Die Erweiterung altrechtlicher Bauten und die Schaffung zusätzlicher Wohnungen zulassen

ShortId
18.3704
Id
20183704
Updated
28.07.2023 03:25
Language
de
Title
Die Erweiterung altrechtlicher Bauten und die Schaffung zusätzlicher Wohnungen zulassen
AdditionalIndexing
2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Hauptanliegen der Initianten der Zweitwohnungs-Initiative waren: keine neuen Zweitwohnungen auf der grünen Wiese, keine Kulturlandverschwendung und keine weitere Zersiedelung mit Zweitwohnungen. Daran soll auch nicht gerüttelt werden.</p><p>Ganz anders verhält es sich mit dem Altbestand, also den altrechtlichen Liegenschaften. Diese waren im Abstimmungskampf kein grosses Thema, weil man davon ausging, dass diese von der Initiative gar nicht betroffen wären. In der Umsetzung sieht man jetzt, dass das Zweitwohnungsgesetz vor allem in diesem Bereich weit über das Ziel hinausschiesst.</p><p>Die seit Inkrafttreten des Gesetzes gemachten Erfahrungen zeigen, dass das heutige Zweitwohnungsgesetz die Nutzung der bestehenden altrechtlichen Liegenschaften übermässig einschränkt. Dringend notwendige Investitionen in Altliegenschaften werden nicht getätigt. Zusätzliche Erstwohnungen könnten gebaut werden, wegen Abwanderung besteht aber oft keine Nachfrage. Folgerung: Die Bausubstanz zerfällt. </p><p>Um dies zu verhindern, müssen Voraussetzungen geschaffen werden, damit Investitionen in den Erhalt und Ausbau von bestehender, alter Bausubstanz sich einigermassen lohnen. Mit der Streichung der Einschränkung - sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden - bei Artikel 11 Absatz 3 ZWG würde ein kleiner, aber wichtiger Schritt in diese richtige Richtung erfolgen. Mit zusätzlichen Ferienwohnungen können Altliegenschaften effizienter genutzt werden, zusätzliche Übernachtungen generiert und die Wertschöpfung gesteigert werden, und dies alles ganz im Sinne des verdichteten Bauens gemäss Raumplanungsgesetz.</p><p>Nicht einleuchtend ist zudem, dass bei Sanierungen eine Erweiterung der Hauptnutzfläche zugelassen wird, bei einem Abbruch und dann unmittelbar folgenden Wiederaufbau allerdings nicht. Hier müssen die gleichen Spielregeln gelten wie bei einer Sanierung.</p>
  • <p>Artikel 11 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015 (ZWG; SR 702) regelt die bauliche und nutzungsmässige Änderung von altrechtlichen Wohnungen, das heisst von Wohnungen, die am 11. März 2012 rechtmässig bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren. Nach Artikel 11 Absatz 2 ZWG dürfen solche Wohnungen im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfläche erneuert, umgebaut und wiederaufgebaut werden. Werden in diesem Rahmen zusätzliche Wohnungen geschaffen, so können diese bewilligt werden, ohne dass eine Nutzungsbeschränkung als Erstwohnung oder als touristisch bewirtschaftete Wohnung auferlegt werden muss. Absatz 3 bezieht sich demgegenüber auf die Erweiterung bestehender altrechtlicher Wohnungen. Diese dürfen innerhalb der Bauzonen um maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbestehenden Hauptnutzfläche erweitert werden, sofern dabei keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.</p><p>Der Verfassungsartikel über Zweitwohnungen, Artikel 75b BV, beschränkt den Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten wie auch an der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 Prozent. Artikel 11 Absatz 2 ZWG trägt dieser Vorgabe Rechnung, indem bei einer Erhöhung der Wohnungszahl nicht auch noch die Fläche erweitert werden kann. Absatz 3 dagegen lässt zwar eine Flächenerweiterung zu, nicht aber eine Vergrösserung der Wohnungszahl. Bei der betreffenden Regelung handelt es sich um einen politischen Kompromiss, der im Nationalrat gefunden wurde. Er geht an die Grenze dessen, was der Verfassungsartikel zulässt.</p><p>Die Erfüllung der Motion hätte zur Folge, dass die in Artikel 11 ZWG mit Blick auf Artikel 75b BV festgelegten Grenzen bezüglich Wohnfläche bzw. bezüglich Wohnungsanzahl wegfallen würden. Der Bundesrat erachtet eine solche Änderung als verfassungswidrig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Botschaft vorzulegen, damit das Bundesgesetz über die Zweitwohnungen so angepasst wird, dass bei der auf 30 Prozent der Hauptnutzfläche beschränkten Erweiterung von altrechtlichen Wohnungen gleichzeitig die Schaffung von neuen Wohnungen zulässig ist. Ebenfalls soll das genannte Gesetz künftig auch bei einem Abbruch und Wiederaufbau eines betroffenen Objekts eine Erweiterung der Hauptnutzfläche um 30 Prozent und die Schaffung zusätzlicher Wohnungen zulassen.</p>
  • Die Erweiterung altrechtlicher Bauten und die Schaffung zusätzlicher Wohnungen zulassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Hauptanliegen der Initianten der Zweitwohnungs-Initiative waren: keine neuen Zweitwohnungen auf der grünen Wiese, keine Kulturlandverschwendung und keine weitere Zersiedelung mit Zweitwohnungen. Daran soll auch nicht gerüttelt werden.</p><p>Ganz anders verhält es sich mit dem Altbestand, also den altrechtlichen Liegenschaften. Diese waren im Abstimmungskampf kein grosses Thema, weil man davon ausging, dass diese von der Initiative gar nicht betroffen wären. In der Umsetzung sieht man jetzt, dass das Zweitwohnungsgesetz vor allem in diesem Bereich weit über das Ziel hinausschiesst.</p><p>Die seit Inkrafttreten des Gesetzes gemachten Erfahrungen zeigen, dass das heutige Zweitwohnungsgesetz die Nutzung der bestehenden altrechtlichen Liegenschaften übermässig einschränkt. Dringend notwendige Investitionen in Altliegenschaften werden nicht getätigt. Zusätzliche Erstwohnungen könnten gebaut werden, wegen Abwanderung besteht aber oft keine Nachfrage. Folgerung: Die Bausubstanz zerfällt. </p><p>Um dies zu verhindern, müssen Voraussetzungen geschaffen werden, damit Investitionen in den Erhalt und Ausbau von bestehender, alter Bausubstanz sich einigermassen lohnen. Mit der Streichung der Einschränkung - sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden - bei Artikel 11 Absatz 3 ZWG würde ein kleiner, aber wichtiger Schritt in diese richtige Richtung erfolgen. Mit zusätzlichen Ferienwohnungen können Altliegenschaften effizienter genutzt werden, zusätzliche Übernachtungen generiert und die Wertschöpfung gesteigert werden, und dies alles ganz im Sinne des verdichteten Bauens gemäss Raumplanungsgesetz.</p><p>Nicht einleuchtend ist zudem, dass bei Sanierungen eine Erweiterung der Hauptnutzfläche zugelassen wird, bei einem Abbruch und dann unmittelbar folgenden Wiederaufbau allerdings nicht. Hier müssen die gleichen Spielregeln gelten wie bei einer Sanierung.</p>
    • <p>Artikel 11 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015 (ZWG; SR 702) regelt die bauliche und nutzungsmässige Änderung von altrechtlichen Wohnungen, das heisst von Wohnungen, die am 11. März 2012 rechtmässig bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren. Nach Artikel 11 Absatz 2 ZWG dürfen solche Wohnungen im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfläche erneuert, umgebaut und wiederaufgebaut werden. Werden in diesem Rahmen zusätzliche Wohnungen geschaffen, so können diese bewilligt werden, ohne dass eine Nutzungsbeschränkung als Erstwohnung oder als touristisch bewirtschaftete Wohnung auferlegt werden muss. Absatz 3 bezieht sich demgegenüber auf die Erweiterung bestehender altrechtlicher Wohnungen. Diese dürfen innerhalb der Bauzonen um maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbestehenden Hauptnutzfläche erweitert werden, sofern dabei keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.</p><p>Der Verfassungsartikel über Zweitwohnungen, Artikel 75b BV, beschränkt den Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten wie auch an der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 Prozent. Artikel 11 Absatz 2 ZWG trägt dieser Vorgabe Rechnung, indem bei einer Erhöhung der Wohnungszahl nicht auch noch die Fläche erweitert werden kann. Absatz 3 dagegen lässt zwar eine Flächenerweiterung zu, nicht aber eine Vergrösserung der Wohnungszahl. Bei der betreffenden Regelung handelt es sich um einen politischen Kompromiss, der im Nationalrat gefunden wurde. Er geht an die Grenze dessen, was der Verfassungsartikel zulässt.</p><p>Die Erfüllung der Motion hätte zur Folge, dass die in Artikel 11 ZWG mit Blick auf Artikel 75b BV festgelegten Grenzen bezüglich Wohnfläche bzw. bezüglich Wohnungsanzahl wegfallen würden. Der Bundesrat erachtet eine solche Änderung als verfassungswidrig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Botschaft vorzulegen, damit das Bundesgesetz über die Zweitwohnungen so angepasst wird, dass bei der auf 30 Prozent der Hauptnutzfläche beschränkten Erweiterung von altrechtlichen Wohnungen gleichzeitig die Schaffung von neuen Wohnungen zulässig ist. Ebenfalls soll das genannte Gesetz künftig auch bei einem Abbruch und Wiederaufbau eines betroffenen Objekts eine Erweiterung der Hauptnutzfläche um 30 Prozent und die Schaffung zusätzlicher Wohnungen zulassen.</p>
    • Die Erweiterung altrechtlicher Bauten und die Schaffung zusätzlicher Wohnungen zulassen

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