Sammlung militärischer und ziviler Daten durch das Ifass. Wird das Gesetz eingehalten?

ShortId
18.3688
Id
20183688
Updated
28.07.2023 03:30
Language
de
Title
Sammlung militärischer und ziviler Daten durch das Ifass. Wird das Gesetz eingehalten?
AdditionalIndexing
09;1236;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Armee verfügt mit dem integrierten Funkaufklärungs- und Sendesystem (Ifass) über ein System, das es ermöglicht, im Einsatzgebiet der Armee Funkaktivitäten aufzuklären, ihre Quellen zu orten und sie im Bedarfsfall zu stören. Das System liefert Informationen für die Überwachung des Luftraums und dient somit zur Erfüllung dieses Auftrags der Armee. In Notlagen kann Ifass auch zur Ausstrahlung von Informationen für die Bevölkerung eingesetzt werden. Ifass kann ausserdem durch die Armee zugunsten der zivilen Behörden für subsidiäre Einsätze eingesetzt werden.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</p><p>1. Elektromagnetische Signale, welche in der Schweiz ausgestrahlt werden oder vom Ausland in die Schweiz einwirken, werden ausschliesslich mit Antennen in der Schweiz erfasst. Es bestehen keine Erfassungsstandorte ausserhalb der Landesgrenzen. Die Armee wertet für bestimmte Zwecke die erfassten elektromagnetischen Signale aus. Dazu gehört beispielsweise die Überprüfung der Verfügbarkeit der eigenen militärischen Frequenzen, welche für den eigenen Einsatz eine zwingende Voraussetzung ist. Die rechtlichen Grundlagen für Einsätze von Ifass sind im Militärgesetz (SR 510.10), Artikel 99, sowie in der Verordnung des Bundesrates über die elektronische Kriegführung (SR 510.292) geregelt.</p><p>2. Es gibt kein nachrichtendienstliches Abhören von zivilen Frequenzen innerhalb der Schweiz. Bis dato wurde Ifass lediglich einmal zugunsten von Behörden für zivile Zwecke eingesetzt: Dies war im Rahmen des Assistenzdienstes der Armee anlässlich des subsidiären Sicherungseinsatzes der Armee an der Endrunde der Fussball-Europameisterschaft 2008. Neben armeeeigenen Bedürfnissen zur Sicherstellung des subsidiären Auftrags wurden damals auch Leistungen zugunsten des ehemaligen DAP (Dienst für Analyse und Prävention) erbracht.</p><p>Bei zeitlich begrenzten subsidiären Aufträgen an die Armee, wie etwa beim World Economic Forum oder anlässlich des Frankophoniegipfels, setzt(e) die Armee Ifass zur Erfüllung ihres eigenen Auftrags ein, jedoch ausschliesslich im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben. Dabei stehen die Kontrolle und der Schutz der armeeeigenen Frequenzen sowie die Sicherstellung der armeeeigenen Handlungsfähigkeit im Vordergrund.</p><p>3. Die Einsätze von Ifass erfolgen unter vollständiger Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz. Für jeden (subsidiären) Einsatz, aber auch für jede Übung erlässt das Kommando Operationen einen Befehl, der die regelkonforme Bearbeitung der erhobenen Daten festlegt, inklusive Verantwortlichkeiten und Kontrollberichte.</p><p>4. Zurzeit ist ein Mitarbeiter der Führungsunterstützungsbasis im Rahmen des Projektes Ifass Phase 2 nach Israel abkommandiert. Die Abkommandierung läuft Ende 2018 aus, und der Mitarbeiter wird in die Schweiz zurückkehren.</p><p>Diese Person ist als Benutzervertreter vor Ort und koordiniert Fragen, die bei der Weiterentwicklung der Software auftreten. Geführt wird er von einem Ressortprojektleiter des Zentrums Elektronische Operationen der Führungsunterstützungsbasis. Der Mitarbeiter ist seitens Israels keinen Auflagen unterworfen und kann alle notwendigen Informationen in die Schweiz liefern.</p><p>Ausgewählte Testdaten (Rohdaten) können in Einzelfällen, nach Sichtung und Bereinigung durch das VBS, zu Verifikationszwecken an die Firma abgegeben werden. Von dieser Möglichkeit wurde vereinzelt Gebrauch gemacht. Sie dient ausschliesslich der Verbesserung von Ifass gemäss den technischen Vorgaben.</p><p>5. Die gesetzlichen Vorgaben wurden eingehalten.</p><p>6. Ein Informationsschutzabkommen mit anderen Staaten, beispielsweise mit Israel, bildet die Basis für den Austausch klassifizierter Informationen bei Militär- und Rüstungsprojekten. Dabei geht es insbesondere um die gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsstandards und -bestimmungen, die beim Austausch von Dokumenten von beiden Seiten eingehalten werden müssen. Für die Beantwortung dieser Interpellation bestehen durch das Informationsschutzabkommen mit Israel keine Einschränkungen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweizer Armee verfügt über ein integriertes Funkaufklärungs- und Sendesystem (Ifass) für den Datenaustausch. Technisch ermöglicht dieses System militärische und zivile Abhörungen in der Schweiz und im Ausland. Offensichtlich hat die Armee mit dem Ifass sowohl Abhörungen im Ausland als auch zivile Abhörungen vorgenommen.</p><p>1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass das Ifass für militärische Abhörungen im Ausland eingesetzt wird? Wenn ja: Kann der Bundesrat angeben, auf welche gesetzliche Grundlage sich diese Einsätze stützen?</p><p>2. Kann der Bundesrat bestätigen, dass das Ifass auch für zivile Abhörungen eingesetzt worden ist? Wenn ja: Wie viele Male ist das Ifass seit seinem Erwerb zu diesem Zweck eingesetzt worden? Wie sieht die Liste der Ereignisse und der zivilen kantonalen und Bundesbehörden aus, für die das Ifass zivil eingesetzt worden ist? Kann der Bundesrat angeben, auf welche gesetzliche Grundlage sich diese zivilen Abhörungen stützen?</p><p>3. Kann der Bundesrat bestätigen, dass alle Einsätze des Ifass unter vollständiger Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz durchgeführt worden sind?</p><p>4. Einzelne Bestandteile des Ifass sind in Israel durch das Unternehmen IAI Elta Systems hergestellt worden. Der für das System verantwortliche Ingenieur und Angestellte des VBS hat seinen ständigen Wohnsitz in Israel und weilt jeweils nur für einige Aufenthalte in der Schweiz. Kann der Bundesrat:</p><p>- bestätigen, dass das VBS Personal mit ständigem Wohnsitz in Israel hat und dass dieses Personal (auch) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Ifass zuständig ist?</p><p>- angeben, welche Tätigkeit dieses Personal ausübt und welcher Behörde die Kontrolle seiner Tätigkeit obliegt?</p><p>- bestätigen, dass dieses Personal nicht der vom Staat Israel auferlegten Geheimhaltungspflicht untersteht, die es daran hindern würde, Informationen an die Schweizer Behörden zu übermitteln?</p><p>- bestätigen, dass das System Ifass keinerlei automatische Weitergabe gesammelter Daten an das genannte israelische Unternehmen oder an israelische Behörden bewirkt?</p><p>- bestätigen, dass keinerlei vom Ifass gesammelte Informationen an die israelischen Behörden weitergeleitet worden sind?</p><p>5. Kann der Bundesrat bestätigen, dass bei allen Kontakten mit den israelischen Behörden und dem Unternehmen IAI Elta Systems im Zusammenhang mit dem Ifass das schweizerische Recht stets vollumfänglich eingehalten worden ist?</p><p>6. Welche Rolle spielt das Abkommen zwischen der Schweiz und Israel über den Schutz klassifizierter Informationen (SR 0.514.144.91)? Ist der Bundesrat hinsichtlich der Antworten auf diese Interpellation durch dieses Abkommen eingeschränkt?</p>
  • Sammlung militärischer und ziviler Daten durch das Ifass. Wird das Gesetz eingehalten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Armee verfügt mit dem integrierten Funkaufklärungs- und Sendesystem (Ifass) über ein System, das es ermöglicht, im Einsatzgebiet der Armee Funkaktivitäten aufzuklären, ihre Quellen zu orten und sie im Bedarfsfall zu stören. Das System liefert Informationen für die Überwachung des Luftraums und dient somit zur Erfüllung dieses Auftrags der Armee. In Notlagen kann Ifass auch zur Ausstrahlung von Informationen für die Bevölkerung eingesetzt werden. Ifass kann ausserdem durch die Armee zugunsten der zivilen Behörden für subsidiäre Einsätze eingesetzt werden.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</p><p>1. Elektromagnetische Signale, welche in der Schweiz ausgestrahlt werden oder vom Ausland in die Schweiz einwirken, werden ausschliesslich mit Antennen in der Schweiz erfasst. Es bestehen keine Erfassungsstandorte ausserhalb der Landesgrenzen. Die Armee wertet für bestimmte Zwecke die erfassten elektromagnetischen Signale aus. Dazu gehört beispielsweise die Überprüfung der Verfügbarkeit der eigenen militärischen Frequenzen, welche für den eigenen Einsatz eine zwingende Voraussetzung ist. Die rechtlichen Grundlagen für Einsätze von Ifass sind im Militärgesetz (SR 510.10), Artikel 99, sowie in der Verordnung des Bundesrates über die elektronische Kriegführung (SR 510.292) geregelt.</p><p>2. Es gibt kein nachrichtendienstliches Abhören von zivilen Frequenzen innerhalb der Schweiz. Bis dato wurde Ifass lediglich einmal zugunsten von Behörden für zivile Zwecke eingesetzt: Dies war im Rahmen des Assistenzdienstes der Armee anlässlich des subsidiären Sicherungseinsatzes der Armee an der Endrunde der Fussball-Europameisterschaft 2008. Neben armeeeigenen Bedürfnissen zur Sicherstellung des subsidiären Auftrags wurden damals auch Leistungen zugunsten des ehemaligen DAP (Dienst für Analyse und Prävention) erbracht.</p><p>Bei zeitlich begrenzten subsidiären Aufträgen an die Armee, wie etwa beim World Economic Forum oder anlässlich des Frankophoniegipfels, setzt(e) die Armee Ifass zur Erfüllung ihres eigenen Auftrags ein, jedoch ausschliesslich im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben. Dabei stehen die Kontrolle und der Schutz der armeeeigenen Frequenzen sowie die Sicherstellung der armeeeigenen Handlungsfähigkeit im Vordergrund.</p><p>3. Die Einsätze von Ifass erfolgen unter vollständiger Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz. Für jeden (subsidiären) Einsatz, aber auch für jede Übung erlässt das Kommando Operationen einen Befehl, der die regelkonforme Bearbeitung der erhobenen Daten festlegt, inklusive Verantwortlichkeiten und Kontrollberichte.</p><p>4. Zurzeit ist ein Mitarbeiter der Führungsunterstützungsbasis im Rahmen des Projektes Ifass Phase 2 nach Israel abkommandiert. Die Abkommandierung läuft Ende 2018 aus, und der Mitarbeiter wird in die Schweiz zurückkehren.</p><p>Diese Person ist als Benutzervertreter vor Ort und koordiniert Fragen, die bei der Weiterentwicklung der Software auftreten. Geführt wird er von einem Ressortprojektleiter des Zentrums Elektronische Operationen der Führungsunterstützungsbasis. Der Mitarbeiter ist seitens Israels keinen Auflagen unterworfen und kann alle notwendigen Informationen in die Schweiz liefern.</p><p>Ausgewählte Testdaten (Rohdaten) können in Einzelfällen, nach Sichtung und Bereinigung durch das VBS, zu Verifikationszwecken an die Firma abgegeben werden. Von dieser Möglichkeit wurde vereinzelt Gebrauch gemacht. Sie dient ausschliesslich der Verbesserung von Ifass gemäss den technischen Vorgaben.</p><p>5. Die gesetzlichen Vorgaben wurden eingehalten.</p><p>6. Ein Informationsschutzabkommen mit anderen Staaten, beispielsweise mit Israel, bildet die Basis für den Austausch klassifizierter Informationen bei Militär- und Rüstungsprojekten. Dabei geht es insbesondere um die gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsstandards und -bestimmungen, die beim Austausch von Dokumenten von beiden Seiten eingehalten werden müssen. Für die Beantwortung dieser Interpellation bestehen durch das Informationsschutzabkommen mit Israel keine Einschränkungen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweizer Armee verfügt über ein integriertes Funkaufklärungs- und Sendesystem (Ifass) für den Datenaustausch. Technisch ermöglicht dieses System militärische und zivile Abhörungen in der Schweiz und im Ausland. Offensichtlich hat die Armee mit dem Ifass sowohl Abhörungen im Ausland als auch zivile Abhörungen vorgenommen.</p><p>1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass das Ifass für militärische Abhörungen im Ausland eingesetzt wird? Wenn ja: Kann der Bundesrat angeben, auf welche gesetzliche Grundlage sich diese Einsätze stützen?</p><p>2. Kann der Bundesrat bestätigen, dass das Ifass auch für zivile Abhörungen eingesetzt worden ist? Wenn ja: Wie viele Male ist das Ifass seit seinem Erwerb zu diesem Zweck eingesetzt worden? Wie sieht die Liste der Ereignisse und der zivilen kantonalen und Bundesbehörden aus, für die das Ifass zivil eingesetzt worden ist? Kann der Bundesrat angeben, auf welche gesetzliche Grundlage sich diese zivilen Abhörungen stützen?</p><p>3. Kann der Bundesrat bestätigen, dass alle Einsätze des Ifass unter vollständiger Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz durchgeführt worden sind?</p><p>4. Einzelne Bestandteile des Ifass sind in Israel durch das Unternehmen IAI Elta Systems hergestellt worden. Der für das System verantwortliche Ingenieur und Angestellte des VBS hat seinen ständigen Wohnsitz in Israel und weilt jeweils nur für einige Aufenthalte in der Schweiz. Kann der Bundesrat:</p><p>- bestätigen, dass das VBS Personal mit ständigem Wohnsitz in Israel hat und dass dieses Personal (auch) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Ifass zuständig ist?</p><p>- angeben, welche Tätigkeit dieses Personal ausübt und welcher Behörde die Kontrolle seiner Tätigkeit obliegt?</p><p>- bestätigen, dass dieses Personal nicht der vom Staat Israel auferlegten Geheimhaltungspflicht untersteht, die es daran hindern würde, Informationen an die Schweizer Behörden zu übermitteln?</p><p>- bestätigen, dass das System Ifass keinerlei automatische Weitergabe gesammelter Daten an das genannte israelische Unternehmen oder an israelische Behörden bewirkt?</p><p>- bestätigen, dass keinerlei vom Ifass gesammelte Informationen an die israelischen Behörden weitergeleitet worden sind?</p><p>5. Kann der Bundesrat bestätigen, dass bei allen Kontakten mit den israelischen Behörden und dem Unternehmen IAI Elta Systems im Zusammenhang mit dem Ifass das schweizerische Recht stets vollumfänglich eingehalten worden ist?</p><p>6. Welche Rolle spielt das Abkommen zwischen der Schweiz und Israel über den Schutz klassifizierter Informationen (SR 0.514.144.91)? Ist der Bundesrat hinsichtlich der Antworten auf diese Interpellation durch dieses Abkommen eingeschränkt?</p>
    • Sammlung militärischer und ziviler Daten durch das Ifass. Wird das Gesetz eingehalten?

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