Sind Richtpreise nach dem Landwirtschaftsgesetz auch für Halbfabrikate wie Butter und Magermilchpulver möglich?

ShortId
18.3679
Id
20183679
Updated
28.07.2023 03:32
Language
de
Title
Sind Richtpreise nach dem Landwirtschaftsgesetz auch für Halbfabrikate wie Butter und Magermilchpulver möglich?
AdditionalIndexing
15;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Parlament hat mit Artikel 8a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) den Branchen- und Produzentenorganisationen die Möglichkeit gegeben, unter gewissen Voraussetzungen Richtpreise herauszugeben, die den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Kartellgesetzes nicht unterliegen. Verschiedene Organisationen nutzen diese Möglichkeit und geben regelmässig Richtpreise heraus. Es wurde aber bisher keine Evaluation der Wirkung von Artikel 8a LwG vorgenommen.</p><p>2. Gemäss Botschaft zur Agrarpolitik 2007 und dem Wortlaut von Artikel 8a LwG dürfen Richtpreise nur Zwischenhandelspreise betreffen. Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden. Das Gesetz schliesst Zwischenprodukte wie beispielsweise Halbfabrikate nicht aus.</p><p>3. Die Richtpreise müssen innerhalb einer Branche von Vertreterinnen und Vertretern der Lieferanten und Abnehmer ausgehandelt werden. Sie sind an Qualitätskriterien für die Produkte zu binden. Im Falle von Butter oder Milchpulver müssten sich somit die Hersteller dieser Halbfabrikate (Lieferanten) und deren Abnehmer auf Richtpreise einigen. Die Produzenten des Rohstoffes Milch müssen bei der Festlegung der Richtpreise nicht einbezogen werden. Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden, und diese können vom Bundesrat auch nicht als verbindlich erklärt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Richtpreise in der Landwirtschaft stützen sich auf Artikel 8a LwG und haben insbesondere beim Rohstoff Milch einen praxisrelevanten Stellenwert erhalten im Sinne einer Gegenposition der Produzenten gegenüber der Abnehmerschaft. In Artikel 8a Absatz 1 LwG heisst es: "Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben." Wohl als Folge grosser Wettbewerbsintensität kam es auch schon zu Interventionen der Wettbewerbsbehörde, ohne dann eine abschliessende rechtliche Beurteilung zu erhalten. </p><p>Der Bundesrat wird deshalb um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wie beurteilt er generell das Instrument der Richtpreise, wie sie heute in der Landwirtschaft und im Agrarbereich Anwendung finden? Wird das Potenzial des Instruments aktuell ausgeschöpft?</p><p>2. Sind Richtpreise für Halbfabrikate, welche sich nicht an Konsumentinnen und Konsumenten richten, vereinbar mit Artikel 8a LwG?</p><p>3. Wie beurteilt er generell die Rechtslage, wenn die Branchenorganisation Milch Richtpreise für Halbfabrikate wie Butter und Magermilchpulver herausgeben würde?</p>
  • Sind Richtpreise nach dem Landwirtschaftsgesetz auch für Halbfabrikate wie Butter und Magermilchpulver möglich?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Parlament hat mit Artikel 8a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) den Branchen- und Produzentenorganisationen die Möglichkeit gegeben, unter gewissen Voraussetzungen Richtpreise herauszugeben, die den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Kartellgesetzes nicht unterliegen. Verschiedene Organisationen nutzen diese Möglichkeit und geben regelmässig Richtpreise heraus. Es wurde aber bisher keine Evaluation der Wirkung von Artikel 8a LwG vorgenommen.</p><p>2. Gemäss Botschaft zur Agrarpolitik 2007 und dem Wortlaut von Artikel 8a LwG dürfen Richtpreise nur Zwischenhandelspreise betreffen. Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden. Das Gesetz schliesst Zwischenprodukte wie beispielsweise Halbfabrikate nicht aus.</p><p>3. Die Richtpreise müssen innerhalb einer Branche von Vertreterinnen und Vertretern der Lieferanten und Abnehmer ausgehandelt werden. Sie sind an Qualitätskriterien für die Produkte zu binden. Im Falle von Butter oder Milchpulver müssten sich somit die Hersteller dieser Halbfabrikate (Lieferanten) und deren Abnehmer auf Richtpreise einigen. Die Produzenten des Rohstoffes Milch müssen bei der Festlegung der Richtpreise nicht einbezogen werden. Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden, und diese können vom Bundesrat auch nicht als verbindlich erklärt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Richtpreise in der Landwirtschaft stützen sich auf Artikel 8a LwG und haben insbesondere beim Rohstoff Milch einen praxisrelevanten Stellenwert erhalten im Sinne einer Gegenposition der Produzenten gegenüber der Abnehmerschaft. In Artikel 8a Absatz 1 LwG heisst es: "Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben." Wohl als Folge grosser Wettbewerbsintensität kam es auch schon zu Interventionen der Wettbewerbsbehörde, ohne dann eine abschliessende rechtliche Beurteilung zu erhalten. </p><p>Der Bundesrat wird deshalb um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wie beurteilt er generell das Instrument der Richtpreise, wie sie heute in der Landwirtschaft und im Agrarbereich Anwendung finden? Wird das Potenzial des Instruments aktuell ausgeschöpft?</p><p>2. Sind Richtpreise für Halbfabrikate, welche sich nicht an Konsumentinnen und Konsumenten richten, vereinbar mit Artikel 8a LwG?</p><p>3. Wie beurteilt er generell die Rechtslage, wenn die Branchenorganisation Milch Richtpreise für Halbfabrikate wie Butter und Magermilchpulver herausgeben würde?</p>
    • Sind Richtpreise nach dem Landwirtschaftsgesetz auch für Halbfabrikate wie Butter und Magermilchpulver möglich?

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