Drogen. Wie kann der Handel auf offener Strasse besser bekämpft werden?

ShortId
18.3659
Id
20183659
Updated
28.07.2023 03:38
Language
de
Title
Drogen. Wie kann der Handel auf offener Strasse besser bekämpft werden?
AdditionalIndexing
2841;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Strassenhandel ist die unterste Stufe eines globalen illegalen Marktes für Drogen wie Kokain und Heroin - die beiden am häufigsten im öffentlichen Raum gehandelten Substanzen. Der Handel an diesem Markt erfolgt oft in netzwerkartigen Strukturen. Klar hierarchische Drogenhandelsorganisationen, in denen auch Kleinhändler eindeutig einer kriminellen Organisation im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zuordnungsbar sind, sind selten. Aktuelle Studien zum Heroin- und Kokainmarkt im Kanton Waadt bestätigen dies.</p><p>Das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) stellt in Artikel 19 Absatz 2 Kriterien auf, um zwischen leichten und schweren Drogendelikten zu unterscheiden. Qualifikationsgründe sind unter anderem die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, bandenmässiges Vorgehen oder gewerbsmässiger Handel. Solche qualifizierten Drogendelikte werden mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Das Gericht kann zusätzlich eine Geldstrafe auferlegen. Bei ausländischen Tätern sieht das Gesetz bei qualifizierten Drogendelikten neben der Strafe eine obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB). Bei nichtqualifizierten Drogendelikten nach Artikel 19 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes kann eine fakultative Landesverweisung (Art. 66abis StGB) verhängt werden.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 26. Juni 2013 (BBl 2013 5975, hier 6028) ausgeführt, dass wiederholte Widerhandlungen mit kleinen Mengen unter den Qualifikationsgrund der Gesundheitsgefährdung subsumiert werden können. Dies kann bei sogenannten "Kügeli-Dealern" unter Umständen bejaht werden. Das Betäubungsmittelgesetz und das Strafgesetzbuch schaffen aus der Sicht des Bundesrates somit die notwendigen Grundlagen für die Kantone, auch den Strassenhandel effizient zu bekämpfen. </p><p>2. Das Betäubungsmittelgesetz verbietet jeglichen unbewilligten Umgang mit allen kontrollierten Substanzen. Die Einrichtung von Zonen, in denen der illegale Handel von Betäubungsmitteln toleriert würde, ist im Gesetz nicht vorgesehen. </p><p>3. Seit 2009 wurden in der Schweiz jährlich jeweils zwischen 2200 und 2700 Straftaten von schwerem Betäubungsmittelhandel nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes zur Anzeige gebracht. Etwa 50 Prozent der jährlich angezeigten Fälle von Heroin- und Kokainhandel betreffen qualifizierten Drogenhandel gemäss Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes. Dass diese Zahl während beinahe eines Jahrzehnts ziemlich konstant ist, ist ein Hinweis darauf, dass die Polizeikorps bereits heute die ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen zur Bekämpfung des Drogenhandels ausschöpfen.</p><p>4. Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) steht als Zentralstelle für die Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelverkehrs nach Artikel 29b des Betäubungsmittelgesetzes im Austausch mit den zuständigen Stellen der kantonalen Polizeikorps. Teil dieses Austausches ist eine von Fedpol geführte Arbeitsgruppe, in die alle Kantonspolizeikorps und die Stadtpolizei Zürich eingeladen sind, um unter anderem auch taktische und strategische Fragen der Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels auf allen Stufen des Marktes zu diskutieren. </p><p>5. Fedpol wirkt bei der Umsetzung des Betäubungsmittelgesetzes mit und hilft den Kantonen insbesondere, die internationale Zusammenarbeit und den interkantonalen Datenaustausch zu koordinieren, um möglichst effiziente Ermittlungen über Kantons- und Landesgrenzen hinweg zu ermöglichen, ohne die kantonale Souveränität in der Strafverfolgung infrage zu stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Natürlich sind Dealerinnen und Dealer nur "kleine Fische". Sehr oft sind sie Asylsuchende, aber keine harmlosen. Sie sind das letzte Glied der Kette einer mafiösen und sehr gut organisierten Struktur. Sie sind der sichtbare Teil eines immer schlimmer werdenden, gemeinen Übels, das unserer Gesellschaft schweren Schaden zufügen kann. Sie halten sich oft an deren schwächste Mitglieder. Diese Dealerinnen und Dealer müssen effizienter bekämpft werden können.</p><p>Die Drogenhändlerinnen und -händler dealen auf offener Strasse und am helllichten Tag, sogar in der Nähe von Schulen, vor den Augen und im Wissen aller - als ob es selbstverständlich wäre. Sie kennen unsere Gesetze und Reglemente gut und missachten sie bewusst. Liegt die Toleranzgrenze in einem bestimmten Kanton bei fünfzehn Grammpäckchen, tragen sie vierzehn auf sich. Es ist nicht einfach, sie auf frischer Tat zu ertappen, und falls es doch gelingt, erhalten sie eine relativ geringe Strafe und müssen anschliessend freigelassen werden. Dann fangen sie wieder an zu dealen.</p><p>Das ist inakzeptabel. Es braucht eine angemessene Antwort auf die Bedrohung, die der Drogenhandel darstellt. Meine Parteikollegin Sandra Pernet thematisierte diese Problematik in Lausanne. Die Mehrheit der Personen, die in Lausanne mit Drogen dealen, stammt aus Nigeria - das ist nicht rassistisch, sondern eine Feststellung. Diesen Personen ist eine hierarchisierte Struktur von Drogenlieferanten übergeordnet, die von Amsterdam aus ihre Betäubungsmittel in Europa vertreiben, indem sie die Drogen von anderen transportieren und verkaufen lassen. An oberster Stelle dieses Drogennetzwerks steht ein Nigerianer, der von Nigeria aus agiert.</p><p>1. Wie steht der Bundesrat zum "Strassen-Deal" beziehungsweise dazu, dass Drogenhändlerinnen und -händler, die nur die Menge an Drogen verkaufen, die einen bestimmten Grenzwert nicht erreicht, praktisch straflos davonkommen?</p><p>2. Wäre es denkbar, offizielle und klar abgegrenzte Bereiche für den Drogenhandel zu schaffen? Dies könnte offenbar den Drogenkonsum um 50 Prozent senken und würde weniger Jugendliche zum Drogenkonsum verleiten.</p><p>3. Ist es nicht an der Zeit, entschlossener gegen diese Plage vorzugehen, die gewisse schon als "normal" empfinden?</p><p>4. Es trifft zu, dass die Bekämpfung des Drogenhandels in erster Linie in die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden fällt. Wie kann der Austausch von Best Practices unter den Kantonen gefördert werden?</p><p>5. Wie kann der Föderalismus, die Grundlage unserer Demokratie, mit der Notwendigkeit einer effizienten Bekämpfung gut organisierter internationaler Drogennetzwerke in Einklang gebracht werden?</p>
  • Drogen. Wie kann der Handel auf offener Strasse besser bekämpft werden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Strassenhandel ist die unterste Stufe eines globalen illegalen Marktes für Drogen wie Kokain und Heroin - die beiden am häufigsten im öffentlichen Raum gehandelten Substanzen. Der Handel an diesem Markt erfolgt oft in netzwerkartigen Strukturen. Klar hierarchische Drogenhandelsorganisationen, in denen auch Kleinhändler eindeutig einer kriminellen Organisation im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zuordnungsbar sind, sind selten. Aktuelle Studien zum Heroin- und Kokainmarkt im Kanton Waadt bestätigen dies.</p><p>Das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) stellt in Artikel 19 Absatz 2 Kriterien auf, um zwischen leichten und schweren Drogendelikten zu unterscheiden. Qualifikationsgründe sind unter anderem die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, bandenmässiges Vorgehen oder gewerbsmässiger Handel. Solche qualifizierten Drogendelikte werden mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Das Gericht kann zusätzlich eine Geldstrafe auferlegen. Bei ausländischen Tätern sieht das Gesetz bei qualifizierten Drogendelikten neben der Strafe eine obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB). Bei nichtqualifizierten Drogendelikten nach Artikel 19 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes kann eine fakultative Landesverweisung (Art. 66abis StGB) verhängt werden.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 26. Juni 2013 (BBl 2013 5975, hier 6028) ausgeführt, dass wiederholte Widerhandlungen mit kleinen Mengen unter den Qualifikationsgrund der Gesundheitsgefährdung subsumiert werden können. Dies kann bei sogenannten "Kügeli-Dealern" unter Umständen bejaht werden. Das Betäubungsmittelgesetz und das Strafgesetzbuch schaffen aus der Sicht des Bundesrates somit die notwendigen Grundlagen für die Kantone, auch den Strassenhandel effizient zu bekämpfen. </p><p>2. Das Betäubungsmittelgesetz verbietet jeglichen unbewilligten Umgang mit allen kontrollierten Substanzen. Die Einrichtung von Zonen, in denen der illegale Handel von Betäubungsmitteln toleriert würde, ist im Gesetz nicht vorgesehen. </p><p>3. Seit 2009 wurden in der Schweiz jährlich jeweils zwischen 2200 und 2700 Straftaten von schwerem Betäubungsmittelhandel nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes zur Anzeige gebracht. Etwa 50 Prozent der jährlich angezeigten Fälle von Heroin- und Kokainhandel betreffen qualifizierten Drogenhandel gemäss Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes. Dass diese Zahl während beinahe eines Jahrzehnts ziemlich konstant ist, ist ein Hinweis darauf, dass die Polizeikorps bereits heute die ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen zur Bekämpfung des Drogenhandels ausschöpfen.</p><p>4. Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) steht als Zentralstelle für die Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelverkehrs nach Artikel 29b des Betäubungsmittelgesetzes im Austausch mit den zuständigen Stellen der kantonalen Polizeikorps. Teil dieses Austausches ist eine von Fedpol geführte Arbeitsgruppe, in die alle Kantonspolizeikorps und die Stadtpolizei Zürich eingeladen sind, um unter anderem auch taktische und strategische Fragen der Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels auf allen Stufen des Marktes zu diskutieren. </p><p>5. Fedpol wirkt bei der Umsetzung des Betäubungsmittelgesetzes mit und hilft den Kantonen insbesondere, die internationale Zusammenarbeit und den interkantonalen Datenaustausch zu koordinieren, um möglichst effiziente Ermittlungen über Kantons- und Landesgrenzen hinweg zu ermöglichen, ohne die kantonale Souveränität in der Strafverfolgung infrage zu stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Natürlich sind Dealerinnen und Dealer nur "kleine Fische". Sehr oft sind sie Asylsuchende, aber keine harmlosen. Sie sind das letzte Glied der Kette einer mafiösen und sehr gut organisierten Struktur. Sie sind der sichtbare Teil eines immer schlimmer werdenden, gemeinen Übels, das unserer Gesellschaft schweren Schaden zufügen kann. Sie halten sich oft an deren schwächste Mitglieder. Diese Dealerinnen und Dealer müssen effizienter bekämpft werden können.</p><p>Die Drogenhändlerinnen und -händler dealen auf offener Strasse und am helllichten Tag, sogar in der Nähe von Schulen, vor den Augen und im Wissen aller - als ob es selbstverständlich wäre. Sie kennen unsere Gesetze und Reglemente gut und missachten sie bewusst. Liegt die Toleranzgrenze in einem bestimmten Kanton bei fünfzehn Grammpäckchen, tragen sie vierzehn auf sich. Es ist nicht einfach, sie auf frischer Tat zu ertappen, und falls es doch gelingt, erhalten sie eine relativ geringe Strafe und müssen anschliessend freigelassen werden. Dann fangen sie wieder an zu dealen.</p><p>Das ist inakzeptabel. Es braucht eine angemessene Antwort auf die Bedrohung, die der Drogenhandel darstellt. Meine Parteikollegin Sandra Pernet thematisierte diese Problematik in Lausanne. Die Mehrheit der Personen, die in Lausanne mit Drogen dealen, stammt aus Nigeria - das ist nicht rassistisch, sondern eine Feststellung. Diesen Personen ist eine hierarchisierte Struktur von Drogenlieferanten übergeordnet, die von Amsterdam aus ihre Betäubungsmittel in Europa vertreiben, indem sie die Drogen von anderen transportieren und verkaufen lassen. An oberster Stelle dieses Drogennetzwerks steht ein Nigerianer, der von Nigeria aus agiert.</p><p>1. Wie steht der Bundesrat zum "Strassen-Deal" beziehungsweise dazu, dass Drogenhändlerinnen und -händler, die nur die Menge an Drogen verkaufen, die einen bestimmten Grenzwert nicht erreicht, praktisch straflos davonkommen?</p><p>2. Wäre es denkbar, offizielle und klar abgegrenzte Bereiche für den Drogenhandel zu schaffen? Dies könnte offenbar den Drogenkonsum um 50 Prozent senken und würde weniger Jugendliche zum Drogenkonsum verleiten.</p><p>3. Ist es nicht an der Zeit, entschlossener gegen diese Plage vorzugehen, die gewisse schon als "normal" empfinden?</p><p>4. Es trifft zu, dass die Bekämpfung des Drogenhandels in erster Linie in die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden fällt. Wie kann der Austausch von Best Practices unter den Kantonen gefördert werden?</p><p>5. Wie kann der Föderalismus, die Grundlage unserer Demokratie, mit der Notwendigkeit einer effizienten Bekämpfung gut organisierter internationaler Drogennetzwerke in Einklang gebracht werden?</p>
    • Drogen. Wie kann der Handel auf offener Strasse besser bekämpft werden?

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