Gehören die Air-2030-Systeme zu den autonomen Waffensystemen?

ShortId
18.3675
Id
20183675
Updated
28.07.2023 03:33
Language
de
Title
Gehören die Air-2030-Systeme zu den autonomen Waffensystemen?
AdditionalIndexing
09;15;1231
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss Artikel 135 des Militärgesetzes (SR 510.10) haftet grundsätzlich der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit oder in Ausübung einer anderen dienstlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügen, dies unter Beachtung eines allfälligen Regresses gegen den Hersteller aufgrund von vertraglichen Abmachungen.</p><p>Auf völkerrechtlicher Ebene kann die Schweiz dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Schaden durch eine der Schweiz zurechenbare Handlung oder Unterlassung entstand und eine Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung vorliegt. Ob bei einer Fehlidentifikation ein Verstoss gegen das Völkerrecht durch den Staat vorliegt, hängt von den Umständen des konkreten Falls ab.</p><p>Verantwortliche Einzelpersonen können nach dem schweizerischen Strafrecht zur Rechenschaft gezogen werden, wenn ein Verschulden vorliegt. Die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle verlangen ihrerseits, dass schwere Verletzungen strafrechtlich geahndet werden (vgl. z. B. Art. 85 und Art. 91 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I; SR 0.518.521)). Dies ist im Einzelfall zu prüfen.</p><p>2.-5. Die Fragen 2 bis 5 betreffen zentrale Punkte, die im Rahmen der völkerrechtlichen Prüfung der konkreten Systeme und der einschlägigen Reglemente individuell beantwortet werden müssen. Der Bundesrat fasst diese Fragen deshalb zusammen und nimmt wie folgt Stellung:</p><p>Nach dem Protokoll I ist auch die Schweiz verpflichtet, neu zu beschaffende Waffensysteme auf ihre völkerrechtliche Konformität zu prüfen. Diese Prüfpflicht aus Artikel 36 des Protokolls I wird in Artikel 11 der Materialverordnung VBS (Verordnung des VBS vom 26. März 2018 über die Beschaffung, die Nutzung und die Ausserdienststellung von Material; SR 514.20) umgesetzt. Sämtliche Air-2030-Systeme unterliegen dieser Prüfung, die vom Bereich Kriegsvölkerrecht des Armeestabs durchgeführt wird.</p><p>Im Rahmen dieser völkerrechtlichen Prüfung ist zu drei Zeitpunkten jeweils eine positive Erklärung der völkerrechtlichen Konformität notwendig: vor der Erarbeitung des Konzepts, vor der Realisierung des Projekts und vor der Einführung des Waffensystems.</p><p>Anfang Mai 2018 hat der Bereich Kriegsvölkerrecht die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen erörtert und Auflagen sowie das weitere Vorgehen für die völkerrechtliche Prüfung der neuen Systeme zur bodengestützten Luftverteidigung sowie das neue Kampfflugzeug definiert. Dabei wurde insbesondere auf die Fragen der Zielidentifikation und der Autonomie eingegangen.</p><p>Konkret gilt es zum einen, durch die Einbindung der Air-2030-Systeme in den Sensor-Wirkungs-Verbund eine grösstmögliche Informationsdichte bezüglich potenzieller Ziele zu erhalten. Diese muss der Person zur Verfügung stehen, die über den Einsatz des Waffensystems entscheidet. Zum andern muss die Möglichkeit vorhanden sein, allfällig vorhandene autonome Feuermodi abzuschalten und das Feuer manuell auszulösen, um eine genügende menschliche Kontrolle sicherzustellen.</p><p>Inwiefern die zu beschaffenden Waffentypen diese Vorgaben erfüllen, wird Gegenstand der erwähnten Prüfung sein und kann somit zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht sachgerecht beantwortet werden. Hinzu kommt, dass die Diskussionen zu autonomen Waffensystemen, die im Rahmen der Konferenzen der Vertragsparteien zum UN-Waffenübereinkommen (Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können; SR 0.515.091) geführt werden, von der Schweiz eng verfolgt werden. Die Erkenntnisse und Entwicklungen in diesem Themenbereich fliessen direkt in die völkerrechtliche Prüfung ein.</p><p>Derzeit liegen keine Hinweise darauf vor, dass ein infrage kommendes Waffensystem den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht gerecht werden könnte. Sollte sich im Verlauf der Prüfung aber herausstellen, dass ein bestimmtes System diese Vorgaben nicht erfüllen könnte, hätte dies aufgrund von Artikel 11 Absatz 4 der Materialverordnung VBS zur Folge, dass dieses System aus dem Beschaffungsverfahren ausscheiden müsste oder technische Anpassungen ausgeführt werden müssten, um die Konformität sicherzustellen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Stellungnahme zu den Motionen 17.3195 und 17.4214 betont der Bundesrat, "dass jeglicher Einsatz von Waffensystemen, also auch von autonomen Waffensystemen (AWS), das Völkerrecht, insbesondere das humanitäre Völkerrecht, uneingeschränkt respektieren muss und begleitende Massnahmen geprüft werden müssen, welche die Rechtskonformität begünstigen".</p><p>Der Trend zur Automatisierung hat auch die Systeme zur Luftverteidigung erfasst. So weist ein Experte von Kudelski Security in einer von Armasuisse herausgegebenen Schrift über "Defense Future Technologies" auf das Luftabwehrsystem Oerlikon GDF-005 hin, das passive und aktive Radarsignale nutzt, um selbstständig Ziele zu definieren. Dieses System tötete anlässlich einer Übung der südafrikanischen Streitkräfte aufgrund eines Software-Fehlers 9 Personen und verletzte 14 weitere teilweise schwer; die Software der Oerlikon GDF-005 hatte das falsche Ziel ausgewählt und von sich aus Schüsse ausgelöst.</p><p>Der Bundesrat nahm im Rahmen von Air 2030 drei Luftverteidigungssysteme in die engere Auswahl, bei denen ähnlich wie bei der Oerlikon GDF-005 wesentliche Vorgänge autonom und automatisiert ablaufen: David's Sling (Rafael, Israel), Patriot (Raytheon, USA) und Ssmp/T (Eurosam, Frankreich).</p><p>1. Wer trägt die Verantwortung für die Folgen einer Fehlidentifikation eines Zielobjekts durch das System? Wer ist strafrechtlich und wer mit Blick auf das Genfer Recht verantwortlich? Wie ist die Produktehaftpflicht des Herstellers geregelt und die Staatshaftung durch den Betreiber des Systems?</p><p>2. Haben die Systeme in der engeren Auswahl die Fähigkeit, Ziele selbstständig zu erkennen, zu erfassen und anzugreifen, ohne dass ein Mensch diesen Angriff bestätigen muss? Wie viel Zeit hätte ein Mensch, der das System beaufsichtigt, um einen Angriff zu stoppen? Über welche Informationen würde dieser Mensch verfügen?</p><p>3. Unter welchen Voraussetzungen ist der Einsatz eines solchen Systems mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar und ethisch vertretbar?</p><p>4. Wie muss die menschliche Kontrolle über ein solches System geartet sein, damit die Armee gewährleisten kann, dass das System zuverlässig ausschliesslich Objekte erfasst und bekämpft, die zum Zeitpunkt des Angriffs legitime militärische Ziele darstellen?</p><p>5. Wie ermittelt die Armee das Risiko, dass ein solches System Objekte erfasst und bekämpft, die nicht legitime militärische Ziele darstellen?</p>
  • Gehören die Air-2030-Systeme zu den autonomen Waffensystemen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss Artikel 135 des Militärgesetzes (SR 510.10) haftet grundsätzlich der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit oder in Ausübung einer anderen dienstlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügen, dies unter Beachtung eines allfälligen Regresses gegen den Hersteller aufgrund von vertraglichen Abmachungen.</p><p>Auf völkerrechtlicher Ebene kann die Schweiz dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Schaden durch eine der Schweiz zurechenbare Handlung oder Unterlassung entstand und eine Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung vorliegt. Ob bei einer Fehlidentifikation ein Verstoss gegen das Völkerrecht durch den Staat vorliegt, hängt von den Umständen des konkreten Falls ab.</p><p>Verantwortliche Einzelpersonen können nach dem schweizerischen Strafrecht zur Rechenschaft gezogen werden, wenn ein Verschulden vorliegt. Die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle verlangen ihrerseits, dass schwere Verletzungen strafrechtlich geahndet werden (vgl. z. B. Art. 85 und Art. 91 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I; SR 0.518.521)). Dies ist im Einzelfall zu prüfen.</p><p>2.-5. Die Fragen 2 bis 5 betreffen zentrale Punkte, die im Rahmen der völkerrechtlichen Prüfung der konkreten Systeme und der einschlägigen Reglemente individuell beantwortet werden müssen. Der Bundesrat fasst diese Fragen deshalb zusammen und nimmt wie folgt Stellung:</p><p>Nach dem Protokoll I ist auch die Schweiz verpflichtet, neu zu beschaffende Waffensysteme auf ihre völkerrechtliche Konformität zu prüfen. Diese Prüfpflicht aus Artikel 36 des Protokolls I wird in Artikel 11 der Materialverordnung VBS (Verordnung des VBS vom 26. März 2018 über die Beschaffung, die Nutzung und die Ausserdienststellung von Material; SR 514.20) umgesetzt. Sämtliche Air-2030-Systeme unterliegen dieser Prüfung, die vom Bereich Kriegsvölkerrecht des Armeestabs durchgeführt wird.</p><p>Im Rahmen dieser völkerrechtlichen Prüfung ist zu drei Zeitpunkten jeweils eine positive Erklärung der völkerrechtlichen Konformität notwendig: vor der Erarbeitung des Konzepts, vor der Realisierung des Projekts und vor der Einführung des Waffensystems.</p><p>Anfang Mai 2018 hat der Bereich Kriegsvölkerrecht die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen erörtert und Auflagen sowie das weitere Vorgehen für die völkerrechtliche Prüfung der neuen Systeme zur bodengestützten Luftverteidigung sowie das neue Kampfflugzeug definiert. Dabei wurde insbesondere auf die Fragen der Zielidentifikation und der Autonomie eingegangen.</p><p>Konkret gilt es zum einen, durch die Einbindung der Air-2030-Systeme in den Sensor-Wirkungs-Verbund eine grösstmögliche Informationsdichte bezüglich potenzieller Ziele zu erhalten. Diese muss der Person zur Verfügung stehen, die über den Einsatz des Waffensystems entscheidet. Zum andern muss die Möglichkeit vorhanden sein, allfällig vorhandene autonome Feuermodi abzuschalten und das Feuer manuell auszulösen, um eine genügende menschliche Kontrolle sicherzustellen.</p><p>Inwiefern die zu beschaffenden Waffentypen diese Vorgaben erfüllen, wird Gegenstand der erwähnten Prüfung sein und kann somit zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht sachgerecht beantwortet werden. Hinzu kommt, dass die Diskussionen zu autonomen Waffensystemen, die im Rahmen der Konferenzen der Vertragsparteien zum UN-Waffenübereinkommen (Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können; SR 0.515.091) geführt werden, von der Schweiz eng verfolgt werden. Die Erkenntnisse und Entwicklungen in diesem Themenbereich fliessen direkt in die völkerrechtliche Prüfung ein.</p><p>Derzeit liegen keine Hinweise darauf vor, dass ein infrage kommendes Waffensystem den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht gerecht werden könnte. Sollte sich im Verlauf der Prüfung aber herausstellen, dass ein bestimmtes System diese Vorgaben nicht erfüllen könnte, hätte dies aufgrund von Artikel 11 Absatz 4 der Materialverordnung VBS zur Folge, dass dieses System aus dem Beschaffungsverfahren ausscheiden müsste oder technische Anpassungen ausgeführt werden müssten, um die Konformität sicherzustellen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Stellungnahme zu den Motionen 17.3195 und 17.4214 betont der Bundesrat, "dass jeglicher Einsatz von Waffensystemen, also auch von autonomen Waffensystemen (AWS), das Völkerrecht, insbesondere das humanitäre Völkerrecht, uneingeschränkt respektieren muss und begleitende Massnahmen geprüft werden müssen, welche die Rechtskonformität begünstigen".</p><p>Der Trend zur Automatisierung hat auch die Systeme zur Luftverteidigung erfasst. So weist ein Experte von Kudelski Security in einer von Armasuisse herausgegebenen Schrift über "Defense Future Technologies" auf das Luftabwehrsystem Oerlikon GDF-005 hin, das passive und aktive Radarsignale nutzt, um selbstständig Ziele zu definieren. Dieses System tötete anlässlich einer Übung der südafrikanischen Streitkräfte aufgrund eines Software-Fehlers 9 Personen und verletzte 14 weitere teilweise schwer; die Software der Oerlikon GDF-005 hatte das falsche Ziel ausgewählt und von sich aus Schüsse ausgelöst.</p><p>Der Bundesrat nahm im Rahmen von Air 2030 drei Luftverteidigungssysteme in die engere Auswahl, bei denen ähnlich wie bei der Oerlikon GDF-005 wesentliche Vorgänge autonom und automatisiert ablaufen: David's Sling (Rafael, Israel), Patriot (Raytheon, USA) und Ssmp/T (Eurosam, Frankreich).</p><p>1. Wer trägt die Verantwortung für die Folgen einer Fehlidentifikation eines Zielobjekts durch das System? Wer ist strafrechtlich und wer mit Blick auf das Genfer Recht verantwortlich? Wie ist die Produktehaftpflicht des Herstellers geregelt und die Staatshaftung durch den Betreiber des Systems?</p><p>2. Haben die Systeme in der engeren Auswahl die Fähigkeit, Ziele selbstständig zu erkennen, zu erfassen und anzugreifen, ohne dass ein Mensch diesen Angriff bestätigen muss? Wie viel Zeit hätte ein Mensch, der das System beaufsichtigt, um einen Angriff zu stoppen? Über welche Informationen würde dieser Mensch verfügen?</p><p>3. Unter welchen Voraussetzungen ist der Einsatz eines solchen Systems mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar und ethisch vertretbar?</p><p>4. Wie muss die menschliche Kontrolle über ein solches System geartet sein, damit die Armee gewährleisten kann, dass das System zuverlässig ausschliesslich Objekte erfasst und bekämpft, die zum Zeitpunkt des Angriffs legitime militärische Ziele darstellen?</p><p>5. Wie ermittelt die Armee das Risiko, dass ein solches System Objekte erfasst und bekämpft, die nicht legitime militärische Ziele darstellen?</p>
    • Gehören die Air-2030-Systeme zu den autonomen Waffensystemen?

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