Gründe für die Asylgewährung statistisch ausweisen

ShortId
18.3722
Id
20183722
Updated
28.07.2023 03:36
Language
de
Title
Gründe für die Asylgewährung statistisch ausweisen
AdditionalIndexing
2811;34;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Jede einzelne Asylgewährung ist für die Schweizer Bevölkerung mit erheblichen Kostenfolgen und sozialen Konsequenzen verbunden. Darum hätte die Öffentlichkeit zweifellos das Recht zu erfahren, aus welchen Gründen das SEM die Fluchtgründe anerkennt und Asylgesuche gutheisst. Tatsache ist aber, dass weder das für die Erhebung zuständige SEM noch das die Daten übernehmende BFS die jeweiligen Gründe für die Asylgewährung ausweist. Wie die "Weltwoche" (Nr. 35/18, S. 10) berichtete, liege der Grund u. a. am Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis), das keine Erfassung der Asylgründe vorsehe. Diese Erklärung überzeugt ebenso wenig wie jene, dass "in aller Regel nicht auseinanderzudividieren" sei, welches nun im Einzelnen die Asylgründe seien. Auch wenn die im Asylgesetz festgehaltenen Asylgründe gleichwertig und die rechtlichen Konsequenzen identisch sein mögen, ist von allgemeinem Interesse, welche Personen aus welchen Gründen Asyl erhalten. Eine statistische Erfassung dürfte auch keinen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen, zumal ja das SEM gemäss geltendem Asylgesetz die Asylsuchenden "zu den Gründen zu befragen" hat, "warum sie ihr Land verlassen haben". Im Sinne des öffentlichen Interesses und der Transparenz sollten diese Asylgründe der anerkannten Flüchtlinge künftig auch gegen aussen genannt und festgehalten werden.</p>
  • <p>Die Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, sind abschliessend in Artikel 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass Personen dann die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.</p><p>Bei den flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründen gibt es in der Praxis oft inhaltliche Überschneidungen zwischen verschiedenen Verfolgungsgründen. So kann eine politisch motivierte staatliche Verfolgung auch aus ethnischen Gründen erfolgen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Mitglieder einer politischen Partei, die sich für ethnische Minderheiten einsetzt, staatlich verfolgt werden. Eine eindeutige statistische Erfassung ist daher nicht möglich.</p><p>Eine korrekte und lückenlose Erfassung der Verfolgungsgründe würde zudem bedingen, dass die Asylentscheide des SEM sowie allfällige Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) im Einzelfall aufgeschlüsselt werden müssten. Dies würde zu einem massiven administrativen Mehraufwand für das SEM und für das BVGer ohne erkennbaren Nutzen führen.</p><p>Schliesslich ändert eine statistische Erfassung der Verfolgungsgründe nichts am Asylrecht. Die Verfolgungsgründe des Asylgesetzes sind alle gleichwertig, und die rechtlichen Folgen der Anerkennung einer Person als Flüchtling sind für alle im Asylgesetz genannten Verfolgungsgründe die gleichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die gesetzlichen Grundlagen seien so zu ergänzen, dass die Gründe für die Asylgewährung vom Staatssekretariat für Migration (SEM) und vom Bundesamt für Statistik (BFS) statistisch ausgewiesen werden müssen.</p>
  • Gründe für die Asylgewährung statistisch ausweisen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jede einzelne Asylgewährung ist für die Schweizer Bevölkerung mit erheblichen Kostenfolgen und sozialen Konsequenzen verbunden. Darum hätte die Öffentlichkeit zweifellos das Recht zu erfahren, aus welchen Gründen das SEM die Fluchtgründe anerkennt und Asylgesuche gutheisst. Tatsache ist aber, dass weder das für die Erhebung zuständige SEM noch das die Daten übernehmende BFS die jeweiligen Gründe für die Asylgewährung ausweist. Wie die "Weltwoche" (Nr. 35/18, S. 10) berichtete, liege der Grund u. a. am Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis), das keine Erfassung der Asylgründe vorsehe. Diese Erklärung überzeugt ebenso wenig wie jene, dass "in aller Regel nicht auseinanderzudividieren" sei, welches nun im Einzelnen die Asylgründe seien. Auch wenn die im Asylgesetz festgehaltenen Asylgründe gleichwertig und die rechtlichen Konsequenzen identisch sein mögen, ist von allgemeinem Interesse, welche Personen aus welchen Gründen Asyl erhalten. Eine statistische Erfassung dürfte auch keinen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen, zumal ja das SEM gemäss geltendem Asylgesetz die Asylsuchenden "zu den Gründen zu befragen" hat, "warum sie ihr Land verlassen haben". Im Sinne des öffentlichen Interesses und der Transparenz sollten diese Asylgründe der anerkannten Flüchtlinge künftig auch gegen aussen genannt und festgehalten werden.</p>
    • <p>Die Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, sind abschliessend in Artikel 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass Personen dann die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.</p><p>Bei den flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründen gibt es in der Praxis oft inhaltliche Überschneidungen zwischen verschiedenen Verfolgungsgründen. So kann eine politisch motivierte staatliche Verfolgung auch aus ethnischen Gründen erfolgen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Mitglieder einer politischen Partei, die sich für ethnische Minderheiten einsetzt, staatlich verfolgt werden. Eine eindeutige statistische Erfassung ist daher nicht möglich.</p><p>Eine korrekte und lückenlose Erfassung der Verfolgungsgründe würde zudem bedingen, dass die Asylentscheide des SEM sowie allfällige Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) im Einzelfall aufgeschlüsselt werden müssten. Dies würde zu einem massiven administrativen Mehraufwand für das SEM und für das BVGer ohne erkennbaren Nutzen führen.</p><p>Schliesslich ändert eine statistische Erfassung der Verfolgungsgründe nichts am Asylrecht. Die Verfolgungsgründe des Asylgesetzes sind alle gleichwertig, und die rechtlichen Folgen der Anerkennung einer Person als Flüchtling sind für alle im Asylgesetz genannten Verfolgungsgründe die gleichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die gesetzlichen Grundlagen seien so zu ergänzen, dass die Gründe für die Asylgewährung vom Staatssekretariat für Migration (SEM) und vom Bundesamt für Statistik (BFS) statistisch ausgewiesen werden müssen.</p>
    • Gründe für die Asylgewährung statistisch ausweisen

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