Befreiung der Handelsregisterbehörden von den SHAB-Kosten für amtliche Publikationen

ShortId
18.3744
Id
20183744
Updated
28.07.2023 03:09
Language
de
Title
Befreiung der Handelsregisterbehörden von den SHAB-Kosten für amtliche Publikationen
AdditionalIndexing
04;24;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Obligationenrecht verpflichtet die Handelsregisterführer, die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 941 OR; SR 220). In der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) hat der Bundesrat die Norm konkretisiert (Art. 152ff. HRegV). Die Handelsregisterführer müssen in bestimmten Fällen Eintragungen von Amtes wegen vornehmen und Aufforderungen oder Verfügungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren. </p><p>Für diese bundesrechtlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen hat der Bundesrat per 1. Juli 2018 im Anhang 2 zur Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB; SR 221.415) eine Kostenpflicht der Handelsregisterbehörden eingeführt. Bis anhin waren diese Bekanntmachungen, die im Zusammenhang mit von Amtes wegen vorzunehmenden Eintragungen stehen, gebührenfrei. Diese Änderung wurde vorgenommen, ohne bei den kantonalen Handelsregisterämtern eine Konsultation durchzuführen. Offenbar erfolgte auch keine Absprache mit dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister. </p><p>Für den Vollzug von bundesrechtlichen Vorgaben dürfen den kantonalen Handelsregisterbehörden keine Gebühren auferlegt werden. Der Bundesrat ist daher aufzufordern, die neueingeführte Gebührenpflicht der kantonalen Handelsregisterbehörden rasch wieder aufzuheben.</p>
  • <p>Der Motionär beantragt mit seinem Vorstoss die Befreiung der Handelsregisterbehörden von den Kosten für die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Vorab gilt es zu präzisieren, dass bei allen Eintragungen und Mutationen im Handelsregister, die im SHAB veröffentlicht werden, die Kosten für die Publikation in den Gebühren gemäss der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1) enthalten sind. Dies wird in Ziffer 2 des Anhangs 2 der Verordnung SHAB vom 15. Februar 2006 (VSHAB; SR 221.415) ausdrücklich festgehalten. Die Motion betrifft somit nur die Publikation im SHAB, welche die Handelsregisterämter in Anwendung der Artikel 152 Absatz 3bis, 153b Absatz 2 Buchstabe b, 154 Absatz 2bis und 155 Absatz 2 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) ausnahmsweise vornehmen müssen und welche im SHAB in der Rubrik "Bekanntmachungen nach Handelsregisterverordnung" erfolgen.</p><p>Im ersten Halbjahr 2018 gab es im SHAB 127 114 Publikationen von Eintragungen im Handelsregister; diesen stehen 1679 Publikationen in der Rubrik "Bekanntmachungen nach Handelsregisterverordnung" gegenüber. Die Gebühr beträgt für solche Publikationen pauschal 15 Franken pro Veröffentlichung.</p><p>Die Bekanntmachungen der Handelsregisterämter nach den Artikeln 152ff. HRegV werden grundsätzlich mit eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil der betroffenen Rechtseinheiten vorgenommen. Eine Publikation im SHAB erfolgt ausnahmsweise dann, wenn die massgeblichen Rechtseinheiten oder Personen postalisch nicht erreicht werden können. Es handelt sich verfahrensrechtlich um eine Zustellung durch Veröffentlichung, wie sie auch die schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 141 ZPO; SR 272) kennt. Die Tatsache, dass eine Veröffentlichung im SHAB bundesrechtlich vorgeschrieben ist, schliesst nicht aus, dass der Bund für die Dienstleistung der Veröffentlichung bei der auftraggebenden Stelle eines Kantons Gebühren erhebt; es gibt keine Rechtsnorm, welche einer solchen Gebührenerhebung in grundsätzlicher Weise entgegensteht. Das Erheben von Gebühren für amtliche Publikationen entspricht vielmehr dem Verursacherprinzip. Den kantonalen Gerichten werden für ihre Veröffentlichungen im SHAB nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ebenso Gebühren in Rechnung gestellt wie den Handelsregisterämtern für die Veröffentlichungen nach den Artikeln 152ff. HRegV. Zahlreiche Kantone erheben für vergleichbare amtliche Publikationen kantonaler Behörden im kantonalen Amtsblatt ebenfalls Gebühren.</p><p>Die Zuständigkeit für den Erlass von Gebührentarifen im Bereich des Handelsregisters und des SHAB liegt abschliessend beim Bundesrat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die kantonalen Handelsregisterbehörden von der Kostenpflicht für amtliche Publikationen in der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB; SR 221.415) zu befreien.</p>
  • Befreiung der Handelsregisterbehörden von den SHAB-Kosten für amtliche Publikationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Obligationenrecht verpflichtet die Handelsregisterführer, die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 941 OR; SR 220). In der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) hat der Bundesrat die Norm konkretisiert (Art. 152ff. HRegV). Die Handelsregisterführer müssen in bestimmten Fällen Eintragungen von Amtes wegen vornehmen und Aufforderungen oder Verfügungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren. </p><p>Für diese bundesrechtlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen hat der Bundesrat per 1. Juli 2018 im Anhang 2 zur Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB; SR 221.415) eine Kostenpflicht der Handelsregisterbehörden eingeführt. Bis anhin waren diese Bekanntmachungen, die im Zusammenhang mit von Amtes wegen vorzunehmenden Eintragungen stehen, gebührenfrei. Diese Änderung wurde vorgenommen, ohne bei den kantonalen Handelsregisterämtern eine Konsultation durchzuführen. Offenbar erfolgte auch keine Absprache mit dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister. </p><p>Für den Vollzug von bundesrechtlichen Vorgaben dürfen den kantonalen Handelsregisterbehörden keine Gebühren auferlegt werden. Der Bundesrat ist daher aufzufordern, die neueingeführte Gebührenpflicht der kantonalen Handelsregisterbehörden rasch wieder aufzuheben.</p>
    • <p>Der Motionär beantragt mit seinem Vorstoss die Befreiung der Handelsregisterbehörden von den Kosten für die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Vorab gilt es zu präzisieren, dass bei allen Eintragungen und Mutationen im Handelsregister, die im SHAB veröffentlicht werden, die Kosten für die Publikation in den Gebühren gemäss der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1) enthalten sind. Dies wird in Ziffer 2 des Anhangs 2 der Verordnung SHAB vom 15. Februar 2006 (VSHAB; SR 221.415) ausdrücklich festgehalten. Die Motion betrifft somit nur die Publikation im SHAB, welche die Handelsregisterämter in Anwendung der Artikel 152 Absatz 3bis, 153b Absatz 2 Buchstabe b, 154 Absatz 2bis und 155 Absatz 2 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) ausnahmsweise vornehmen müssen und welche im SHAB in der Rubrik "Bekanntmachungen nach Handelsregisterverordnung" erfolgen.</p><p>Im ersten Halbjahr 2018 gab es im SHAB 127 114 Publikationen von Eintragungen im Handelsregister; diesen stehen 1679 Publikationen in der Rubrik "Bekanntmachungen nach Handelsregisterverordnung" gegenüber. Die Gebühr beträgt für solche Publikationen pauschal 15 Franken pro Veröffentlichung.</p><p>Die Bekanntmachungen der Handelsregisterämter nach den Artikeln 152ff. HRegV werden grundsätzlich mit eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil der betroffenen Rechtseinheiten vorgenommen. Eine Publikation im SHAB erfolgt ausnahmsweise dann, wenn die massgeblichen Rechtseinheiten oder Personen postalisch nicht erreicht werden können. Es handelt sich verfahrensrechtlich um eine Zustellung durch Veröffentlichung, wie sie auch die schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 141 ZPO; SR 272) kennt. Die Tatsache, dass eine Veröffentlichung im SHAB bundesrechtlich vorgeschrieben ist, schliesst nicht aus, dass der Bund für die Dienstleistung der Veröffentlichung bei der auftraggebenden Stelle eines Kantons Gebühren erhebt; es gibt keine Rechtsnorm, welche einer solchen Gebührenerhebung in grundsätzlicher Weise entgegensteht. Das Erheben von Gebühren für amtliche Publikationen entspricht vielmehr dem Verursacherprinzip. Den kantonalen Gerichten werden für ihre Veröffentlichungen im SHAB nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ebenso Gebühren in Rechnung gestellt wie den Handelsregisterämtern für die Veröffentlichungen nach den Artikeln 152ff. HRegV. Zahlreiche Kantone erheben für vergleichbare amtliche Publikationen kantonaler Behörden im kantonalen Amtsblatt ebenfalls Gebühren.</p><p>Die Zuständigkeit für den Erlass von Gebührentarifen im Bereich des Handelsregisters und des SHAB liegt abschliessend beim Bundesrat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die kantonalen Handelsregisterbehörden von der Kostenpflicht für amtliche Publikationen in der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB; SR 221.415) zu befreien.</p>
    • Befreiung der Handelsregisterbehörden von den SHAB-Kosten für amtliche Publikationen

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