Transparenz über Mitgliedschaften und andere Interessenbindungen von Bundesrätinnen und Bundesräten sowie von Kandidatinnen und Kandidaten für den Bundesrat?

ShortId
18.3706
Id
20183706
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Transparenz über Mitgliedschaften und andere Interessenbindungen von Bundesrätinnen und Bundesräten sowie von Kandidatinnen und Kandidaten für den Bundesrat?
AdditionalIndexing
04;0421;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Anschluss an die letzte Bundesratswahl wurde bekannt, dass der damalige Bundesratskandidat Ignazio Cassis kurzzeitig der Vereinigung Pro Tell beigetreten war. Dies führte zu einem grossen Medienrummel, weil es als politisches Zeichen gedeutet werden konnte. Bundesrat Cassis legte danach die Mitgliedschaft bei Pro Tell wieder nieder. Auf Anfrage verschiedener Medien gaben Ende Oktober die Mitglieder des Bundesrates ihre Mitgliedschaften und Interessenbindungen bekannt, wobei nicht alle eine vollständige Liste veröffentlichten.</p><p>Sowohl für die Vereinigte Bundesversammlung als Wahlkörper als auch für die Öffentlichkeit ist eine Kenntnis der Mitgliedschaften und anderer Interessenbindungen von Bundesratskandidatinnen und -kandidaten und amtierenden Bundesrätinnen und Bundesräten von Interesse. Bei Bundesratskandidatinnen und -kandidaten ist denkbar, dass sie auch angeben, auf welche Mitgliedschaften und Interessenbindungen sie im Falle einer Wahl freiwillig oder aufgrund der gesetzlichen Vorschriften verzichten würden.</p>
  • <p><b>Antwort des Bundesrates vom 22. August 2018</b></p><p>1. Grundsätzlich können auch Mitglieder des Bundesrates Vereinen, Verbänden, Stiftungen und anderen Organisationen als Mitglied angehören. Solche Engagements und Mitgliedschaften sind Ausdruck der parteipolitischen, regionalen oder gesellschaftlichen Überzeugungen und Werte der Mitglieder des Bundesrates.</p><p>Gemäss bisheriger Praxis werden Informationen über die Mitgliedschaften der Mitglieder des Bundesrates in ideell ausgerichteten Organisationen und Vereinen auf Anfrage hin erteilt. Diese Praxis hat sich bewährt. Der Bundesrat erkennt keinen Mehrwert in der Bewirtschaftung und Publikation einer jährlichen Liste solcher Mitgliedschaften und Engagements.</p><p>Eine Offenlegungspflicht solcher ideeller Mitgliedschaften und Engagements müsste, wollte man eine solche einführen, nach Ansicht des Bundesrates - analog zu Artikel 11 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) für Parlamentsmitglieder - auf formell-gesetzlicher Stufe verankert werden.</p><p>Sofern wirtschaftliche Interessenbindungen bestehen, die einen erheblichen Einfluss auf die persönlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse haben können, gibt es für die Mitglieder des Bundesrates schon jetzt strenge rechtliche Vorgaben: Neben den Unvereinbarkeiten nach Artikel 144 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Artikel 60 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) regeln die Ausstandsvorschriften das Vorgehen für Fälle, in denen Interessenkonflikte auftreten. Eine Ausstandspflicht eines Mitglieds des Bundesrates besteht, wenn ein unmittelbares persönliches Interesse an einem Geschäft vorliegt (Art. 20 RVOG und Art. 4 der Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR; SR 172.111)).</p><p>Die geltenden Bestimmungen zu den Unvereinbarkeiten und zur Ausstandspflicht gewährleisten die Unabhängigkeit der Mitglieder des Bundesrates. Sie haben sich in der Praxis etabliert und bewährt.</p><p><b>Antwort des Büros vom 24. August 2018</b></p><p>Die Punkte 2 und 3 werden vom Büro gemeinsam beantwortet.</p><p>Das Büro begrüsst die Idee, Informationen über die Kandidatinnen und Kandidaten für den Bundesrat zu veröffentlichen und damit auch für die Öffentlichkeit mehr Transparenz zu schaffen. Aus praktischen Gründen schlägt es jedoch vor, die Veröffentlichung der Informationen auf die offiziellen Kandidatinnen und Kandidaten der Fraktionen zu beschränken.</p><p>Da grundsätzlich alle Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger in den Bundesrat wählbar sind (Art. 175 Abs. 3 BV), gehen erfahrungsgemäss bei jeder Bundesratswahl verschiedene Kandidaturen von Bürgerinnen und Bürgern ein. Dem Büro scheint es nicht angebracht, all diese Kandidatinnen und Kandidaten um das Offenlegen ihrer Mitgliedschaften und Interessenbindungen zu bitten und diese Angaben anschliessend zu publizieren. Das Büro schlägt deshalb vor, das Einholen von Informationen auf diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten zu beschränken, die offiziell von einer Fraktion nominiert werden, sei es nun ein Mitglied der Bundesversammlung oder nicht. In diesen Fällen erachtet es das Büro als am einfachsten, wenn die Fraktionen selber die aus ihrer Sicht notwendigen Informationen bei ihren Kandidatinnen und Kandidaten einfordern. Das Büro ist der Auffassung, dass es in der Verantwortung, aber auch im Interesse der Fraktionen ist, von ihren Kandidatinnen und Kandidaten Transparenz hinsichtlich ihrer Interessenbindungen zu verlangen. Es sind auch die Fraktionen, die ihre offiziellen Kandidaturen bereits im Vorfeld sorgfältig prüfen und folglich über die notwendigen Informationen verfügen. Wie weit die Fraktionen bei der Einholung und Deklarierung von Mitgliedschaften und Interessenbindungen gehen wollen, möchte das Büro nicht in einem Rechtserlass regeln, sondern es den Fraktionen überlassen, da sie die Verantwortung für die von ihnen aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten haben. Selbstverständlich werden die Parlamentsdienste diese Angaben umgehend nach der Nominierung einer offiziellen Bundesratskandidatur durch eine Fraktion auf der Website des Parlamentes veröffentlichen, so wie es beispielsweise bei der letzten Ersatzwahl bereits der Fall war.</p><p>Schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist es jedoch, diese Informationen zu Personen zu erhalten, die als Sprengkandidatin oder -kandidat ins Spiel gebracht werden, insbesondere wenn es Sprengkandidaturen von Personen sind, die nicht Mitglied der Bundesversammlung sind. Gerade in diesen Fällen wäre es zwar wünschenswert, Informationen über ihre Interessenbindung zu erhalten, weil über sie - im Gegensatz zu den Mitgliedern der Bundesversammlung - keine offiziellen Angaben auf der Website des Parlamentes hinterlegt sind. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass Informationen zu Sprengkandidaturen in der Regel nicht innerhalb nützlicher Frist verfügbar und damit veröffentlichbar sind.</p>
  • <p>Fragen an den Bundesrat, die Büros der Räte und die Parlamentsdienste:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, künftig jährlich eine vollständige Liste der Mitgliedschaften und Interessenbindungen aller Bundesrätinnen und Bundesräte zu veröffentlichen? Erachtet er dafür eine Gesetzes- oder Verordnungsänderung als notwendig, und wenn ja, ist er bereit, diese in die Wege zu leiten?</p><p>2. Sind die Büros bereit, dem Rat eine Vorlage zu unterbreiten, welche Transparenz sicherstellt über alle Mitgliedschaften und Interessenbindungen von Bundesratskandidatinnen und Bundesratskandidaten vor der allfälligen Wahl in die Regierung? </p><p>3. Wären die Parlamentsdienste bereits heute bereit, freiwillig erstellte schriftliche Selbstdeklarationen von Bundesratskandidatinnen und Bundesratskandidaten über ihre Mitgliedschaften und Interessenbindungen vor der Wahl durch die Vereinigte Bundesversammlung auf der Website des Parlamentes zu veröffentlichen?</p>
  • Transparenz über Mitgliedschaften und andere Interessenbindungen von Bundesrätinnen und Bundesräten sowie von Kandidatinnen und Kandidaten für den Bundesrat?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Anschluss an die letzte Bundesratswahl wurde bekannt, dass der damalige Bundesratskandidat Ignazio Cassis kurzzeitig der Vereinigung Pro Tell beigetreten war. Dies führte zu einem grossen Medienrummel, weil es als politisches Zeichen gedeutet werden konnte. Bundesrat Cassis legte danach die Mitgliedschaft bei Pro Tell wieder nieder. Auf Anfrage verschiedener Medien gaben Ende Oktober die Mitglieder des Bundesrates ihre Mitgliedschaften und Interessenbindungen bekannt, wobei nicht alle eine vollständige Liste veröffentlichten.</p><p>Sowohl für die Vereinigte Bundesversammlung als Wahlkörper als auch für die Öffentlichkeit ist eine Kenntnis der Mitgliedschaften und anderer Interessenbindungen von Bundesratskandidatinnen und -kandidaten und amtierenden Bundesrätinnen und Bundesräten von Interesse. Bei Bundesratskandidatinnen und -kandidaten ist denkbar, dass sie auch angeben, auf welche Mitgliedschaften und Interessenbindungen sie im Falle einer Wahl freiwillig oder aufgrund der gesetzlichen Vorschriften verzichten würden.</p>
    • <p><b>Antwort des Bundesrates vom 22. August 2018</b></p><p>1. Grundsätzlich können auch Mitglieder des Bundesrates Vereinen, Verbänden, Stiftungen und anderen Organisationen als Mitglied angehören. Solche Engagements und Mitgliedschaften sind Ausdruck der parteipolitischen, regionalen oder gesellschaftlichen Überzeugungen und Werte der Mitglieder des Bundesrates.</p><p>Gemäss bisheriger Praxis werden Informationen über die Mitgliedschaften der Mitglieder des Bundesrates in ideell ausgerichteten Organisationen und Vereinen auf Anfrage hin erteilt. Diese Praxis hat sich bewährt. Der Bundesrat erkennt keinen Mehrwert in der Bewirtschaftung und Publikation einer jährlichen Liste solcher Mitgliedschaften und Engagements.</p><p>Eine Offenlegungspflicht solcher ideeller Mitgliedschaften und Engagements müsste, wollte man eine solche einführen, nach Ansicht des Bundesrates - analog zu Artikel 11 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) für Parlamentsmitglieder - auf formell-gesetzlicher Stufe verankert werden.</p><p>Sofern wirtschaftliche Interessenbindungen bestehen, die einen erheblichen Einfluss auf die persönlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse haben können, gibt es für die Mitglieder des Bundesrates schon jetzt strenge rechtliche Vorgaben: Neben den Unvereinbarkeiten nach Artikel 144 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Artikel 60 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) regeln die Ausstandsvorschriften das Vorgehen für Fälle, in denen Interessenkonflikte auftreten. Eine Ausstandspflicht eines Mitglieds des Bundesrates besteht, wenn ein unmittelbares persönliches Interesse an einem Geschäft vorliegt (Art. 20 RVOG und Art. 4 der Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR; SR 172.111)).</p><p>Die geltenden Bestimmungen zu den Unvereinbarkeiten und zur Ausstandspflicht gewährleisten die Unabhängigkeit der Mitglieder des Bundesrates. Sie haben sich in der Praxis etabliert und bewährt.</p><p><b>Antwort des Büros vom 24. August 2018</b></p><p>Die Punkte 2 und 3 werden vom Büro gemeinsam beantwortet.</p><p>Das Büro begrüsst die Idee, Informationen über die Kandidatinnen und Kandidaten für den Bundesrat zu veröffentlichen und damit auch für die Öffentlichkeit mehr Transparenz zu schaffen. Aus praktischen Gründen schlägt es jedoch vor, die Veröffentlichung der Informationen auf die offiziellen Kandidatinnen und Kandidaten der Fraktionen zu beschränken.</p><p>Da grundsätzlich alle Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger in den Bundesrat wählbar sind (Art. 175 Abs. 3 BV), gehen erfahrungsgemäss bei jeder Bundesratswahl verschiedene Kandidaturen von Bürgerinnen und Bürgern ein. Dem Büro scheint es nicht angebracht, all diese Kandidatinnen und Kandidaten um das Offenlegen ihrer Mitgliedschaften und Interessenbindungen zu bitten und diese Angaben anschliessend zu publizieren. Das Büro schlägt deshalb vor, das Einholen von Informationen auf diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten zu beschränken, die offiziell von einer Fraktion nominiert werden, sei es nun ein Mitglied der Bundesversammlung oder nicht. In diesen Fällen erachtet es das Büro als am einfachsten, wenn die Fraktionen selber die aus ihrer Sicht notwendigen Informationen bei ihren Kandidatinnen und Kandidaten einfordern. Das Büro ist der Auffassung, dass es in der Verantwortung, aber auch im Interesse der Fraktionen ist, von ihren Kandidatinnen und Kandidaten Transparenz hinsichtlich ihrer Interessenbindungen zu verlangen. Es sind auch die Fraktionen, die ihre offiziellen Kandidaturen bereits im Vorfeld sorgfältig prüfen und folglich über die notwendigen Informationen verfügen. Wie weit die Fraktionen bei der Einholung und Deklarierung von Mitgliedschaften und Interessenbindungen gehen wollen, möchte das Büro nicht in einem Rechtserlass regeln, sondern es den Fraktionen überlassen, da sie die Verantwortung für die von ihnen aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten haben. Selbstverständlich werden die Parlamentsdienste diese Angaben umgehend nach der Nominierung einer offiziellen Bundesratskandidatur durch eine Fraktion auf der Website des Parlamentes veröffentlichen, so wie es beispielsweise bei der letzten Ersatzwahl bereits der Fall war.</p><p>Schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist es jedoch, diese Informationen zu Personen zu erhalten, die als Sprengkandidatin oder -kandidat ins Spiel gebracht werden, insbesondere wenn es Sprengkandidaturen von Personen sind, die nicht Mitglied der Bundesversammlung sind. Gerade in diesen Fällen wäre es zwar wünschenswert, Informationen über ihre Interessenbindung zu erhalten, weil über sie - im Gegensatz zu den Mitgliedern der Bundesversammlung - keine offiziellen Angaben auf der Website des Parlamentes hinterlegt sind. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass Informationen zu Sprengkandidaturen in der Regel nicht innerhalb nützlicher Frist verfügbar und damit veröffentlichbar sind.</p>
    • <p>Fragen an den Bundesrat, die Büros der Räte und die Parlamentsdienste:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, künftig jährlich eine vollständige Liste der Mitgliedschaften und Interessenbindungen aller Bundesrätinnen und Bundesräte zu veröffentlichen? Erachtet er dafür eine Gesetzes- oder Verordnungsänderung als notwendig, und wenn ja, ist er bereit, diese in die Wege zu leiten?</p><p>2. Sind die Büros bereit, dem Rat eine Vorlage zu unterbreiten, welche Transparenz sicherstellt über alle Mitgliedschaften und Interessenbindungen von Bundesratskandidatinnen und Bundesratskandidaten vor der allfälligen Wahl in die Regierung? </p><p>3. Wären die Parlamentsdienste bereits heute bereit, freiwillig erstellte schriftliche Selbstdeklarationen von Bundesratskandidatinnen und Bundesratskandidaten über ihre Mitgliedschaften und Interessenbindungen vor der Wahl durch die Vereinigte Bundesversammlung auf der Website des Parlamentes zu veröffentlichen?</p>
    • Transparenz über Mitgliedschaften und andere Interessenbindungen von Bundesrätinnen und Bundesräten sowie von Kandidatinnen und Kandidaten für den Bundesrat?

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