MiGeL-Produkte. Inrechnungstellung durch Erbringer von Pflegeleistungen

ShortId
18.3710
Id
20183710
Updated
28.07.2023 14:39
Language
de
Title
MiGeL-Produkte. Inrechnungstellung durch Erbringer von Pflegeleistungen
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes stellt das Pflegematerial zur Applikation durch Pflegefachpersonen notwendigen Bestandteil der Pflegeleistungen dar, dessen Vergütung nicht separat, sondern nach den Regeln der Pflegefinanzierung durch die drei Kostenträger (Krankenversicherer, versicherte Personen, Restfinanzierung durch Kantone oder Gemeinden) zu erfolgen hat. Mit der aktuellen Rechtsprechung wird die bisherige Haltung des Bundesrates bestätigt (siehe beispielsweise Stellungnahme des Bundesrates vom 13. März 2015 zur Motion Humbel 14.4292, "Praxistaugliche Zulassung der Pflegeheime als Leistungserbringer").</p><p>Eine Änderung des geltenden rechtlichen Rahmens im Sinne der Motion würde die Finanzierungsfragen nur teilweise angehen, denn in der Migel sind verschiedene Materialien, die in der Pflege verwendet werden, nicht enthalten. Zudem sind die Höchstvergütungsbeträge in der Migel auf den Vertrieb zur Abgabe an Einzelpersonen ausgerichtet und für Grosseinkäufe, wie sie im Bereich von Pflegeinstitutionen möglich sind, nicht wirtschaftlich. Insgesamt würde dies zu einer Kostensteigerung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung führen, insbesondere auch, da Einzelleistungsabrechnungen ein grundsätzliches Risiko der Mengensteigerung darstellen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass andere Lösungswege in der Frage der Finanzierung der Pflegematerialien durch die gesetzlichen Kostenträger gesucht werden müssen. Das Bundesamt für Gesundheit wird die involvierten Akteure im September 2018 denn auch erneut zu einem runden Tisch treffen. Ziel der Gespräche ist vorerst die Schaffung von Transparenz im Bereich des Pflegematerials, um darauf aufbauend eine nachhaltige Lösung zu finden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Leistungserbringer für Pflegeleistungen nach Artikel 25a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) die in der Liste der Mittel und Gegenstände (Migel) aufgeführten Produkte sowohl für die Selbstanwendung der versicherten Person als auch für die Anwendung durch eine Pflegefachperson in Rechnung stellen können.</p>
  • MiGeL-Produkte. Inrechnungstellung durch Erbringer von Pflegeleistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes stellt das Pflegematerial zur Applikation durch Pflegefachpersonen notwendigen Bestandteil der Pflegeleistungen dar, dessen Vergütung nicht separat, sondern nach den Regeln der Pflegefinanzierung durch die drei Kostenträger (Krankenversicherer, versicherte Personen, Restfinanzierung durch Kantone oder Gemeinden) zu erfolgen hat. Mit der aktuellen Rechtsprechung wird die bisherige Haltung des Bundesrates bestätigt (siehe beispielsweise Stellungnahme des Bundesrates vom 13. März 2015 zur Motion Humbel 14.4292, "Praxistaugliche Zulassung der Pflegeheime als Leistungserbringer").</p><p>Eine Änderung des geltenden rechtlichen Rahmens im Sinne der Motion würde die Finanzierungsfragen nur teilweise angehen, denn in der Migel sind verschiedene Materialien, die in der Pflege verwendet werden, nicht enthalten. Zudem sind die Höchstvergütungsbeträge in der Migel auf den Vertrieb zur Abgabe an Einzelpersonen ausgerichtet und für Grosseinkäufe, wie sie im Bereich von Pflegeinstitutionen möglich sind, nicht wirtschaftlich. Insgesamt würde dies zu einer Kostensteigerung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung führen, insbesondere auch, da Einzelleistungsabrechnungen ein grundsätzliches Risiko der Mengensteigerung darstellen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass andere Lösungswege in der Frage der Finanzierung der Pflegematerialien durch die gesetzlichen Kostenträger gesucht werden müssen. Das Bundesamt für Gesundheit wird die involvierten Akteure im September 2018 denn auch erneut zu einem runden Tisch treffen. Ziel der Gespräche ist vorerst die Schaffung von Transparenz im Bereich des Pflegematerials, um darauf aufbauend eine nachhaltige Lösung zu finden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Leistungserbringer für Pflegeleistungen nach Artikel 25a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) die in der Liste der Mittel und Gegenstände (Migel) aufgeführten Produkte sowohl für die Selbstanwendung der versicherten Person als auch für die Anwendung durch eine Pflegefachperson in Rechnung stellen können.</p>
    • MiGeL-Produkte. Inrechnungstellung durch Erbringer von Pflegeleistungen

Back to List