Mitsprache und Mitbestimmung der Krankenversicherer bei kantonalen Spital- und Pflegeheimlisten

ShortId
18.3709
Id
20183709
Updated
28.07.2023 14:39
Language
de
Title
Mitsprache und Mitbestimmung der Krankenversicherer bei kantonalen Spital- und Pflegeheimlisten
AdditionalIndexing
2841;12;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat war bis ins Jahr 2006 Beschwerdeinstanz gegen Entscheide betreffend die kantonale Spital- und Pflegeheimplanung. Auf den 1. Januar 2007 hat das BVGer den Bundesrat als Beschwerdeinstanz abgelöst. Mit seinem Urteil C-623/2009 vom 8. September 2010 hat das BVGer die jahrelange Praxis des Bundesrates, Krankenversicherer bzw. deren Verbände als beschwerdelegitimiert gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Bereich der Spital- und Pflegeheimlisten zu erachten, gekehrt.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei argumentiert, dass die finanziellen Nachteile, die den Krankenversicherern aus einer mangelhaften Spitalplanung entständen, sowie die Verfolgung öffentlicher Interessen keine genügend konkreten und unmittelbaren Interessen bildeten. Deshalb fehle es den Verbänden der Krankenversicherer an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Es sei Sache des Gesetzgebers, eine spezialgesetzliche Grundlage der Beschwerdelegitimation der Krankenversicherer und ihrer Verbände zu schaffen, insofern der Wille dazu bestehe.</p><p>Artikel 48 Absatz 2 VwVG sieht die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Möglichkeit ausdrücklich vor. Gemäss dieser Bestimmung sind Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz das Beschwerderecht einräumt, zur Beschwerde berechtigt. Mit der vorliegenden Motion soll eine solche spezialgesetzliche Grundlage geschaffen werden.</p><p>Die Aufnahme von Leistungserbringern in die kantonalen Spitallisten ist für die Krankenversicherer stets von grosser Bedeutung. Zum einen führt die Zunahme an Leistungserbringern erfahrungsgemäss zu Mehrkosten für die Versicherer und damit für die bei ihnen versicherte Gemeinschaft. Zum andern sind die Versicherer aber auch als Teil des regulierten Wettbewerbs von der kantonalen Spitalplanung betroffen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die kantonale Spitalplanung eine bedeutende Rolle bei der Kostenstabilisierung im Bereich stationärer Behandlungen spielt, indem mittels Spitalwettbewerb eine optimierte Ressourcennutzung erfolgen soll. Die Krankenversicherer und ihre Verbände weisen als Vollzugsorgane der obligatorischen Krankenversicherung eine besondere Nähe und damit auch ein erhöhtes Fachwissen im hier zur Diskussion stehenden Bereich auf. Durch die Einräumung der Beschwerdelegitimation wird ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion und auch Mitverantwortung für ein kostengünstiges Gesundheitswesen eine sinnvolle Möglichkeit gegeben, im Falle von rechtsverletzenden kantonalen Spital- und Pflegeheimplanungsentscheiden korrigierend einzugreifen. Ein Beschwerderecht zugunsten der Krankenversicherer fördert die Mitsprache und Transparenz bei der Spital- und Pflegeheimplanung, ohne dass die prägende Rolle der Kantone infrage gestellt würde.</p>
  • <p>Der Bundesrat befürwortet das Anliegen, die Verbände der Krankenversicherer zur Beschwerde gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen betreffend Spital- und Pflegeheimlisten nach Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu legitimieren. Dieses Beschwerderecht stünde insofern den Verbänden, nicht jedoch den einzelnen Krankenversicherern zu. Entsprechend soll eine spezialgesetzliche Grundlage für ein ideelles Verbandsbeschwerderecht der Organisationen der Versicherer geschaffen werden.</p><p>Damit wird das Gleichgewicht zwischen den neben den Kantonen wichtigsten Akteuren im Spital- und Pflegeheimbereich gewährleistet, indem nicht nur die Interessen der Leistungserbringer, sondern auch jene der Versicherer bei der Spital- und Pflegeheimplanung hinreichend berücksichtigt werden.</p><p>Der Bundesrat sieht vor, das Beschwerderecht für Versichererverbände im Rahmen der Teilrevision des KVG betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung, Paket 1 zu schaffen. Die entsprechende Vernehmlassung zu diesem Paket 1 soll im Herbst 2018 eröffnet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) um einen Absatz 3 zu ergänzen, in welchem eine spezialgesetzliche Grundlage geschaffen wird, welche die Beschwerdelegitimation von Krankenversicherern gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 des Krankenversicherungsgesetzes (Zulassung von Spitälern zur Leistungserbringung zulasten der OKP) zum Gegenstand hat. Konkret sind Krankenversicherer und ihre Verbände zur Beschwerdeführung gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen betreffend Spital- und Pflegeheimlisten zu berechtigen. </p><p>Eine Minderheit (Heim, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • Mitsprache und Mitbestimmung der Krankenversicherer bei kantonalen Spital- und Pflegeheimlisten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat war bis ins Jahr 2006 Beschwerdeinstanz gegen Entscheide betreffend die kantonale Spital- und Pflegeheimplanung. Auf den 1. Januar 2007 hat das BVGer den Bundesrat als Beschwerdeinstanz abgelöst. Mit seinem Urteil C-623/2009 vom 8. September 2010 hat das BVGer die jahrelange Praxis des Bundesrates, Krankenversicherer bzw. deren Verbände als beschwerdelegitimiert gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Bereich der Spital- und Pflegeheimlisten zu erachten, gekehrt.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei argumentiert, dass die finanziellen Nachteile, die den Krankenversicherern aus einer mangelhaften Spitalplanung entständen, sowie die Verfolgung öffentlicher Interessen keine genügend konkreten und unmittelbaren Interessen bildeten. Deshalb fehle es den Verbänden der Krankenversicherer an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Es sei Sache des Gesetzgebers, eine spezialgesetzliche Grundlage der Beschwerdelegitimation der Krankenversicherer und ihrer Verbände zu schaffen, insofern der Wille dazu bestehe.</p><p>Artikel 48 Absatz 2 VwVG sieht die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Möglichkeit ausdrücklich vor. Gemäss dieser Bestimmung sind Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz das Beschwerderecht einräumt, zur Beschwerde berechtigt. Mit der vorliegenden Motion soll eine solche spezialgesetzliche Grundlage geschaffen werden.</p><p>Die Aufnahme von Leistungserbringern in die kantonalen Spitallisten ist für die Krankenversicherer stets von grosser Bedeutung. Zum einen führt die Zunahme an Leistungserbringern erfahrungsgemäss zu Mehrkosten für die Versicherer und damit für die bei ihnen versicherte Gemeinschaft. Zum andern sind die Versicherer aber auch als Teil des regulierten Wettbewerbs von der kantonalen Spitalplanung betroffen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die kantonale Spitalplanung eine bedeutende Rolle bei der Kostenstabilisierung im Bereich stationärer Behandlungen spielt, indem mittels Spitalwettbewerb eine optimierte Ressourcennutzung erfolgen soll. Die Krankenversicherer und ihre Verbände weisen als Vollzugsorgane der obligatorischen Krankenversicherung eine besondere Nähe und damit auch ein erhöhtes Fachwissen im hier zur Diskussion stehenden Bereich auf. Durch die Einräumung der Beschwerdelegitimation wird ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion und auch Mitverantwortung für ein kostengünstiges Gesundheitswesen eine sinnvolle Möglichkeit gegeben, im Falle von rechtsverletzenden kantonalen Spital- und Pflegeheimplanungsentscheiden korrigierend einzugreifen. Ein Beschwerderecht zugunsten der Krankenversicherer fördert die Mitsprache und Transparenz bei der Spital- und Pflegeheimplanung, ohne dass die prägende Rolle der Kantone infrage gestellt würde.</p>
    • <p>Der Bundesrat befürwortet das Anliegen, die Verbände der Krankenversicherer zur Beschwerde gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen betreffend Spital- und Pflegeheimlisten nach Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu legitimieren. Dieses Beschwerderecht stünde insofern den Verbänden, nicht jedoch den einzelnen Krankenversicherern zu. Entsprechend soll eine spezialgesetzliche Grundlage für ein ideelles Verbandsbeschwerderecht der Organisationen der Versicherer geschaffen werden.</p><p>Damit wird das Gleichgewicht zwischen den neben den Kantonen wichtigsten Akteuren im Spital- und Pflegeheimbereich gewährleistet, indem nicht nur die Interessen der Leistungserbringer, sondern auch jene der Versicherer bei der Spital- und Pflegeheimplanung hinreichend berücksichtigt werden.</p><p>Der Bundesrat sieht vor, das Beschwerderecht für Versichererverbände im Rahmen der Teilrevision des KVG betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung, Paket 1 zu schaffen. Die entsprechende Vernehmlassung zu diesem Paket 1 soll im Herbst 2018 eröffnet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) um einen Absatz 3 zu ergänzen, in welchem eine spezialgesetzliche Grundlage geschaffen wird, welche die Beschwerdelegitimation von Krankenversicherern gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 des Krankenversicherungsgesetzes (Zulassung von Spitälern zur Leistungserbringung zulasten der OKP) zum Gegenstand hat. Konkret sind Krankenversicherer und ihre Verbände zur Beschwerdeführung gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen betreffend Spital- und Pflegeheimlisten zu berechtigen. </p><p>Eine Minderheit (Heim, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • Mitsprache und Mitbestimmung der Krankenversicherer bei kantonalen Spital- und Pflegeheimlisten

Back to List