Integration von spät zugewanderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus EU-, Efta- und Drittstaaten

ShortId
18.3707
Id
20183707
Updated
28.07.2023 14:39
Language
de
Title
Integration von spät zugewanderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus EU-, Efta- und Drittstaaten
AdditionalIndexing
2811;28
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Um die Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen zu verbessern, haben die Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) am 23. März und der Bundesrat am 25. April 2018 beschlossen, die Arbeiten zur Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz anzugehen.</p><p>Ziel der Integrationsagenda ist es, die Integration in Berufsbildung, Erwerbsarbeit und Gesellschaft von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen durch verbindliche Wirkungsziele sowie früh einsetzende und intensive Massnahmen zu beschleunigen.</p><p>Die Integrationsagenda Schweiz beschränkt sich auf den Asylbereich. Bis Ende 2019 soll zusätzlich der Bedarf nach Bildungsangeboten für spät zugewanderte Jugendliche und junge Erwachsene aus EU-/Efta- und Drittstaaten abgeklärt werden. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) haben im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit eine Studie in Auftrag gegeben, um diese Fragen vertieft zu prüfen. Sie soll Umfang und Profil der Zielgruppe der spät zugewanderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus dem Familiennachzug und der Heiratsmigration aus EU-/Efta- und Drittstaaten klären sowie die vorhandenen und künftig allenfalls zusätzlich notwendigen Integrations- und Bildungsangebote aufzeigen.</p><p>In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Personen im Familiennachzug aus EU-/Efta- und Drittstaaten von denjenigen bei Personen aus dem Asylbereich stark unterscheiden. Der Bund kann nur im Asylbereich die Eckpunkte eines Integrationsprozesses, wie dies die Integrationsagenda Schweiz vorsieht, festlegen. Dies gilt für sozialhilfeabhängige vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und nach den Artikeln 88 und 89 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) vergütet.</p><p>Gemäss den Artikeln 42ff. AuG sind die Kantone für die Zulassung von Personen im Familiennachzug zuständig. Es besteht in diesem Bereich keine Mitfinanzierung der Sozialhilfe durch den Bund. Anders als im Asylbereich kann der Bund demnach auch keinen verbindlichen Integrationsprozess für diese Zielgruppe festlegen. Im Übrigen werden bereits Ziele im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme für diese Zielgruppe festgelegt, insbesondere im Förderbereich Arbeitsmarktfähigkeit.</p><p>Des Weiteren sollen gemäss dem von Bund und Kantonen festgelegten bildungspolitischen Ziel 95 Prozent aller Jugendlichen in der Schweiz über einen Abschluss auf der Sekundarstufe II verfügen. Mit ihrer Erklärung vom 23. Juni 2016 hat die Plenarversammlung der EDK im Einvernehmen mit dem SBFI und dem SEM bestätigt, dass dieses bildungspolitische Ziel auch für spät zugewanderte Jugendliche und junge Erwachsene gilt.</p><p>Am 25. April 2018 hat der Bundesrat beschlossen, am bisherigen Finanzierungsmechanismus gemäss Berufsbildungsgesetzgebung festzuhalten. Im Bereich der Berufsbildung beträgt die Richtgrösse für die Bundesbeteiligung an den Aufwendungen der öffentlichen Hand ein Viertel (Art. 59 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, BBG). Die anrechenbaren Kosten seitens der Kantone sind im BBG festgelegt. Darunter fällt auch die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, welche im Normalfall ein Jahr dauert, durch die zuständigen kantonalen Berufsbildungsämter aber individuell um ein Jahr verlängert werden kann.</p><p>Der Bundesrat ist demnach der Auffassung, dass die Zuständigkeiten bezüglich der Zielgruppe der spät zugewanderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus EU-/Efta- und Drittstaaten bereits geregelt sind. Im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit gilt es einzig, den möglichen Mehrbedarf nach Bildungsangeboten zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Ergebnisse der im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit initiierten Arbeiten abzuwarten sind.</p><p>Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion. Sollte der Erstrat die Motion überweisen, wird der Bundesrat im Zweitrat die Umwandlung in einen Prüfungsantrag beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen eine Lösung für die Integration von spät zugewanderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus EU-, Efta- und Drittstaaten zu erarbeiten, die sich in der Zielsetzung an der Integrationsagenda orientiert.</p>
  • Integration von spät zugewanderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus EU-, Efta- und Drittstaaten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Um die Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen zu verbessern, haben die Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) am 23. März und der Bundesrat am 25. April 2018 beschlossen, die Arbeiten zur Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz anzugehen.</p><p>Ziel der Integrationsagenda ist es, die Integration in Berufsbildung, Erwerbsarbeit und Gesellschaft von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen durch verbindliche Wirkungsziele sowie früh einsetzende und intensive Massnahmen zu beschleunigen.</p><p>Die Integrationsagenda Schweiz beschränkt sich auf den Asylbereich. Bis Ende 2019 soll zusätzlich der Bedarf nach Bildungsangeboten für spät zugewanderte Jugendliche und junge Erwachsene aus EU-/Efta- und Drittstaaten abgeklärt werden. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) haben im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit eine Studie in Auftrag gegeben, um diese Fragen vertieft zu prüfen. Sie soll Umfang und Profil der Zielgruppe der spät zugewanderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus dem Familiennachzug und der Heiratsmigration aus EU-/Efta- und Drittstaaten klären sowie die vorhandenen und künftig allenfalls zusätzlich notwendigen Integrations- und Bildungsangebote aufzeigen.</p><p>In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Personen im Familiennachzug aus EU-/Efta- und Drittstaaten von denjenigen bei Personen aus dem Asylbereich stark unterscheiden. Der Bund kann nur im Asylbereich die Eckpunkte eines Integrationsprozesses, wie dies die Integrationsagenda Schweiz vorsieht, festlegen. Dies gilt für sozialhilfeabhängige vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und nach den Artikeln 88 und 89 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) vergütet.</p><p>Gemäss den Artikeln 42ff. AuG sind die Kantone für die Zulassung von Personen im Familiennachzug zuständig. Es besteht in diesem Bereich keine Mitfinanzierung der Sozialhilfe durch den Bund. Anders als im Asylbereich kann der Bund demnach auch keinen verbindlichen Integrationsprozess für diese Zielgruppe festlegen. Im Übrigen werden bereits Ziele im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme für diese Zielgruppe festgelegt, insbesondere im Förderbereich Arbeitsmarktfähigkeit.</p><p>Des Weiteren sollen gemäss dem von Bund und Kantonen festgelegten bildungspolitischen Ziel 95 Prozent aller Jugendlichen in der Schweiz über einen Abschluss auf der Sekundarstufe II verfügen. Mit ihrer Erklärung vom 23. Juni 2016 hat die Plenarversammlung der EDK im Einvernehmen mit dem SBFI und dem SEM bestätigt, dass dieses bildungspolitische Ziel auch für spät zugewanderte Jugendliche und junge Erwachsene gilt.</p><p>Am 25. April 2018 hat der Bundesrat beschlossen, am bisherigen Finanzierungsmechanismus gemäss Berufsbildungsgesetzgebung festzuhalten. Im Bereich der Berufsbildung beträgt die Richtgrösse für die Bundesbeteiligung an den Aufwendungen der öffentlichen Hand ein Viertel (Art. 59 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, BBG). Die anrechenbaren Kosten seitens der Kantone sind im BBG festgelegt. Darunter fällt auch die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, welche im Normalfall ein Jahr dauert, durch die zuständigen kantonalen Berufsbildungsämter aber individuell um ein Jahr verlängert werden kann.</p><p>Der Bundesrat ist demnach der Auffassung, dass die Zuständigkeiten bezüglich der Zielgruppe der spät zugewanderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus EU-/Efta- und Drittstaaten bereits geregelt sind. Im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit gilt es einzig, den möglichen Mehrbedarf nach Bildungsangeboten zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Ergebnisse der im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit initiierten Arbeiten abzuwarten sind.</p><p>Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion. Sollte der Erstrat die Motion überweisen, wird der Bundesrat im Zweitrat die Umwandlung in einen Prüfungsantrag beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen eine Lösung für die Integration von spät zugewanderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus EU-, Efta- und Drittstaaten zu erarbeiten, die sich in der Zielsetzung an der Integrationsagenda orientiert.</p>
    • Integration von spät zugewanderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus EU-, Efta- und Drittstaaten

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