Verstärkte Regulierung der EU im Bereich der internationalen Rheinschifffahrt. Interessenwahrung der Schweiz

ShortId
18.3750
Id
20183750
Updated
10.04.2024 16:46
Language
de
Title
Verstärkte Regulierung der EU im Bereich der internationalen Rheinschifffahrt. Interessenwahrung der Schweiz
AdditionalIndexing
48;10
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit der Bildung des europäischen Ausschusses Cesni (Comité européen pour l'élaboration de standards dans le domaine de la navigation intérieure), als Folge der Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der ZKR und der GD Move der Europäischen Kommission, wurde die gemeinsame Festlegung und Empfehlung von Sicherheitsstandards in der Rheinschifffahrt institutionalisiert. Mit Übergang einzelner, durch die Mannheimer Akte garantierter Rechtsetzungskompetenzen von der ZKR zur EU wird die Schweiz sowohl im Legislativprozess als auch bei bestimmten Vollzugsaufgaben zum Drittstaat degradiert (sichtbar am Beispiel der Richtlinie (EU) 2017/2397). Der Paradigmenwechsel im Rheinregime, auch feststellbar in Anerkennungsmechanismen nach Zusatzprotokoll 7 der Mannheimer Akte, steht im Widerspruch zu den Bestrebungen des Bundes gemäss Bericht zur Schifffahrtspolitik, wonach die Mitwirkung der Schweiz in den internationalen Gremien für die Rheinschifffahrt verstärkt und aufmerksam beobachtet werden müsste, um der starken Abhängigkeit der Rheinschifffahrt von internationalen Abkommen gerecht zu werden.</p><p>Der Bericht soll folgende Punkte beinhalten:</p><p>1. Auswirkung der Änderung im Rheinregime (Bereich der Mannheimer Akte) auf wirtschaftlicher und politischer Ebene der Schweiz;</p><p>2. Folgeabschätzung des Einflusses der EU in Kompetenzbereichen der ZKR und damit Verträglichkeit mit der Wahrung der Zugangsrechte der Schweiz aus dem internationalen Völkerrechtsvertrag Mannheimer Akte;</p><p>3. Sicherstellung des einheitlichen Vollzugs des bisherigen Rheinschifffahrtsrechts auch für die Schweiz (Verhinderung der Rückstufung als Drittstaat);</p><p>4. Sicherstellung des Fortbestands und Stärkung der schweizerischen Mitwirkung in internationalen Gremien zur Rheinschifffahrt (ZKR und EU).</p>
  • <p>Zwischen der Zentralkommission für Rheinschifffahrt (ZKR) und der Europäischen Union (EU) besteht eine langjährige Tradition der Zusammenarbeit. Der Generaldirektor für Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission und der Generalsekretär der ZKR hatten sowohl im Jahr 2003 als auch 2013 je eine Verwaltungsvereinbarung zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen unterzeichnet. Das gemeinsame Ziel besteht in der Gewährleistung eines optimalen Funktionierens des Binnenschifffahrtsmarktes auf gesamteuropäischer Ebene und der Beseitigung fortbestehender Hemmnisse.</p><p>Die Konsequenz der unterschiedlichen Zuständigkeiten der ZKR und der EU besteht darin, dass in Europa zwei Rechtssysteme in der Binnenschifffahrt existieren: einerseits auf dem Rhein und andererseits auf allen anderen europäischen Flüssen. Die gemeinsame Festlegung von Standards hat zu einer Annäherung der beiden Rechtssysteme geführt bei gleichzeitiger Wahrung der jeweiligen Kompetenzen. </p><p>Im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Cesni) sind die ZKR-Staaten und die interessierten EU-Staaten als Mitglieder sowie Serbien und die Ukraine als Beobachter vertreten. Dank ihrer Mitgliedschaft bei der ZKR nimmt die Schweiz als Vollmitglied bei Cesni teil. Das Sekretariat von Cesni wird von der ZKR geführt, ebenso dessen Betreuung. Die Standards werden mit einstimmigem Beschluss der anwesenden Mitglieder angenommen. Die Schweiz verfügt somit über ein Vetorecht. Dadurch ist gewährleistet, dass die Schweiz ihre Interessen wahren kann. Weder ihr Zugang zur Rheinschifffahrt noch ihre Kompetenzen im Gesetzgebungsprozess sind tangiert. Alle in Cesni vertretenen Mitglieder müssen die dort erarbeiteten Bestimmungen umsetzen. Der Vollzug bietet bislang keine Probleme. EDA, UVEK und SRH sind diesbezüglich im Gespräch und überzeugt, dass in diesem Rahmen eine für alle Akteure befriedigende Lösung gefunden werden kann.</p><p>Die im Rahmen von Cesni erarbeiteten rechtlichen Bestimmungen müssen in zwei separaten Verfahren sowohl von der Europäischen Kommission als auch von der ZKR parallel genehmigt werden. Die in Cesni vorbereiteten Rechtsbestimmungen können sich an EU-Regeln anlehnen, sind aber formalrechtlich auch solche der ZKR. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass gerade im Bereich der schiffbaulichen Vorschriften die neuen europäischen Bestimmungen praktisch vollumfänglich denjenigen der ZKR entsprechen. Dass die innerhalb von Cesni geschaffenen Regeln auch vermehrt vom EU-Recht beeinflusst werden, ist zudem nicht a priori von Nachteil. Eine Vereinheitlichung der Regeln in der internationalen Binnenschifffahrt auf europäischer Ebene ist für alle von Nutzen, auch für die Schweiz.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich die tripartite schweizerische Delegation bei der ZKR bewährt hat. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) stellt die Delegationsleitung und ist für politische und rechtliche Belange zuständig. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) betreut die nautisch-technischen Belange, die polizeilichen Schifffahrtsregeln sowie die Umsetzung der ZKR-Regeln in nationales Recht, wo dies notwendig ist. Die Schweizerischen Rheinhäfen sind zuständig für Berufsbildungs- und Patentfragen sowie für deren rechtskonforme Anwendung. Es besteht aus Sicht des Bundesrates kein Grund, diese Aufgabenteilung zu ändern.</p><p>Der Bundesrat erkennt weder auf wirtschaftlicher noch auf politischer Ebene eine Änderung im Rheinregime. Am 17. Oktober 2018 wurde in Mannheim im Rahmen einer eintägigen Jubiläumsfeier der 150 Jahre der Mannheimer Akte gedacht. Sämtliche Mitgliedstaaten der ZKR hoben die Bedeutung der Mannheimer Akte für die Rheinschifffahrt hervor und bekräftigten deren uneingeschränkte Anwendung zum Wohl der Rheinschifffahrt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht aufzuzeigen, wie sich die Entwicklung des Rheinregimes der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), gut zehn Jahre nach Vorlage des Berichtes zur Schifffahrtspolitik des Bundes, mit den damaligen Zielen für die Rheinschifffahrt darstellt. Darin soll der Bundesrat aufzeigen, welche Strategie er - vor dem Hintergrund einer stärkeren Regulierung des Binnenschifffahrtsrechts auf EU-Ebene mit der Folge, dass die Schweiz immer mehr zum Drittstaat zurückgestuft wird, trotz des völkerrechtlichen Rheinregimes - zur Interessenwahrung der Schweiz für die zukünftige institutionelle Zusammenarbeit mit der Europäischen Union (EU) verfolgt.</p>
  • Verstärkte Regulierung der EU im Bereich der internationalen Rheinschifffahrt. Interessenwahrung der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Bildung des europäischen Ausschusses Cesni (Comité européen pour l'élaboration de standards dans le domaine de la navigation intérieure), als Folge der Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der ZKR und der GD Move der Europäischen Kommission, wurde die gemeinsame Festlegung und Empfehlung von Sicherheitsstandards in der Rheinschifffahrt institutionalisiert. Mit Übergang einzelner, durch die Mannheimer Akte garantierter Rechtsetzungskompetenzen von der ZKR zur EU wird die Schweiz sowohl im Legislativprozess als auch bei bestimmten Vollzugsaufgaben zum Drittstaat degradiert (sichtbar am Beispiel der Richtlinie (EU) 2017/2397). Der Paradigmenwechsel im Rheinregime, auch feststellbar in Anerkennungsmechanismen nach Zusatzprotokoll 7 der Mannheimer Akte, steht im Widerspruch zu den Bestrebungen des Bundes gemäss Bericht zur Schifffahrtspolitik, wonach die Mitwirkung der Schweiz in den internationalen Gremien für die Rheinschifffahrt verstärkt und aufmerksam beobachtet werden müsste, um der starken Abhängigkeit der Rheinschifffahrt von internationalen Abkommen gerecht zu werden.</p><p>Der Bericht soll folgende Punkte beinhalten:</p><p>1. Auswirkung der Änderung im Rheinregime (Bereich der Mannheimer Akte) auf wirtschaftlicher und politischer Ebene der Schweiz;</p><p>2. Folgeabschätzung des Einflusses der EU in Kompetenzbereichen der ZKR und damit Verträglichkeit mit der Wahrung der Zugangsrechte der Schweiz aus dem internationalen Völkerrechtsvertrag Mannheimer Akte;</p><p>3. Sicherstellung des einheitlichen Vollzugs des bisherigen Rheinschifffahrtsrechts auch für die Schweiz (Verhinderung der Rückstufung als Drittstaat);</p><p>4. Sicherstellung des Fortbestands und Stärkung der schweizerischen Mitwirkung in internationalen Gremien zur Rheinschifffahrt (ZKR und EU).</p>
    • <p>Zwischen der Zentralkommission für Rheinschifffahrt (ZKR) und der Europäischen Union (EU) besteht eine langjährige Tradition der Zusammenarbeit. Der Generaldirektor für Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission und der Generalsekretär der ZKR hatten sowohl im Jahr 2003 als auch 2013 je eine Verwaltungsvereinbarung zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen unterzeichnet. Das gemeinsame Ziel besteht in der Gewährleistung eines optimalen Funktionierens des Binnenschifffahrtsmarktes auf gesamteuropäischer Ebene und der Beseitigung fortbestehender Hemmnisse.</p><p>Die Konsequenz der unterschiedlichen Zuständigkeiten der ZKR und der EU besteht darin, dass in Europa zwei Rechtssysteme in der Binnenschifffahrt existieren: einerseits auf dem Rhein und andererseits auf allen anderen europäischen Flüssen. Die gemeinsame Festlegung von Standards hat zu einer Annäherung der beiden Rechtssysteme geführt bei gleichzeitiger Wahrung der jeweiligen Kompetenzen. </p><p>Im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Cesni) sind die ZKR-Staaten und die interessierten EU-Staaten als Mitglieder sowie Serbien und die Ukraine als Beobachter vertreten. Dank ihrer Mitgliedschaft bei der ZKR nimmt die Schweiz als Vollmitglied bei Cesni teil. Das Sekretariat von Cesni wird von der ZKR geführt, ebenso dessen Betreuung. Die Standards werden mit einstimmigem Beschluss der anwesenden Mitglieder angenommen. Die Schweiz verfügt somit über ein Vetorecht. Dadurch ist gewährleistet, dass die Schweiz ihre Interessen wahren kann. Weder ihr Zugang zur Rheinschifffahrt noch ihre Kompetenzen im Gesetzgebungsprozess sind tangiert. Alle in Cesni vertretenen Mitglieder müssen die dort erarbeiteten Bestimmungen umsetzen. Der Vollzug bietet bislang keine Probleme. EDA, UVEK und SRH sind diesbezüglich im Gespräch und überzeugt, dass in diesem Rahmen eine für alle Akteure befriedigende Lösung gefunden werden kann.</p><p>Die im Rahmen von Cesni erarbeiteten rechtlichen Bestimmungen müssen in zwei separaten Verfahren sowohl von der Europäischen Kommission als auch von der ZKR parallel genehmigt werden. Die in Cesni vorbereiteten Rechtsbestimmungen können sich an EU-Regeln anlehnen, sind aber formalrechtlich auch solche der ZKR. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass gerade im Bereich der schiffbaulichen Vorschriften die neuen europäischen Bestimmungen praktisch vollumfänglich denjenigen der ZKR entsprechen. Dass die innerhalb von Cesni geschaffenen Regeln auch vermehrt vom EU-Recht beeinflusst werden, ist zudem nicht a priori von Nachteil. Eine Vereinheitlichung der Regeln in der internationalen Binnenschifffahrt auf europäischer Ebene ist für alle von Nutzen, auch für die Schweiz.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich die tripartite schweizerische Delegation bei der ZKR bewährt hat. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) stellt die Delegationsleitung und ist für politische und rechtliche Belange zuständig. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) betreut die nautisch-technischen Belange, die polizeilichen Schifffahrtsregeln sowie die Umsetzung der ZKR-Regeln in nationales Recht, wo dies notwendig ist. Die Schweizerischen Rheinhäfen sind zuständig für Berufsbildungs- und Patentfragen sowie für deren rechtskonforme Anwendung. Es besteht aus Sicht des Bundesrates kein Grund, diese Aufgabenteilung zu ändern.</p><p>Der Bundesrat erkennt weder auf wirtschaftlicher noch auf politischer Ebene eine Änderung im Rheinregime. Am 17. Oktober 2018 wurde in Mannheim im Rahmen einer eintägigen Jubiläumsfeier der 150 Jahre der Mannheimer Akte gedacht. Sämtliche Mitgliedstaaten der ZKR hoben die Bedeutung der Mannheimer Akte für die Rheinschifffahrt hervor und bekräftigten deren uneingeschränkte Anwendung zum Wohl der Rheinschifffahrt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht aufzuzeigen, wie sich die Entwicklung des Rheinregimes der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), gut zehn Jahre nach Vorlage des Berichtes zur Schifffahrtspolitik des Bundes, mit den damaligen Zielen für die Rheinschifffahrt darstellt. Darin soll der Bundesrat aufzeigen, welche Strategie er - vor dem Hintergrund einer stärkeren Regulierung des Binnenschifffahrtsrechts auf EU-Ebene mit der Folge, dass die Schweiz immer mehr zum Drittstaat zurückgestuft wird, trotz des völkerrechtlichen Rheinregimes - zur Interessenwahrung der Schweiz für die zukünftige institutionelle Zusammenarbeit mit der Europäischen Union (EU) verfolgt.</p>
    • Verstärkte Regulierung der EU im Bereich der internationalen Rheinschifffahrt. Interessenwahrung der Schweiz

Back to List