Wer überwacht die Tausende von völkerrechtlichen Verträgen der Schweiz?

ShortId
18.3726
Id
20183726
Updated
28.07.2023 03:32
Language
de
Title
Wer überwacht die Tausende von völkerrechtlichen Verträgen der Schweiz?
AdditionalIndexing
1231;1211;04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Aktuell hat die Schweiz ungefähr 4000 bilaterale Verträge und rund 1000 multilaterale Verträge. Dies hängt von der Zählweise ab, die in der Vergangenheit nicht einheitlich war. So schwankt diese Zahl vor allem aufgrund der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der vielen Vertragsänderungen sowie technischen Projektabkommen, welche oft befristet gelten. Es wird keine Summierung der jährlichen Zahlen vorgenommen, weil viele Staatsverträge bloss für einen kurzen Zeitraum abgeschlossen werden und danach nicht mehr anwendbar sind.</p><p>2.-4. Die jeweils für den betreffenden Sachbereich federführenden Ämter übernehmen die Verantwortung für den Inhalt und eventuelle materielle Kontrollen. Formell betreut die Direktion für Völkerrecht (DV) des EDA "das Verfahren zum Abschluss von Staatsverträgen" und "führt die dazugehörige Dokumentation" (Art. 8 Abs. 3 Bst. d der Organisationsverordnung für das EDA; SR 172.211.1). Die Staatsverträge werden nach der Unterzeichnung der DV übergeben und anschliessend dem Bundesarchiv abgeliefert (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Archivierungsverordnung; SR 152.11). Darüber hinaus führt die DV eine Datenbank der Staatsverträge der Schweiz, koordiniert die Erstellung des jährlichen Berichtes an das Parlament und stellt bestimmte Kontrollen vor der Veröffentlichung sicher. Etwa fünf Personen beschäftigen sich mit diesen formellen Aspekten.</p><p>5. Der Ablauf der Gültigkeit befristeter oder gekündigter Staatsverträge wird in der obengenannten Datenbank vermerkt. Publizierte Staatsverträge werden rechtzeitig bei Ablauf ihrer Gültigkeit aus der Systematischen Rechtssammlung entfernt. Auch der zuvor genannte jährliche Bericht enthält Informationen über die Geltungsdauer und die Kündigungsmodalitäten der einzelnen Staatsverträge.</p><p>6. Kantonale Abkommen bilden Bestandteil des kantonalen Rechts, nicht des Bundesrechts. Artikel 56 Absatz 2 BV und die Artikel 61c und 62 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) legen die bundesrechtlichen Schranken, die Informationspflicht der Kantone, das Verfahren (und die Rolle des Bundes) beim Abschluss solcher Verträge fest. Die Bundesbehörden wachen weder über kantonale Verträge noch über Vereinbarungen, die auf kommunaler oder lokaler Ebene abgeschlossen wurden. </p><p>7. Die Frage wird im Rahmen des Verfahrens zum Abschluss eines Staatsvertrages geprüft, zuletzt durch die für seine Genehmigung zuständige Behörde (Bundesversammlung oder Bundesrat, vgl. Art. 166 Abs. 2 BV). Bundesrat und Parlament unterliegen der verfassungsrechtlichen Pflicht, keine neuen völkerrechtlichen Verträge abzuschliessen, die dem Landesrecht widersprechen. Wird ein Konflikt festgestellt, ist das widersprechende Verfassungs- oder Gesetzesrecht vor dem Vertragsabschluss anzupassen oder auf den Abschluss des Staatsvertrags zu verzichten. </p><p>8. Jeder Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags unterliegt dem landesrechtlichen Genehmigungsverfahren. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. Die Schweiz entscheidet in jedem einzelnen Fall autonom, ob sie einen konkreten völkerrechtlichen Vertrag abschliessen will oder nicht. Diese Regeln finden Anwendung und werden auch weiterhin für die Abkommen zwischen der Schweiz und der EU gelten, einschliesslich jeder "Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands". So hat die Bundesversammlung die Dublin-III-Verordnung, die die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats festlegt, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen gestellten Antrages zuständig ist, genehmigt. Der entsprechende Bundesbeschluss vom 26. September 2014 unterstand dem fakultativen Referendum (AS 2015 1841).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Dadurch wird immerhin ersichtlich, wie viele und welche neuen völkerrechtlichen Verträge im vergangenen Jahr dazugestossen sind. Gemäss Bericht vom 1. Juni 2018 über die im Jahr 2017 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge wurden letztes Jahr 541 neue Verträge unterzeichnet.</p><p>Ein anderes, ungleich grösseres Problem ist aber die Überwachung all der bestehenden völkerrechtlichen Verträge. Vor diesem Hintergrund richte ich die folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Wie viele völkerrechtliche Verträge hat die Schweizerische Eidgenossenschaft unterdessen gesamthaft bis heute abgeschlossen?</p><p>2. Existiert ein Monitoring über alle diese internationalen Verträge? Wie wird ihr Inhalt überwacht?</p><p>3. Wer ist für die Überwachung der völkerrechtlichen Verträge verantwortlich und wer operativ zuständig? Wie viele Personen sind damit betraut?</p><p>4. Ist diese Überwachung gesetzlich oder in einer Verwaltungsverordnung umschrieben?</p><p>5. Wie werden im Speziellen die Befristungen und die Kündigungsfristen überwacht?</p><p>6. Überwacht der Bund auch die völkerrechtlichen Verträge, welche die Kantone, Gemeinden und weitere Gebietskörperschaften und staatliche Organe abgeschlossen haben? (Hier ist nicht die Prüfung von Verträgen zum Zeitpunkt des Abschlusses nach Artikel 62 RVOG gemeint, sondern die nachträgliche respektive dauerhafte Prüfung.)</p><p>7. Wer entscheidet verwaltungsintern über den Vorrang bei Normenkonflikten zwischen unterschiedlichen Verträgen sowie zwischen solchen und Bundesrecht?</p><p>8. Wie wird die dynamische Weiterentwicklung des Völkerrechtes in Einklang gebracht mit der Bundesverfassung? So etwa das Dubliner Übereinkommen, welches ursprünglich dem Volk vorgelegt wurde, dessen Weiterentwicklung (z. B. Dublin-III-Verordnung) aber an Parlament und Volk vorbei entschieden wird.</p>
  • Wer überwacht die Tausende von völkerrechtlichen Verträgen der Schweiz?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Aktuell hat die Schweiz ungefähr 4000 bilaterale Verträge und rund 1000 multilaterale Verträge. Dies hängt von der Zählweise ab, die in der Vergangenheit nicht einheitlich war. So schwankt diese Zahl vor allem aufgrund der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der vielen Vertragsänderungen sowie technischen Projektabkommen, welche oft befristet gelten. Es wird keine Summierung der jährlichen Zahlen vorgenommen, weil viele Staatsverträge bloss für einen kurzen Zeitraum abgeschlossen werden und danach nicht mehr anwendbar sind.</p><p>2.-4. Die jeweils für den betreffenden Sachbereich federführenden Ämter übernehmen die Verantwortung für den Inhalt und eventuelle materielle Kontrollen. Formell betreut die Direktion für Völkerrecht (DV) des EDA "das Verfahren zum Abschluss von Staatsverträgen" und "führt die dazugehörige Dokumentation" (Art. 8 Abs. 3 Bst. d der Organisationsverordnung für das EDA; SR 172.211.1). Die Staatsverträge werden nach der Unterzeichnung der DV übergeben und anschliessend dem Bundesarchiv abgeliefert (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Archivierungsverordnung; SR 152.11). Darüber hinaus führt die DV eine Datenbank der Staatsverträge der Schweiz, koordiniert die Erstellung des jährlichen Berichtes an das Parlament und stellt bestimmte Kontrollen vor der Veröffentlichung sicher. Etwa fünf Personen beschäftigen sich mit diesen formellen Aspekten.</p><p>5. Der Ablauf der Gültigkeit befristeter oder gekündigter Staatsverträge wird in der obengenannten Datenbank vermerkt. Publizierte Staatsverträge werden rechtzeitig bei Ablauf ihrer Gültigkeit aus der Systematischen Rechtssammlung entfernt. Auch der zuvor genannte jährliche Bericht enthält Informationen über die Geltungsdauer und die Kündigungsmodalitäten der einzelnen Staatsverträge.</p><p>6. Kantonale Abkommen bilden Bestandteil des kantonalen Rechts, nicht des Bundesrechts. Artikel 56 Absatz 2 BV und die Artikel 61c und 62 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) legen die bundesrechtlichen Schranken, die Informationspflicht der Kantone, das Verfahren (und die Rolle des Bundes) beim Abschluss solcher Verträge fest. Die Bundesbehörden wachen weder über kantonale Verträge noch über Vereinbarungen, die auf kommunaler oder lokaler Ebene abgeschlossen wurden. </p><p>7. Die Frage wird im Rahmen des Verfahrens zum Abschluss eines Staatsvertrages geprüft, zuletzt durch die für seine Genehmigung zuständige Behörde (Bundesversammlung oder Bundesrat, vgl. Art. 166 Abs. 2 BV). Bundesrat und Parlament unterliegen der verfassungsrechtlichen Pflicht, keine neuen völkerrechtlichen Verträge abzuschliessen, die dem Landesrecht widersprechen. Wird ein Konflikt festgestellt, ist das widersprechende Verfassungs- oder Gesetzesrecht vor dem Vertragsabschluss anzupassen oder auf den Abschluss des Staatsvertrags zu verzichten. </p><p>8. Jeder Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags unterliegt dem landesrechtlichen Genehmigungsverfahren. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. Die Schweiz entscheidet in jedem einzelnen Fall autonom, ob sie einen konkreten völkerrechtlichen Vertrag abschliessen will oder nicht. Diese Regeln finden Anwendung und werden auch weiterhin für die Abkommen zwischen der Schweiz und der EU gelten, einschliesslich jeder "Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands". So hat die Bundesversammlung die Dublin-III-Verordnung, die die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats festlegt, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen gestellten Antrages zuständig ist, genehmigt. Der entsprechende Bundesbeschluss vom 26. September 2014 unterstand dem fakultativen Referendum (AS 2015 1841).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Dadurch wird immerhin ersichtlich, wie viele und welche neuen völkerrechtlichen Verträge im vergangenen Jahr dazugestossen sind. Gemäss Bericht vom 1. Juni 2018 über die im Jahr 2017 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge wurden letztes Jahr 541 neue Verträge unterzeichnet.</p><p>Ein anderes, ungleich grösseres Problem ist aber die Überwachung all der bestehenden völkerrechtlichen Verträge. Vor diesem Hintergrund richte ich die folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Wie viele völkerrechtliche Verträge hat die Schweizerische Eidgenossenschaft unterdessen gesamthaft bis heute abgeschlossen?</p><p>2. Existiert ein Monitoring über alle diese internationalen Verträge? Wie wird ihr Inhalt überwacht?</p><p>3. Wer ist für die Überwachung der völkerrechtlichen Verträge verantwortlich und wer operativ zuständig? Wie viele Personen sind damit betraut?</p><p>4. Ist diese Überwachung gesetzlich oder in einer Verwaltungsverordnung umschrieben?</p><p>5. Wie werden im Speziellen die Befristungen und die Kündigungsfristen überwacht?</p><p>6. Überwacht der Bund auch die völkerrechtlichen Verträge, welche die Kantone, Gemeinden und weitere Gebietskörperschaften und staatliche Organe abgeschlossen haben? (Hier ist nicht die Prüfung von Verträgen zum Zeitpunkt des Abschlusses nach Artikel 62 RVOG gemeint, sondern die nachträgliche respektive dauerhafte Prüfung.)</p><p>7. Wer entscheidet verwaltungsintern über den Vorrang bei Normenkonflikten zwischen unterschiedlichen Verträgen sowie zwischen solchen und Bundesrecht?</p><p>8. Wie wird die dynamische Weiterentwicklung des Völkerrechtes in Einklang gebracht mit der Bundesverfassung? So etwa das Dubliner Übereinkommen, welches ursprünglich dem Volk vorgelegt wurde, dessen Weiterentwicklung (z. B. Dublin-III-Verordnung) aber an Parlament und Volk vorbei entschieden wird.</p>
    • Wer überwacht die Tausende von völkerrechtlichen Verträgen der Schweiz?

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