EU-Urheberrechtsreform. Auswirkungen in der Schweiz

ShortId
18.3665
Id
20183665
Updated
28.07.2023 03:35
Language
de
Title
EU-Urheberrechtsreform. Auswirkungen in der Schweiz
AdditionalIndexing
10;12
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-4. Der Bundesrat hat am 22. November 2017 eine Vorlage zu einer Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet. Diese Gesetzesvorlage basiert auf einem Kompromisspaket, auf das sich die verschiedenen Interessengruppen im Rahmen einer vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzten Arbeitsgruppe Anfang März 2017 geeinigt haben. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger war nicht Teil des Kompromisses und ist auch nicht in der Vorlage enthalten.</p><p>Die in der EU diskutierten Neuerungen schreiben den Einsatz von Upload-Filtern nicht ausdrücklich vor. Das Einrichten von Upload-Filtern ist bei grossen Unternehmen wie Wikipedia aber Folge der Bestimmung, wonach Plattformbetreiber schon während des Hochladens prüfen müssen, ob durch das Hochladen Urheberrechte verletzt werden.</p><p>Die Vorlage des Bundesrates unterscheidet sich von der EU-Vorlage, weil sie eine Prüfpflicht nur sehr eingeschränkt vorsieht. Die Prüfpflicht betrifft nur Hosting-Provider, die eine besondere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen schaffen (zum Beispiel das Beherbergen von Piraterieseiten), und kommt nur dort zur Anwendung, wo nach erstmaliger Meldung einer Rechtsverletzung die Beseitigung dieser Verletzung nicht erfolgreich war.</p><p>5. Da die Schweiz kein Mitglied der EU ist, ist sie grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Bestimmungen der EU zu übernehmen oder umzusetzen. Im Bereich der Immaterialgüterrechte besteht ausserdem zwischen der Schweiz und der EU kein spezifisches bilaterales Abkommen. Die EU verlangt denn auch von der Schweiz keine EU-Äquivalenz der Schweizer Urheberrechtsgesetzgebung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Europäische Union diskutiert derzeit über einen Vorschlag zur Urheberrechtsreform, der die Nutzung des Internets für EU-Bürger und damit auch für Schweizer Bürger stark einschränken wird: Besondere Beachtung verdienen hier Artikel 11 (Leistungsschutzrecht, LSR, für Presseverleger) und Artikel 13 (verpflichtende Einführung von Uploadfiltern) aus der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. </p><p>Viele Fachleute befürchten, dass diese Filter unzuverlässig arbeiten und missbraucht werden könnten. Dies stellt eine grosse Gefahr für normalerweise frei zugängliche Informationen (wie zum Beispiel Wikipedia) dar. Internetseiten wären künftig gezwungen, Lizenzkosten zu tragen. Gerade am Beispiel Wikipedia würden diese Kosten horrend ausfallen. Genauso werden aber auch Schweizer Webseiten respektive Schweizer Unternehmen betroffen sein. </p><p>Artikel 11 wird die Presse- und Forschungsarbeit über ein vernünftiges Mass hinaus erschweren. Denn durch die neue Regelung würden nicht nur Zitate lizenzpflichtig. Dies wird einen stark verlangsamenden, wenn nicht sogar blockierenden Effekt unter anderem auf journalistische Tätigkeiten und auch für Forschungspublikationen und Forschungsprojekte haben.</p><p>Artikel 13 verlangt in der Praxis, dass fast alle Internetplattformen alle Inhalte filtern, die von den Nutzerinnen und Nutzern online gestellt werden. Dadurch wird die freie Meinungsäusserung übermässig eingeschränkt, bevor überhaupt davon Gebrauch gemacht werden kann. Entscheidung über die Zensur von Inhalten wird fehleranfälligen und überempfindlichen Algorithmen (die so programmiert sind, dass sie "auf Nummer sicher gehen" und alles löschen, was im Zweifel ein Risiko für die Plattform darstellt) überlassen. </p><p>Am 20. Juni wird über diese Reform im Europäischen Parlament abgestimmt.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat:</p><p>a. das geplante Leistungsschutzrecht?</p><p>b. die geplanten Uploadfilter?</p><p>2. Plant er, den Inhalt dieses Urheberrechts automatisch zu übernehmen?</p><p>3. Plant er bei Annahme der EU-Urheberrechtsreform die teilweise Übernahme dieser und weiterer Punkte im Zuge der Revision des Schweizer Urheberrechts?</p><p>4. Was sind die Gründe dafür?</p><p>5. Verlangt die EU von der Schweiz auch hier - ähnlich wie beim Datenschutzgesetz oder im Bereich Börse und Finanzplatz - eine EU-Äquivalenz der Schweizer Urheberrechtsgesetzgebung?</p>
  • EU-Urheberrechtsreform. Auswirkungen in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-4. Der Bundesrat hat am 22. November 2017 eine Vorlage zu einer Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet. Diese Gesetzesvorlage basiert auf einem Kompromisspaket, auf das sich die verschiedenen Interessengruppen im Rahmen einer vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzten Arbeitsgruppe Anfang März 2017 geeinigt haben. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger war nicht Teil des Kompromisses und ist auch nicht in der Vorlage enthalten.</p><p>Die in der EU diskutierten Neuerungen schreiben den Einsatz von Upload-Filtern nicht ausdrücklich vor. Das Einrichten von Upload-Filtern ist bei grossen Unternehmen wie Wikipedia aber Folge der Bestimmung, wonach Plattformbetreiber schon während des Hochladens prüfen müssen, ob durch das Hochladen Urheberrechte verletzt werden.</p><p>Die Vorlage des Bundesrates unterscheidet sich von der EU-Vorlage, weil sie eine Prüfpflicht nur sehr eingeschränkt vorsieht. Die Prüfpflicht betrifft nur Hosting-Provider, die eine besondere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen schaffen (zum Beispiel das Beherbergen von Piraterieseiten), und kommt nur dort zur Anwendung, wo nach erstmaliger Meldung einer Rechtsverletzung die Beseitigung dieser Verletzung nicht erfolgreich war.</p><p>5. Da die Schweiz kein Mitglied der EU ist, ist sie grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Bestimmungen der EU zu übernehmen oder umzusetzen. Im Bereich der Immaterialgüterrechte besteht ausserdem zwischen der Schweiz und der EU kein spezifisches bilaterales Abkommen. Die EU verlangt denn auch von der Schweiz keine EU-Äquivalenz der Schweizer Urheberrechtsgesetzgebung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Europäische Union diskutiert derzeit über einen Vorschlag zur Urheberrechtsreform, der die Nutzung des Internets für EU-Bürger und damit auch für Schweizer Bürger stark einschränken wird: Besondere Beachtung verdienen hier Artikel 11 (Leistungsschutzrecht, LSR, für Presseverleger) und Artikel 13 (verpflichtende Einführung von Uploadfiltern) aus der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. </p><p>Viele Fachleute befürchten, dass diese Filter unzuverlässig arbeiten und missbraucht werden könnten. Dies stellt eine grosse Gefahr für normalerweise frei zugängliche Informationen (wie zum Beispiel Wikipedia) dar. Internetseiten wären künftig gezwungen, Lizenzkosten zu tragen. Gerade am Beispiel Wikipedia würden diese Kosten horrend ausfallen. Genauso werden aber auch Schweizer Webseiten respektive Schweizer Unternehmen betroffen sein. </p><p>Artikel 11 wird die Presse- und Forschungsarbeit über ein vernünftiges Mass hinaus erschweren. Denn durch die neue Regelung würden nicht nur Zitate lizenzpflichtig. Dies wird einen stark verlangsamenden, wenn nicht sogar blockierenden Effekt unter anderem auf journalistische Tätigkeiten und auch für Forschungspublikationen und Forschungsprojekte haben.</p><p>Artikel 13 verlangt in der Praxis, dass fast alle Internetplattformen alle Inhalte filtern, die von den Nutzerinnen und Nutzern online gestellt werden. Dadurch wird die freie Meinungsäusserung übermässig eingeschränkt, bevor überhaupt davon Gebrauch gemacht werden kann. Entscheidung über die Zensur von Inhalten wird fehleranfälligen und überempfindlichen Algorithmen (die so programmiert sind, dass sie "auf Nummer sicher gehen" und alles löschen, was im Zweifel ein Risiko für die Plattform darstellt) überlassen. </p><p>Am 20. Juni wird über diese Reform im Europäischen Parlament abgestimmt.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat:</p><p>a. das geplante Leistungsschutzrecht?</p><p>b. die geplanten Uploadfilter?</p><p>2. Plant er, den Inhalt dieses Urheberrechts automatisch zu übernehmen?</p><p>3. Plant er bei Annahme der EU-Urheberrechtsreform die teilweise Übernahme dieser und weiterer Punkte im Zuge der Revision des Schweizer Urheberrechts?</p><p>4. Was sind die Gründe dafür?</p><p>5. Verlangt die EU von der Schweiz auch hier - ähnlich wie beim Datenschutzgesetz oder im Bereich Börse und Finanzplatz - eine EU-Äquivalenz der Schweizer Urheberrechtsgesetzgebung?</p>
    • EU-Urheberrechtsreform. Auswirkungen in der Schweiz

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