor, dass der Bundesrat zur Realisierung seiner Ziele im Bereich der Qualitätsentwicklung eine eidgenössische Qualitätskommission einsetzt. Es handelt sich um eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), die vom Bundesrat mittels Verfügung nach Artikel 8e der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1) eingesetzt wird. Die Beziehungen der Kommission zu Kantonen und Parteien sowie zu anderen Organisationen kann der Bundesrat bei Bedarf in der Einsetzungsverfügung näher regeln (Art. 8e Abs. 2 Bst. i RVOV). Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden (Art. 7a Abs. 2 RVOV). Der Bundesrat ist der Auffassung, dass gestützt auf diese Regelungen die Ungebundenheit der Kommissionsmitglieder gegenüber Bund, Kantonen und anderen Parteien ausreichend gewährleistet werden kann.</p><p>Die letzten 20 Jahre haben gezeigt, dass die Akteure ihrer Aufgabe zur Sicherung und Förderung der Qualität nicht genügend nachgekommen sind. Die vom Nationalrat beschlossene Vorlage sieht einerseits vor, dass in der eidgenössischen Qualitätskommission die Kantone, Versicherer, Leistungserbringer, Versicherten und Fachleute angemessen vertreten sind. Andererseits sind die Verbände der Leistungserbringer und Versicherer gehalten, Qualitätsverträge abzuschliessen. Damit wird nach Meinung des Bundesrates dem Bottom-up-Ansatz umfassend Rechnung getragen.</p><p>Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach den Vorschriften der Artikel 8n und 8o RVOV. Für die gesamten mit dem Betrieb der ausserparlamentarischen Kommission verbundenen Kosten ist auf die eingangs erwähnten Zahlen zu verweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat schätzte in seiner Botschaft vom 4. Dezember 2015 die Gesamtkosten für die Finanzierung von Qualitätsprogrammen und die Schaffung einer ausserparlamentarischen Kommission "Qualität in der Krankenversicherung" auf jährlich 19,85 Millionen Franken. Der Ständerat ist auf die Vorlage nicht eingetreten, der Nationalrat hingegen schon; er hat ein neues Modell gutgeheissen, das Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und die Einsetzung einer eidgenössischen Qualitätskommission vorsieht. Der Bundesrat hat über den EDI-Vorsteher seine Zustimmung zu dieser Vorlage zum Ausdruck gebracht. Es stellen sich nun folgende Fragen:</p><p>1. Mit der ursprünglichen Vorlage des Bundesrates wären jährliche Kosten von rund 20 Millionen Franken verbunden gewesen. Wie sieht es bei der Vorlage des Nationalrates aus? Ist zu erwarten, dass die Zahlen nach oben angepasst werden müssen?</p><p>2. Das vom Nationalrat beschlossene Modell beauftragt den Bundesrat, eine Qualitätskommission einzusetzen, deren Mitglieder er selbst ernennen würde. Wie gedenkt der Bundesrat unter diesen Voraussetzungen die Unabhängigkeit der Mitglieder dieser Kommission gegenüber der Bundesverwaltung und der öffentlichen Hand sicherzustellen? Und wie gegenüber Partikularinteressen? Wie werden die Mitglieder dieser Kommission entschädigt werden? Welche Kosten wären mit dieser Kommission und ihrer Tätigkeit verbunden?</p><p>3. Wäre eine Institution, die wirklich nach dem Bottom-up-Prinzip funktioniert, die also von den Akteuren im Gesundheitswesen selbst errichtet wird (namentlich Spitalverband H plus, FMH, Versicherer, Patientenorganisationen), nicht besser geeignet, diese Unabhängigkeit gegenüber der öffentlichen Hand zu gewährleisten?</p>
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