Aktuelle Einteilung der Prämienregionen beibehalten

ShortId
18.3713
Id
20183713
Updated
28.07.2023 14:40
Language
de
Title
Aktuelle Einteilung der Prämienregionen beibehalten
AdditionalIndexing
04;2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Artikel 61 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), der am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass die Prämienregionen und die maximal zulässigen Prämienunterschiede anhand einheitlicher Kriterien auf der Grundlage der Kostenunterschiede zwischen den Regionen festgelegt werden. Die aktuelle Einteilung der Prämienregionen erfüllt diese Kriterien nicht. Der Verordnungsentwurf, den das EDI in die Vernehmlassung geschickt hat, ist auf grossen Widerstand gestossen, dies insbesondere deshalb, weil er entgegen der aktuellen Einteilung der Regionen nicht die Gemeinden als Grundlage heranzieht. Viele Vernehmlassungsteilnehmende befürworten bei den Prämienregionen ein Festhalten am Status quo.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die bestehenden Rechtsgrundlagen so anzupassen, dass die aktuelle Einteilung der Prämienregionen beibehalten werden kann. Kantone mit mehreren Prämienregionen sollen die gleiche Anzahl Regionen behalten, und deren räumliche Ausdehnung soll ungefähr so bleiben wie bislang.</p><p>Bei regionenübergreifenden Gemeindefusionen stellt sich die Frage, welcher Prämienregion die fusionierte Gemeinde zugeordnet werden soll. Zurzeit liegt es in der Kompetenz der Kantone, darüber zu befinden. Es fällt ihnen teilweise schwer, diesen Entscheid zu fällen, weshalb eine allgemeingültige Regelung festgelegt werden soll.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 61 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) kann der Versicherer die Prämien regional abstufen. Dabei müssen die Prämien einer Region deren Kosten abdecken. Es ist Sache des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI), dem diese Zuständigkeit übertragen wurde (Art. 61 Abs. 2bis KVG), die Prämienregionen unter Einhaltung der Rechtsvorschriften festzulegen. Die bestehenden Prämienregionen erfüllen die gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht. Der Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Prämienregionen (SR 832.106), den das EDI 2016 in die Vernehmlassung geschickt hat (www.admin.ch &gt; Bundesrecht &gt; Vernehmlassungen &gt; abgeschlossene Vernehmlassungen &gt; 2016), sowie derjenige, den es zur Berücksichtigung des Vernehmlassungsergebnisses ausgearbeitet hat, ermöglichten, hier Abhilfe zu schaffen.</p><p>Die vorliegende Motion zielt auf eine Institutionalisierung der Quersubventionierung innerhalb der Kantone ab, was der Gesetzgeber ausdrücklich durch die Verabschiedung des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) verhindern wollte, wie dies der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 3. März 2017 zur Motion Germann 16.4083, "Krankenversicherung. An bewährten Prämienregionen festhalten", ausgeführt hat. In mehreren Kantonen fallen die maximal zulässigen Prämienrabatte erheblich höher als die effektiven Kostenunterschiede aus. So beträgt im Kanton Luzern der Kostenunterschied zwischen der Region 2 und der Region 3 rund 1 Prozent, während der maximale Prämienunterschied gemäss Artikel 2 der Verordnung des EDI über die Prämienregionen bei 10 Prozent liegt. In den Kantonen Bern und Freiburg liegt der Kostenunterschied zwischen der Region 1 und der Region 2 bei 6 bzw. 4 Prozent, während der Maximalrabatt 15 Prozent beträgt. Im Allgemeinen zahlen die Versicherten der städtischen Regionen zu hohe Prämien und subventionieren daher die Prämien der ländlichen Gebiete. Die Motion befürwortet daher eine unausgewogene Lösung.</p><p>Gemäss geltendem Recht müssen die Einteilung der Prämienregionen und die maximalen Prämienunterschiede zudem anhand einheitlicher Kriterien festgelegt werden. Damit die Gesetzeskonformität der aktuellen Prämienregionen gewährleistet werden kann, müssten sie in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich definiert werden. Wenn der Gesetzgeber diese Motion annehmen würde, würde er demzufolge eine Ungleichbehandlung der Versicherten der verschiedenen Kantone einführen.</p><p>Die Annahme der vorliegenden Motion würde zudem jegliche künftige Umgestaltung der Regionen stark erschweren, auch wenn eine solche angezeigt wäre.</p><p>Das EDI besitzt nach geltendem Recht bei Gemeindefusionen einen gewissen Handlungsspielraum zur Angliederung der neuen Gemeinde an eine Prämienregion. Künftig muss es bei der Einteilung der Prämienregionen die Auswirkungen von einheitlichen Kriterien berücksichtigen. Zudem muss der betroffene Kanton dem EDI einen Vorschlag unterbreiten (Art. 91b Abs. 3 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Es wäre unangebracht, wenn der Bundesrat im Fall einer Gemeindefusion die Zuteilungskriterien abweichend von den vom EDI festgelegten allgemeinen Regelungen für die Einteilung der Prämienregionen handhaben würde. Dies würde zudem den Prozess der Gemeindefusionen erschweren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Rechtsgrundlagen (Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG) so anzupassen, dass die aktuelle Einteilung der Prämienregionen beibehalten werden kann. Zudem soll er regeln, welcher Region eine durch Fusion entstandene Gemeinde zuzuordnen ist.</p>
  • Aktuelle Einteilung der Prämienregionen beibehalten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 61 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), der am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass die Prämienregionen und die maximal zulässigen Prämienunterschiede anhand einheitlicher Kriterien auf der Grundlage der Kostenunterschiede zwischen den Regionen festgelegt werden. Die aktuelle Einteilung der Prämienregionen erfüllt diese Kriterien nicht. Der Verordnungsentwurf, den das EDI in die Vernehmlassung geschickt hat, ist auf grossen Widerstand gestossen, dies insbesondere deshalb, weil er entgegen der aktuellen Einteilung der Regionen nicht die Gemeinden als Grundlage heranzieht. Viele Vernehmlassungsteilnehmende befürworten bei den Prämienregionen ein Festhalten am Status quo.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die bestehenden Rechtsgrundlagen so anzupassen, dass die aktuelle Einteilung der Prämienregionen beibehalten werden kann. Kantone mit mehreren Prämienregionen sollen die gleiche Anzahl Regionen behalten, und deren räumliche Ausdehnung soll ungefähr so bleiben wie bislang.</p><p>Bei regionenübergreifenden Gemeindefusionen stellt sich die Frage, welcher Prämienregion die fusionierte Gemeinde zugeordnet werden soll. Zurzeit liegt es in der Kompetenz der Kantone, darüber zu befinden. Es fällt ihnen teilweise schwer, diesen Entscheid zu fällen, weshalb eine allgemeingültige Regelung festgelegt werden soll.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 61 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) kann der Versicherer die Prämien regional abstufen. Dabei müssen die Prämien einer Region deren Kosten abdecken. Es ist Sache des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI), dem diese Zuständigkeit übertragen wurde (Art. 61 Abs. 2bis KVG), die Prämienregionen unter Einhaltung der Rechtsvorschriften festzulegen. Die bestehenden Prämienregionen erfüllen die gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht. Der Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Prämienregionen (SR 832.106), den das EDI 2016 in die Vernehmlassung geschickt hat (www.admin.ch &gt; Bundesrecht &gt; Vernehmlassungen &gt; abgeschlossene Vernehmlassungen &gt; 2016), sowie derjenige, den es zur Berücksichtigung des Vernehmlassungsergebnisses ausgearbeitet hat, ermöglichten, hier Abhilfe zu schaffen.</p><p>Die vorliegende Motion zielt auf eine Institutionalisierung der Quersubventionierung innerhalb der Kantone ab, was der Gesetzgeber ausdrücklich durch die Verabschiedung des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) verhindern wollte, wie dies der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 3. März 2017 zur Motion Germann 16.4083, "Krankenversicherung. An bewährten Prämienregionen festhalten", ausgeführt hat. In mehreren Kantonen fallen die maximal zulässigen Prämienrabatte erheblich höher als die effektiven Kostenunterschiede aus. So beträgt im Kanton Luzern der Kostenunterschied zwischen der Region 2 und der Region 3 rund 1 Prozent, während der maximale Prämienunterschied gemäss Artikel 2 der Verordnung des EDI über die Prämienregionen bei 10 Prozent liegt. In den Kantonen Bern und Freiburg liegt der Kostenunterschied zwischen der Region 1 und der Region 2 bei 6 bzw. 4 Prozent, während der Maximalrabatt 15 Prozent beträgt. Im Allgemeinen zahlen die Versicherten der städtischen Regionen zu hohe Prämien und subventionieren daher die Prämien der ländlichen Gebiete. Die Motion befürwortet daher eine unausgewogene Lösung.</p><p>Gemäss geltendem Recht müssen die Einteilung der Prämienregionen und die maximalen Prämienunterschiede zudem anhand einheitlicher Kriterien festgelegt werden. Damit die Gesetzeskonformität der aktuellen Prämienregionen gewährleistet werden kann, müssten sie in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich definiert werden. Wenn der Gesetzgeber diese Motion annehmen würde, würde er demzufolge eine Ungleichbehandlung der Versicherten der verschiedenen Kantone einführen.</p><p>Die Annahme der vorliegenden Motion würde zudem jegliche künftige Umgestaltung der Regionen stark erschweren, auch wenn eine solche angezeigt wäre.</p><p>Das EDI besitzt nach geltendem Recht bei Gemeindefusionen einen gewissen Handlungsspielraum zur Angliederung der neuen Gemeinde an eine Prämienregion. Künftig muss es bei der Einteilung der Prämienregionen die Auswirkungen von einheitlichen Kriterien berücksichtigen. Zudem muss der betroffene Kanton dem EDI einen Vorschlag unterbreiten (Art. 91b Abs. 3 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Es wäre unangebracht, wenn der Bundesrat im Fall einer Gemeindefusion die Zuteilungskriterien abweichend von den vom EDI festgelegten allgemeinen Regelungen für die Einteilung der Prämienregionen handhaben würde. Dies würde zudem den Prozess der Gemeindefusionen erschweren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Rechtsgrundlagen (Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG) so anzupassen, dass die aktuelle Einteilung der Prämienregionen beibehalten werden kann. Zudem soll er regeln, welcher Region eine durch Fusion entstandene Gemeinde zuzuordnen ist.</p>
    • Aktuelle Einteilung der Prämienregionen beibehalten

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