Kriegsmaterialexporte. Hat der Bundesrat noch die Kontrolle?

ShortId
18.3735
Id
20183735
Updated
28.07.2023 03:23
Language
de
Title
Kriegsmaterialexporte. Hat der Bundesrat noch die Kontrolle?
AdditionalIndexing
15;09;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Verordnungsanpassung ist wichtig, weil sie gewisse Geschäfte nach deren sorgfältiger Beurteilung durch Seco und EDA aus der Schweiz ermöglichen soll, die sonst im nahen europäischen Ausland realisiert werden würden. Damit tragen diese zur Aufrechterhaltung der sicherheitsrelevanten industriellen Basis bei und wirken dem Risiko einer Kapazitätsverschiebung ins Ausland entgegen. Trotzdem handelt es sich im Vergleich mit den übrigen in der Vergangenheit vorgenommenen Anpassungen der KMV, insbesondere zur Einführung von Ausschlusskriterien im Jahr 2008, um eine geringfügige Verordnungsänderung. Dies gerade auch mit Blick darauf, dass sie für ein bestimmtes Bewilligungskriterium lediglich eine gewisse Korrektur in die Richtung der rechtlichen Situation, wie sie vor 2008 bestanden hat, bedeutet. In Bezug auf ihre Auswirkungen ist zu betonen, dass sie keinerlei Änderungen in Bezug auf die restriktive Bewilligungspraxis gegenüber Ländern wie Saudi-Arabien oder die Vereinigten Arabischen Emirate zur Folge haben wird. Ebenso wenig werden Kriegsmaterialexporte nach Jemen oder Syrien möglich sein. Nach wie vor wird jedes Ausfuhrgesuch auf seine Vereinbarkeit mit allen Bewilligungskriterien in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) geprüft. Die vorgesehene Ausnahmeregelung kann also nur Anwendung finden, wenn die Kriegsmaterialausfuhr auch im Einklang mit allen übrigen Bewilligungskriterien steht. Die vorgesehene Anpassung entspricht damit der Tragweite der Anpassung von 2014 und geht deutlich weniger weit als die Einführung der Ausschlusskriterien im Jahr 2008. Für beides wurde weder eine Vernehmlassung durchgeführt, noch wurde eine verlangt. In Bezug auf die Frage der Vernehmlassung ist es wichtig, eine kohärente Praxis zu verfolgen.</p><p>2. Es wird auf die Antwort des Bundesrates vom 14. September 2018 auf die Frage Fehlmann Rielle 18.5451, "Lockerung der Kriterien für Waffenexporte: Welche Garantien?", vom 12. September 2018 verwiesen.</p><p>3./5./6. Diese Fragen stehen im Zusammenhang mit dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom 25. Mai 2018.</p><p>Der Bundesrat hat den Bericht der EFK vom 25. Mai 2018 am 15. Juni 2018 zur Kenntnis genommen. Er hat das WBF beauftragt, ihm bei künftigen Bundesratsbeschlüssen zum Transfer von Kriegsmaterial mit Grundsatzcharakter im jeweiligen Antrag einen Vorschlag zu unterbreiten, wie der Beschluss in geeigneter Form publik gemacht werden kann. Hintergrund ist die Empfehlung der GPK an den Bundesrat, seine Auslegungspraxis zum Kriegsmaterialgesetz in geeigneter Form zu publizieren.</p><p>Die Empfehlung der EFK, mehr risikobasierte Firmenkontrollen in der Schweiz durchzuführen, steht im Einklang mit den bereits eingeleiteten Bestrebungen des Seco, welche eine höhere Anzahl an Überprüfungen vorsehen, als dies in der Vergangenheit der Fall war.</p><p>Ermöglicht wird dies unter anderem durch eine bereits erfolgte Verschiebung von Ressourcen innerhalb des Seco und eine stärker risikobasierte Ausgestaltung der Firmenkontrollen mit entsprechender Konzentration der Ressourcen.</p><p>Artikel 18 KMG wurde vom Gesetzgeber nicht geschaffen, damit die Kriegsmaterialgesetzgebung umgangen werden kann. Die Lieferung von Baugruppen und Einzelteilen ins Ausland ist für eine globalisierte Wirtschaft wichtig und notwendig. Diverse Schweizer Unternehmen stellen Einzelteile und Baugruppen her, die in weiteren Ländern durch verschiedene Firmen weiterbearbeitet und schliesslich in ein Endprodukt eingebaut werden. Die Rüstungsindustrie kann in der Schweiz nur überleben, wenn sie wie die Industrien anderer europäischer Länder ihre Güter am internationalen Markt anbieten kann. Der Gesetzgeber hat aber bewusst entschieden, auch Einzelteile und Baugruppen und nicht nur fertige Produkte dem Kriegsmaterialgesetz zu unterstellen und so deren Kontrolle sicherzustellen. Ihre Ausfuhr wird in der Schweiz im Einzelfall kontrolliert. Damit Schweizer Unternehmen aber an internationalen Wertschöpfungsketten teilhaben können, wurde mit Artikel 18 KMG die Möglichkeit geschaffen, bei der Ausfuhr von Einzelteilen und Baugruppen auf Nichtwiederausfuhr-Erklärungen verzichten zu können. Der Bundesrat hat diese Bestimmung mit Wertgrenzen konkretisiert. Das Parlament hat sich das letzte Mal im Jahre 2015 auf der Grundlage der Motion Galladé 13.3123 damit befasst.</p><p>2017 entfielen 66 Prozent des bewilligten Exportvolumens auf Baugruppen und Einzelteile (2016: 54 Prozent).</p><p>4. Alle Ausfuhrbewilligungen des Seco müssen im Einvernehmen mit dem EDA erteilt werden. Bei Differenzen oder bei Gesuchen mit grosser aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite entscheidet der Bundesrat. Je nach Geschäft werden auch die Botschaft vor Ort, die Kooperationsbüros und der Nachrichtendienst de Bundes (NDB) sowie allfällige weitere Bundesstellen in die Gesuchsbeurteilung mit einbezogen. Namentlich wird die Situation im Bestimmungsland und auch der internationale sowie regionale Kontext, in welchem sich das Bestimmungsland befindet, geprüft. Besteht ein hohes Risiko, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird, muss das Ausfuhrgesuch zwingend abgelehnt werden. Weitere Massnahmen zur Reduktion des Risikos sind die von der zuständigen Regierungsstelle des Empfängerlands zu unterzeichnende Nichtwiederausfuhr-Erklärung sowie die Kontrollen vor Ort (Post-shipment Verification, PSV). Das Seco wird bei seinen PSV regelmässig von einem Vertreter der Schweizer Botschaft vor Ort und/oder einem Schweizer Verteidigungsattaché begleitet.</p><p>7. Die Ausschlusskriterien in Artikel 5 Absatz 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) wurden erst 2008 eingeführt. Auch vorher schon konnten Seco und EDA gestützt auf die Bewilligungskriterien in Artikel 5 Absatz 1 KMV sicherstellen, dass keine Kriegsmaterialausfuhren für den Einsatz in Konflikten bewilligt werden.</p><p>Die Schweiz wird deshalb auch weiterhin keine Waffenexporte für den Einsatz in bewaffneten Konflikten bewilligen. Daran wird auch die vom Bundesrat im Grundsatz beschlossene Ausnahmeregelung nichts ändern.</p><p>Nach wie vor wird ein Ablehnungsgrundsatz für Kriegsmaterialexporte an Länder gelten, die auf ihrem Territorium in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Sollten das Seco und die zuständigen Stellen des EDA oder allenfalls der Bundesrat zum Schluss kommen, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial im internen bewaffneten Konflikt eingesetzt wird, kann die vorgesehene Ausnahmeregelung zur Anwendung kommen.</p><p>8. Es wird auf die Antwort des Bundesrates vom 14. September 2018 auf die Motion der BDP-Fraktion 18.3394, "Verbreiterung der demokratischen Basis von Waffenexporten", vom 28. Mai 2018 verwiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In den letzten Wochen waren Schweizer Kriegsmaterialexporte ein grosses Thema.</p><p>Einerseits weil der Bundesrat unnötigerweise eine Lockerung der Kriegsmaterialverordnung plant, mit welcher Kriegsmaterialausfuhren in Länder mit internem bewaffnetem Konflikt in Zukunft in Ausnahmefällen bewilligt werden können, andererseits weil Berichte über den Fund von Schweizer Rüstungsgütern beim Islamischen Staat bzw. in Libyen für Diskussionen sorgten. Zudem deckte ein vor Kurzem veröffentlichter Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle über die Arbeit des Seco auf, dass die bestehende schweizerische Gesetzgebung Schlupflöcher bietet.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wenn es sich - wie der Bundesrat sagt - für die hiesige Industrie um eine wichtige Revision handelt, weshalb kann er gleichzeitig behaupten, es handle sich um eine zu geringfügige Änderung der Verordnung, um eine Vernehmlassung durchzuführen?</p><p>2. Wie will er sicherstellen, dass die Rüstungsgüter nicht in internen Konflikten eingesetzt werden? Welche Art von Rüstungsgütern soll gemäss dem Bundesrat künftig in Länder mit internem bewaffnetem Konflikt ausgeführt werden können?</p><p>3. Wie will er die Gouvernanz und die Kontrolle bei Rüstungsexporten verbessern (unter anderem Nichtwiederausfuhr-Kontrolle), und ist er bereit, die Kontrolle der Kriegsmaterialexporte einer unabhängigen Stelle zu übertragen?</p><p>4. Wie will er verhindern, dass Schweizer Rüstungsgüter in die Hände von nichtbefugten Akteuren, beispielsweise Terrorgruppen, geraten?</p><p>5. Wie nimmt er Stellung zum Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zur Ausfuhrkontrolle von Kriegsmaterial?</p><p>6. Entspricht es der Tatsache, dass die Schweizer Kriegsmaterialgesetzgebung jahrelang mit der sogenannten 50-Prozent-Regelung umgangen werden konnte? In wie vielen Fällen wurde diese Regelung angewendet?</p><p>7. Sollte die Schweiz als neutrales Land und Sitzstaat von vielen internationalen humanitären Organisationen in Konflikten nicht vermehrt die Vermittlerrolle suchen, anstatt den Konfliktparteien Waffen zu liefern?</p><p>8. Wäre er bereit, die Anpassung der Kriegsmaterialverordnung noch einmal zu überdenken?</p>
  • Kriegsmaterialexporte. Hat der Bundesrat noch die Kontrolle?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Verordnungsanpassung ist wichtig, weil sie gewisse Geschäfte nach deren sorgfältiger Beurteilung durch Seco und EDA aus der Schweiz ermöglichen soll, die sonst im nahen europäischen Ausland realisiert werden würden. Damit tragen diese zur Aufrechterhaltung der sicherheitsrelevanten industriellen Basis bei und wirken dem Risiko einer Kapazitätsverschiebung ins Ausland entgegen. Trotzdem handelt es sich im Vergleich mit den übrigen in der Vergangenheit vorgenommenen Anpassungen der KMV, insbesondere zur Einführung von Ausschlusskriterien im Jahr 2008, um eine geringfügige Verordnungsänderung. Dies gerade auch mit Blick darauf, dass sie für ein bestimmtes Bewilligungskriterium lediglich eine gewisse Korrektur in die Richtung der rechtlichen Situation, wie sie vor 2008 bestanden hat, bedeutet. In Bezug auf ihre Auswirkungen ist zu betonen, dass sie keinerlei Änderungen in Bezug auf die restriktive Bewilligungspraxis gegenüber Ländern wie Saudi-Arabien oder die Vereinigten Arabischen Emirate zur Folge haben wird. Ebenso wenig werden Kriegsmaterialexporte nach Jemen oder Syrien möglich sein. Nach wie vor wird jedes Ausfuhrgesuch auf seine Vereinbarkeit mit allen Bewilligungskriterien in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) geprüft. Die vorgesehene Ausnahmeregelung kann also nur Anwendung finden, wenn die Kriegsmaterialausfuhr auch im Einklang mit allen übrigen Bewilligungskriterien steht. Die vorgesehene Anpassung entspricht damit der Tragweite der Anpassung von 2014 und geht deutlich weniger weit als die Einführung der Ausschlusskriterien im Jahr 2008. Für beides wurde weder eine Vernehmlassung durchgeführt, noch wurde eine verlangt. In Bezug auf die Frage der Vernehmlassung ist es wichtig, eine kohärente Praxis zu verfolgen.</p><p>2. Es wird auf die Antwort des Bundesrates vom 14. September 2018 auf die Frage Fehlmann Rielle 18.5451, "Lockerung der Kriterien für Waffenexporte: Welche Garantien?", vom 12. September 2018 verwiesen.</p><p>3./5./6. Diese Fragen stehen im Zusammenhang mit dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom 25. Mai 2018.</p><p>Der Bundesrat hat den Bericht der EFK vom 25. Mai 2018 am 15. Juni 2018 zur Kenntnis genommen. Er hat das WBF beauftragt, ihm bei künftigen Bundesratsbeschlüssen zum Transfer von Kriegsmaterial mit Grundsatzcharakter im jeweiligen Antrag einen Vorschlag zu unterbreiten, wie der Beschluss in geeigneter Form publik gemacht werden kann. Hintergrund ist die Empfehlung der GPK an den Bundesrat, seine Auslegungspraxis zum Kriegsmaterialgesetz in geeigneter Form zu publizieren.</p><p>Die Empfehlung der EFK, mehr risikobasierte Firmenkontrollen in der Schweiz durchzuführen, steht im Einklang mit den bereits eingeleiteten Bestrebungen des Seco, welche eine höhere Anzahl an Überprüfungen vorsehen, als dies in der Vergangenheit der Fall war.</p><p>Ermöglicht wird dies unter anderem durch eine bereits erfolgte Verschiebung von Ressourcen innerhalb des Seco und eine stärker risikobasierte Ausgestaltung der Firmenkontrollen mit entsprechender Konzentration der Ressourcen.</p><p>Artikel 18 KMG wurde vom Gesetzgeber nicht geschaffen, damit die Kriegsmaterialgesetzgebung umgangen werden kann. Die Lieferung von Baugruppen und Einzelteilen ins Ausland ist für eine globalisierte Wirtschaft wichtig und notwendig. Diverse Schweizer Unternehmen stellen Einzelteile und Baugruppen her, die in weiteren Ländern durch verschiedene Firmen weiterbearbeitet und schliesslich in ein Endprodukt eingebaut werden. Die Rüstungsindustrie kann in der Schweiz nur überleben, wenn sie wie die Industrien anderer europäischer Länder ihre Güter am internationalen Markt anbieten kann. Der Gesetzgeber hat aber bewusst entschieden, auch Einzelteile und Baugruppen und nicht nur fertige Produkte dem Kriegsmaterialgesetz zu unterstellen und so deren Kontrolle sicherzustellen. Ihre Ausfuhr wird in der Schweiz im Einzelfall kontrolliert. Damit Schweizer Unternehmen aber an internationalen Wertschöpfungsketten teilhaben können, wurde mit Artikel 18 KMG die Möglichkeit geschaffen, bei der Ausfuhr von Einzelteilen und Baugruppen auf Nichtwiederausfuhr-Erklärungen verzichten zu können. Der Bundesrat hat diese Bestimmung mit Wertgrenzen konkretisiert. Das Parlament hat sich das letzte Mal im Jahre 2015 auf der Grundlage der Motion Galladé 13.3123 damit befasst.</p><p>2017 entfielen 66 Prozent des bewilligten Exportvolumens auf Baugruppen und Einzelteile (2016: 54 Prozent).</p><p>4. Alle Ausfuhrbewilligungen des Seco müssen im Einvernehmen mit dem EDA erteilt werden. Bei Differenzen oder bei Gesuchen mit grosser aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite entscheidet der Bundesrat. Je nach Geschäft werden auch die Botschaft vor Ort, die Kooperationsbüros und der Nachrichtendienst de Bundes (NDB) sowie allfällige weitere Bundesstellen in die Gesuchsbeurteilung mit einbezogen. Namentlich wird die Situation im Bestimmungsland und auch der internationale sowie regionale Kontext, in welchem sich das Bestimmungsland befindet, geprüft. Besteht ein hohes Risiko, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird, muss das Ausfuhrgesuch zwingend abgelehnt werden. Weitere Massnahmen zur Reduktion des Risikos sind die von der zuständigen Regierungsstelle des Empfängerlands zu unterzeichnende Nichtwiederausfuhr-Erklärung sowie die Kontrollen vor Ort (Post-shipment Verification, PSV). Das Seco wird bei seinen PSV regelmässig von einem Vertreter der Schweizer Botschaft vor Ort und/oder einem Schweizer Verteidigungsattaché begleitet.</p><p>7. Die Ausschlusskriterien in Artikel 5 Absatz 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) wurden erst 2008 eingeführt. Auch vorher schon konnten Seco und EDA gestützt auf die Bewilligungskriterien in Artikel 5 Absatz 1 KMV sicherstellen, dass keine Kriegsmaterialausfuhren für den Einsatz in Konflikten bewilligt werden.</p><p>Die Schweiz wird deshalb auch weiterhin keine Waffenexporte für den Einsatz in bewaffneten Konflikten bewilligen. Daran wird auch die vom Bundesrat im Grundsatz beschlossene Ausnahmeregelung nichts ändern.</p><p>Nach wie vor wird ein Ablehnungsgrundsatz für Kriegsmaterialexporte an Länder gelten, die auf ihrem Territorium in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Sollten das Seco und die zuständigen Stellen des EDA oder allenfalls der Bundesrat zum Schluss kommen, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial im internen bewaffneten Konflikt eingesetzt wird, kann die vorgesehene Ausnahmeregelung zur Anwendung kommen.</p><p>8. Es wird auf die Antwort des Bundesrates vom 14. September 2018 auf die Motion der BDP-Fraktion 18.3394, "Verbreiterung der demokratischen Basis von Waffenexporten", vom 28. Mai 2018 verwiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In den letzten Wochen waren Schweizer Kriegsmaterialexporte ein grosses Thema.</p><p>Einerseits weil der Bundesrat unnötigerweise eine Lockerung der Kriegsmaterialverordnung plant, mit welcher Kriegsmaterialausfuhren in Länder mit internem bewaffnetem Konflikt in Zukunft in Ausnahmefällen bewilligt werden können, andererseits weil Berichte über den Fund von Schweizer Rüstungsgütern beim Islamischen Staat bzw. in Libyen für Diskussionen sorgten. Zudem deckte ein vor Kurzem veröffentlichter Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle über die Arbeit des Seco auf, dass die bestehende schweizerische Gesetzgebung Schlupflöcher bietet.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wenn es sich - wie der Bundesrat sagt - für die hiesige Industrie um eine wichtige Revision handelt, weshalb kann er gleichzeitig behaupten, es handle sich um eine zu geringfügige Änderung der Verordnung, um eine Vernehmlassung durchzuführen?</p><p>2. Wie will er sicherstellen, dass die Rüstungsgüter nicht in internen Konflikten eingesetzt werden? Welche Art von Rüstungsgütern soll gemäss dem Bundesrat künftig in Länder mit internem bewaffnetem Konflikt ausgeführt werden können?</p><p>3. Wie will er die Gouvernanz und die Kontrolle bei Rüstungsexporten verbessern (unter anderem Nichtwiederausfuhr-Kontrolle), und ist er bereit, die Kontrolle der Kriegsmaterialexporte einer unabhängigen Stelle zu übertragen?</p><p>4. Wie will er verhindern, dass Schweizer Rüstungsgüter in die Hände von nichtbefugten Akteuren, beispielsweise Terrorgruppen, geraten?</p><p>5. Wie nimmt er Stellung zum Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zur Ausfuhrkontrolle von Kriegsmaterial?</p><p>6. Entspricht es der Tatsache, dass die Schweizer Kriegsmaterialgesetzgebung jahrelang mit der sogenannten 50-Prozent-Regelung umgangen werden konnte? In wie vielen Fällen wurde diese Regelung angewendet?</p><p>7. Sollte die Schweiz als neutrales Land und Sitzstaat von vielen internationalen humanitären Organisationen in Konflikten nicht vermehrt die Vermittlerrolle suchen, anstatt den Konfliktparteien Waffen zu liefern?</p><p>8. Wäre er bereit, die Anpassung der Kriegsmaterialverordnung noch einmal zu überdenken?</p>
    • Kriegsmaterialexporte. Hat der Bundesrat noch die Kontrolle?

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