Unterschiedliche Risikomessung bei Grossbanken

ShortId
18.3673
Id
20183673
Updated
28.07.2023 03:33
Language
de
Title
Unterschiedliche Risikomessung bei Grossbanken
AdditionalIndexing
24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Beide Grossbanken gehen in ihrem Geschäfts- oder Offenlegungsbericht qualitativ auf die Unterschiede ihrer modellbasierten RWA für Kreditrisiken im Vergleich zu den RWA nach dem Standardansatz ein. Zur Offenlegung der RWA-Differenz zwischen Modell- und Standardansätzen sind die Banken derzeit jedoch nicht verpflichtet. Dem Bundesrat liegen die von der Interpellantin angefragten Differenzen zwischen den einzelnen Berechnungsmethoden und die RWA der beiden Grossbanken gemäss BIZ-Standardansatz per Ende 2017 daher nicht vor. Der Finma und der Schweizerischen Nationalbank sind allerdings Schätzungen dieser Differenzen auf Basis wiederkehrender Quantitative Impact Studies des BCBS bekannt.</p><p>2. Interne Modellansätze sind gegenüber den Standardansätzen risikosensitiver, was eine tendenziell tiefere Eigenmittelunterlegung rechtfertigen kann. Gemäss den Artikeln 50, 82 und 90 der Eigenmittelverordnung steht die Anwendung interner Modellansätze allen Banken zur Verfügung. Die grosse Mehrheit der Schweizer Banken hat sich aus einer Kosten-Nutzen-Abwägung für den Einsatz der Standardansätze entschieden. In diesem Sinne kann eine allfällig tiefere Eigenmittelunterlegung auf Basis von tieferen RWA nicht generell als wettbewerbsverzerrend eingestuft werden.</p><p>3./4. Der Bundesrat beabsichtigt, die auf internationaler Ebene ausgearbeiteten Massnahmen im Einklang mit dem Basel-III-Standard per 1. Januar 2022 in schweizerisches Recht zu überführen. Vorbehalten bleibt eine spätere Inkraftsetzung, sollte sich zeigen, dass wichtige Jurisdiktionen (USA, EU usw.) die Standards nicht fristgerecht umsetzen. Für Banken, die interne Modellansätze verwenden, sind derzeit keine neuen Erleichterungen vorgesehen. Unter Berücksichtigung einer einjährigen Übergangsfrist ist die Eröffnung der Vernehmlassung basierend auf dem bestehenden Zeitplan im ersten Halbjahr 2020 zu erwarten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Eigenmittelanforderungen an die Schweizer Banken sind primär im Verhältnis zu den risikogewichteten Aktiven (RWA) definiert. Der Berechnung der RWA kommt damit eine zentrale Bedeutung zu.</p><p>Allerdings schwanken die Risikodichten (RWA in Prozenten des Gesamtengagements) unter den Banken stark. Besonders überrascht, dass die Risikodichten von UBS und Credit Suisse deutlich unter denen von inländisch orientierten systemrelevanten Banken liegt. Der Grund liegt darin, dass die beiden Grossbanken ihre RWA mit einem internen Modellansatz (IRB), der von der Finma bewilligt wurde, berechnen. Fast alle anderen Banken arbeiten dagegen mit dem Standardansatz der Berufsberatungs- und Informationszentren</p><p>(BIZ). Nach internem Modellansatz sind heute deutlich weniger Eigenmittel erforderlich als mit dem Standardansatz. Zudem herrscht keine Transparenz über die Differenzen. </p><p>Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) hat im Dezember 2017 neue Standards für die Berechnung der RWA erlassen, um die Differenzen zwischen Standardansatz und internen Modellansätzen zu reduzieren. Diese Standards müssen in Schweizer Recht umgesetzt werden, bevor sie wirksam werden. Falls dies ohne weitere Anpassungen geschieht, gehen Schätzungen davon aus, dass die beiden Grossbanken zusätzliche Eigenmittel von je gegen 8 Milliarden Schweizerfranken zu halten haben. </p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die beiden Grossbanken UBS und CS berechnen heute ihre RWA nach eigenen, internen Modellen. Wie gross wären ihre RWA Ende 2017 gemäss BIZ-Standardansatz? Wie gross ist die Differenz zum IRB-Ansatz?</p><p>2. Wie beurteilt er diese Differenzen? Wie lassen sie sich rechtfertigen? Wie aussagekräftig sind die von den Grossbanken publizierten Eigenmittelquoten? Gibt es Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Banken, die ihre RWA mit dem Standardansatz berechnen, indem für bestimmte Geschäfte (z. B. einen Wohnbaukredit) unterschiedlich hohe Eigenmittel erforderlich sind?</p><p>3. Wie gedenkt er die neuen Standards des BCBS ins schweizerische Recht umzusetzen? Sollen für die Banken, die mit eigenen, internen Modellen arbeiten, neue Erleichterungen geschaffen werden? </p><p>4. Wann will er die vorgesehenen neuen Vorschriften in die Vernehmlassung bringen?</p>
  • Unterschiedliche Risikomessung bei Grossbanken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Beide Grossbanken gehen in ihrem Geschäfts- oder Offenlegungsbericht qualitativ auf die Unterschiede ihrer modellbasierten RWA für Kreditrisiken im Vergleich zu den RWA nach dem Standardansatz ein. Zur Offenlegung der RWA-Differenz zwischen Modell- und Standardansätzen sind die Banken derzeit jedoch nicht verpflichtet. Dem Bundesrat liegen die von der Interpellantin angefragten Differenzen zwischen den einzelnen Berechnungsmethoden und die RWA der beiden Grossbanken gemäss BIZ-Standardansatz per Ende 2017 daher nicht vor. Der Finma und der Schweizerischen Nationalbank sind allerdings Schätzungen dieser Differenzen auf Basis wiederkehrender Quantitative Impact Studies des BCBS bekannt.</p><p>2. Interne Modellansätze sind gegenüber den Standardansätzen risikosensitiver, was eine tendenziell tiefere Eigenmittelunterlegung rechtfertigen kann. Gemäss den Artikeln 50, 82 und 90 der Eigenmittelverordnung steht die Anwendung interner Modellansätze allen Banken zur Verfügung. Die grosse Mehrheit der Schweizer Banken hat sich aus einer Kosten-Nutzen-Abwägung für den Einsatz der Standardansätze entschieden. In diesem Sinne kann eine allfällig tiefere Eigenmittelunterlegung auf Basis von tieferen RWA nicht generell als wettbewerbsverzerrend eingestuft werden.</p><p>3./4. Der Bundesrat beabsichtigt, die auf internationaler Ebene ausgearbeiteten Massnahmen im Einklang mit dem Basel-III-Standard per 1. Januar 2022 in schweizerisches Recht zu überführen. Vorbehalten bleibt eine spätere Inkraftsetzung, sollte sich zeigen, dass wichtige Jurisdiktionen (USA, EU usw.) die Standards nicht fristgerecht umsetzen. Für Banken, die interne Modellansätze verwenden, sind derzeit keine neuen Erleichterungen vorgesehen. Unter Berücksichtigung einer einjährigen Übergangsfrist ist die Eröffnung der Vernehmlassung basierend auf dem bestehenden Zeitplan im ersten Halbjahr 2020 zu erwarten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Eigenmittelanforderungen an die Schweizer Banken sind primär im Verhältnis zu den risikogewichteten Aktiven (RWA) definiert. Der Berechnung der RWA kommt damit eine zentrale Bedeutung zu.</p><p>Allerdings schwanken die Risikodichten (RWA in Prozenten des Gesamtengagements) unter den Banken stark. Besonders überrascht, dass die Risikodichten von UBS und Credit Suisse deutlich unter denen von inländisch orientierten systemrelevanten Banken liegt. Der Grund liegt darin, dass die beiden Grossbanken ihre RWA mit einem internen Modellansatz (IRB), der von der Finma bewilligt wurde, berechnen. Fast alle anderen Banken arbeiten dagegen mit dem Standardansatz der Berufsberatungs- und Informationszentren</p><p>(BIZ). Nach internem Modellansatz sind heute deutlich weniger Eigenmittel erforderlich als mit dem Standardansatz. Zudem herrscht keine Transparenz über die Differenzen. </p><p>Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) hat im Dezember 2017 neue Standards für die Berechnung der RWA erlassen, um die Differenzen zwischen Standardansatz und internen Modellansätzen zu reduzieren. Diese Standards müssen in Schweizer Recht umgesetzt werden, bevor sie wirksam werden. Falls dies ohne weitere Anpassungen geschieht, gehen Schätzungen davon aus, dass die beiden Grossbanken zusätzliche Eigenmittel von je gegen 8 Milliarden Schweizerfranken zu halten haben. </p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die beiden Grossbanken UBS und CS berechnen heute ihre RWA nach eigenen, internen Modellen. Wie gross wären ihre RWA Ende 2017 gemäss BIZ-Standardansatz? Wie gross ist die Differenz zum IRB-Ansatz?</p><p>2. Wie beurteilt er diese Differenzen? Wie lassen sie sich rechtfertigen? Wie aussagekräftig sind die von den Grossbanken publizierten Eigenmittelquoten? Gibt es Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Banken, die ihre RWA mit dem Standardansatz berechnen, indem für bestimmte Geschäfte (z. B. einen Wohnbaukredit) unterschiedlich hohe Eigenmittel erforderlich sind?</p><p>3. Wie gedenkt er die neuen Standards des BCBS ins schweizerische Recht umzusetzen? Sollen für die Banken, die mit eigenen, internen Modellen arbeiten, neue Erleichterungen geschaffen werden? </p><p>4. Wann will er die vorgesehenen neuen Vorschriften in die Vernehmlassung bringen?</p>
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