Stärkung der Wertschöpfung beim Käse

ShortId
18.3711
Id
20183711
Updated
28.07.2023 14:40
Language
de
Title
Stärkung der Wertschöpfung beim Käse
AdditionalIndexing
10;55;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der neuen Milchmarktordnung wurde auf den 1. Mai 2000 die Zulage für verkäste Milch als neues wichtiges Element der Milchmarktstützung eingeführt. Auf den gleichen Zeitpunkt wurden sämtliche Preis- und Absatzgarantien im Milchmarkt aufgehoben. Mit der Agrarpolitik 2014-2017 wurde in Artikel 38 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) die Kompetenz ergänzt, dass der Bundesrat einen Mindestfettgehalt der Käse festlegen kann, die zu einer Zulage für verkäste Milch berechtigen. Die vorherige Formulierung des Artikels erlaubte keinen Ausschluss von Käse mit einem tiefen Fettgehalt, da die Zulage bei ihrer Einführung als eine Eiweissstützung konzipiert wurde. Seit dem 1. Januar 2014 müssen die Käse einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 Gramm pro Kilogramm aufweisen, damit sie die Zulage für verkäste Milch erhalten. Folglich wird für die Herstellung von Magerkäse keine Zulage mehr ausgerichtet. Ausnahmen bestehen nach Artikel 1 der Milchpreisstützungsverordnung (SR 916.350.2) für den Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger sowie den Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse und Bloderkäse.</p><p>Mit dem aktuellen Artikel 38 Absatz 2 LwG besteht keine ausreichende rechtliche Grundlage, um die Zulage für verkäste Milch nach ihrem Fettgehalt abzustufen. Ebenso fehlt die Basis, um die Auszahlung der Zulage an Milchverwerterinnen und Milchverwerter zu verweigern, die bestimmte minimale Produzentenpreise für verkäste Milch nicht einhalten. In beiden Fällen wäre eine Änderung von Artikel 38 LwG durch das Parlament notwendig, bevor die Ausführungsbestimmungen der Milchpreisstützungsverordnung angepasst werden könnten. Aufgrund der Erfahrungen bei der Kontrolle des Mindestfettgehalts von Käse ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine nach Fettgehalt abgestufte Zulage für verkäste Milch zu einem hohen Administrations- und Kontrollaufwand führen würde. Für jede Käsesorte müsste die Zulage einzeln festgelegt und die Einhaltung des Fettgehalts mittels Stichproben in den Käsereien überprüft werden, um Missbräuche zu verhindern.</p><p>Es müssten Ausnahmen definiert werden, weil ansonsten bekannte Käsesorten (z. B. Hüttenkäse, Mozzarella) benachteiligt und in der Folge vermehrt importiert würden. Weiter steht eine nach Fettgehalt abgestufte Zulage für verkäste Milch im Widerspruch zu den aktuellen Ernährungsempfehlungen des Bundes, die einen sparsamen Konsum von Fetten und Ölen vorgeben.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Zulage für verkäste Milch zu Fehlanreizen führen kann. So wird beispielsweise Viertelfettkäse mit tiefer Wertschöpfung produziert. Mit der Agrarpolitik ab 2022 (AP 22 plus) soll deshalb die Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage so angepasst werden, dass die Fehlanreize im aktuellen System reduziert werden. Die beiden Milchzulagen sollen möglichst zugunsten qualitativ hochwertiger und primär auf dem Schweizer Markt platzierter Produkte ausgerichtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf Basis von Artikel 38 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Verkäsungszulage so anzupassen, dass die Wertschöpfung und deren faire Verteilung entlang der Kette im Käsebereich insgesamt gefördert wird. Dazu soll der Bundesrat durch Anpassung von Ausführungsverordnungen die Verkäsungszulage nach Fettgehalt des Käses abstufen, die Auszahlung der Verkäsungszulage an Verarbeiter verweigern, falls durch das Unterschreiten von Mindestpreisen bei Milchproduzenten Preisdumping betrieben und so das Käseabkommen mit der EU unterlaufen wird, und Transparenz schaffen über die Einhaltung der Mindestpreise.</p>
  • Stärkung der Wertschöpfung beim Käse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der neuen Milchmarktordnung wurde auf den 1. Mai 2000 die Zulage für verkäste Milch als neues wichtiges Element der Milchmarktstützung eingeführt. Auf den gleichen Zeitpunkt wurden sämtliche Preis- und Absatzgarantien im Milchmarkt aufgehoben. Mit der Agrarpolitik 2014-2017 wurde in Artikel 38 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) die Kompetenz ergänzt, dass der Bundesrat einen Mindestfettgehalt der Käse festlegen kann, die zu einer Zulage für verkäste Milch berechtigen. Die vorherige Formulierung des Artikels erlaubte keinen Ausschluss von Käse mit einem tiefen Fettgehalt, da die Zulage bei ihrer Einführung als eine Eiweissstützung konzipiert wurde. Seit dem 1. Januar 2014 müssen die Käse einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 Gramm pro Kilogramm aufweisen, damit sie die Zulage für verkäste Milch erhalten. Folglich wird für die Herstellung von Magerkäse keine Zulage mehr ausgerichtet. Ausnahmen bestehen nach Artikel 1 der Milchpreisstützungsverordnung (SR 916.350.2) für den Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger sowie den Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse und Bloderkäse.</p><p>Mit dem aktuellen Artikel 38 Absatz 2 LwG besteht keine ausreichende rechtliche Grundlage, um die Zulage für verkäste Milch nach ihrem Fettgehalt abzustufen. Ebenso fehlt die Basis, um die Auszahlung der Zulage an Milchverwerterinnen und Milchverwerter zu verweigern, die bestimmte minimale Produzentenpreise für verkäste Milch nicht einhalten. In beiden Fällen wäre eine Änderung von Artikel 38 LwG durch das Parlament notwendig, bevor die Ausführungsbestimmungen der Milchpreisstützungsverordnung angepasst werden könnten. Aufgrund der Erfahrungen bei der Kontrolle des Mindestfettgehalts von Käse ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine nach Fettgehalt abgestufte Zulage für verkäste Milch zu einem hohen Administrations- und Kontrollaufwand führen würde. Für jede Käsesorte müsste die Zulage einzeln festgelegt und die Einhaltung des Fettgehalts mittels Stichproben in den Käsereien überprüft werden, um Missbräuche zu verhindern.</p><p>Es müssten Ausnahmen definiert werden, weil ansonsten bekannte Käsesorten (z. B. Hüttenkäse, Mozzarella) benachteiligt und in der Folge vermehrt importiert würden. Weiter steht eine nach Fettgehalt abgestufte Zulage für verkäste Milch im Widerspruch zu den aktuellen Ernährungsempfehlungen des Bundes, die einen sparsamen Konsum von Fetten und Ölen vorgeben.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Zulage für verkäste Milch zu Fehlanreizen führen kann. So wird beispielsweise Viertelfettkäse mit tiefer Wertschöpfung produziert. Mit der Agrarpolitik ab 2022 (AP 22 plus) soll deshalb die Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage so angepasst werden, dass die Fehlanreize im aktuellen System reduziert werden. Die beiden Milchzulagen sollen möglichst zugunsten qualitativ hochwertiger und primär auf dem Schweizer Markt platzierter Produkte ausgerichtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf Basis von Artikel 38 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Verkäsungszulage so anzupassen, dass die Wertschöpfung und deren faire Verteilung entlang der Kette im Käsebereich insgesamt gefördert wird. Dazu soll der Bundesrat durch Anpassung von Ausführungsverordnungen die Verkäsungszulage nach Fettgehalt des Käses abstufen, die Auszahlung der Verkäsungszulage an Verarbeiter verweigern, falls durch das Unterschreiten von Mindestpreisen bei Milchproduzenten Preisdumping betrieben und so das Käseabkommen mit der EU unterlaufen wird, und Transparenz schaffen über die Einhaltung der Mindestpreise.</p>
    • Stärkung der Wertschöpfung beim Käse

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